Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Kindsvater) und C.___ (nachfolgend Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___ (nachfolgend Sohn), geb. [...] 2022. Der Kindsvater hat einen weiteren Sohn (geb. 2014).
2.1 Mit Klage vom 22. April 2024 machte der Sohn gegen den Kindsvater vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Unterhalt anhängig.
2.2 Die Kindsmutter wurde als Partei in das Verfahren aufgenommen.
2.3 Der Kindsvater liess sich bis zur Verhandlung nicht vernehmen.
3. Am 5. Dezember 2024 und am 5. März 2025 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen statt.
4. Am 12. März 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident das im Dispositiv eröffnete Urteil. Den Sohn beliess er unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte ihn unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. Betreffend die vom Kindsvater an den Sohn zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge wurde Folgendes geregelt (Ziffer 3 [bereits berichtigt]):
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab einem Jahr vor Klageinreichung (und damit ab Mai 2023) folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge an den Unterhalt des Sohnes […] zu bezahlen:
· Von Mai 2023 bis März 2032 (Phase I): CHF 1'593.00 (davon sind CHF 884.00 Barunterhalt und CHF 709.00 Betreuungsunterhalt);
· von April 2032 bis Juli 2034 (Phase II): CHF 1'743.00 (davon sind CHF 1'023.00 Barunterhalt und CHF 720.00 Betreuungsunterhalt);
· von August 2034 bis März 2038 (Phase III): CHF 1'235.00 (Barunterhalt);
· von April 2038 bis zur Volljährigkeit (Phase IV): CHF 1'224.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind darin nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, soweit der Beklagte zu deren Bezug berechtigt ist.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die vom Beklagten für die aufgeführten Zeitphasen nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sind an seine Unterhaltspflicht anzurechnen.
5.1 Gegen Ziffer 3 des begründeten Urteils erhob der Kindsvater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. Oktober 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das berichtigte Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 12. März 2025 (Ziffer 3), welches zugleich auch das begründete Urteil vom 12. März 2025 darstellt, sei betreffend Ziffer 3 (Unterhalt) aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu einem indexierten maximalen Kindsunterhalt von Mai 2023 bis Ende April 2025 (Phase I a)) von CHF 1'593.00 (davon sind CHF 884.00 Barunterhalt und CHF 709.00 Betreuungsunterhalt) zu verpflichten.
3. Der Berufungskläger sei zu einem indexierten maximalen Kindsunterhalt vom Mai 2025 bis März 2032 (Phase I b)) von CHF 1'074.00 (davon sind CHF 364.00 Barunterhalt und CHF 710.00 Betreuungsunterhalt) zu verpflichten.
4. Der Berufungskläger sei zu einem indexierten maximalen Kindsunterhalt von April 2032 bis Juli 2034 (Phase II) von CHF 1'234.00 (Barunterhalt von CHF 514.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 720.00) zu verpflichten.
5. Der Berufungskläger sei zu einem indexierten maximalen Kindsunterhalt von August 2034 bis März 2038 (Phase III) von CHF 726.00 (Barunterhalt) zu verpflichten.
6. Der Berufungskläger sei zu einem indexierten maximalen Kindsunterhalt von April 2038 bis zur Volljährigkeit (Phase IV) von CHF 715.00 (Barunterhalt) zu verpflichten.
7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.
9. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
5.2 Am 20. Oktober 2025 und am 29. Oktober 2025 reichte der Berufungskläger weitere Urkunden zu den Akten.
6. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 19. November 2025 stellten der Sohn und die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsbeklagte und/oder Anschlussberufungskläger) folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des berichtigten Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. März 2025 sei aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, […] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1 - ab Mai 2023
CHF 1'909.00 (CHF 1'201.00 Barunterhalt und CHF 708.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 2 - ab Mai 2025
CHF 1'299.00 (CHF 731.00 Barunterhalt und CHF 568.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 3 - ab April 2032
CHF 1'762.00 (CHF 1'025.00 Barunterhalt und CHF 737.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 4 - ab August 2034
CHF 1'243.00 Barunterhalt
Phase 5 - ab August 2038
CHF 1'206.00 Barunterhalt
3. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit er damit tiefere Unterhaltsbeiträge beantragt.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag von CHF 3'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen.
Eventualiter sei den Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. U.K.u.E.f. zulasten des Berufungsklägers.
7. Am 22. Dezember 2025 reichte der Berufungskläger (nachfolgend auch Anschlussberufungsbeklagter) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort und eine Anschlussberufungsantwort ein. Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Das Begehren 1 der Berufungsbeklagten […] sei teilweise gut zu heissen, d.h. betreffend die Aufhebung von Ziffer 3 (Unterhalt).
2. Das Begehren 2 der Berufungsbeklagten […] sei abzuweisen. Es seien die Unterhaltsbeträge gemäss Berufung vorzusehen.
3. Das Begehren 3 der Berufungsbeklagten […] sei abzuweisen.
4. Das Begehren 4 der Berufungsbeklagten […] sei abzuweisen.
5. Das Eventualiterbegehren zu Begehren 4 der Berufungsbeklagten […] wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.
6. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren der Anschlussberufung die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
8. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter wurden am 20. bzw. am 24. Februar 2026 eingereicht.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag auf Parteibefragung wird entsprechend abgewiesen. Die Vorakten wurden ediert. Die darüber hinausgehenden Editionsbegehren werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Der Anschlussberufungsbeklagte beantragt, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Zeitspanne von Mai 2023 bis und mit April 2025 beziehe. Er habe die Unterhaltszahlungen für diesen Zeitraum nicht angefochten. Weil für diese Phase keine Berufung erhoben worden sei, könne dafür auch keine Anschlussberufung erhoben werden.
1.3 Die Ausführungen des Anschlussberufungsbeklagten sind unzutreffend. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich demnach auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des Urteils beziehen (BGE 143 III 153 E. 4.2; 138 III 788 E. 4.4). Auf die form- und fristgerecht erhobene Anschlussberufung ist einzutreten.
2.1 Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen.
2.2 Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
3.1 Strittig und zu klären ist die Höhe der vom Kindsvater an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge.
3.2 Während die Einkommenspositionen der Parteien unbestritten sind (Einkommen Kindsvater 100 %: CHF 5'781.00; Einkommen Kindsmutter 50 %: CHF 2'014.00, 80 % CHF 3'222.00, 100 % CHF 4'028.00; Zulagen Sohn: CHF 200.00, bzw. CHF 215.00, bzw. CHF 268.00), sind einzelne Bedarfspositionen strittig: Im Bedarf des Kindsvaters sind es diejenigen, die im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation (Grundbetrag, Mietzins und Telekommunikation/Mobiliarversicherung [nachfolgend: Tel./Mob., vgl. dazu nachfolgend E. II/4.1]) ab Mai 2025 stehen, die Kosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.2) und die Unterhaltszahlungen an seinen weiteren Sohn (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.3); beim Sohn sind es die Drittbetreuungskosten (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.4). Gerügt aber unbestritten ist, dass bei allen Beteiligten die aktuellen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen sind (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.5). Unbestritten sein dürfte auch, dass beim Sohn bei gegebenen finanziellen Möglichkeiten auch die Prämien für das VVG zu berücksichtigen sind. Betreffend die übrigen (unbestrittenen) Bedarfspositionen (Krankenversicherungsprämien Kindsvater 2023 und 2024 von CHF 511.00, Arbeitsweg Kindsvater CHF 124.00; Grundbetrag Kindsmutter CHF 1'350.00, Wohnkosten Kindsmutter CHF 1'106.00, Krankenversicherungsprämien Kindsmutter 2023 und 2024 von CHF 97.00 [nach Abzug IPV], Tel./Mob. CHF 100.00; Grundbetrag Sohn CHF 400.00 bzw. CHF 600.00, Anteil Mietzins Sohn CHF 226.00) wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. Unbestritten sind auch die annäherungsweise berechneten Steuern.
4.1 Grundbetrag, Mietzins, Tel./Mob. Kindsvater
4.1.1 Der Vorderrichter berücksichtigte beim Bedarf des Kindsvaters über alle Phasen einen Grundbetrag von CHF 1'000.00 und Kosten für Tel./Mob. von CHF 50.00. Wohnkosten berücksichtigte er keine. Der Vorderrichter erwog, der Kindsvater habe anlässlich der Parteibefragung vom 5. Dezember 2024 ausgesagt, dass er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater wohne und aktuell keinen Mietzins bezahle. Anlässlich der Verhandlung vom 5. März 2025 habe er einen einseitig unterzeichneten Mietvertrag vom 2. März 2025 eingereicht. Als Datum des Mietbeginns werde der 1. Mai 2025 aufgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass der Mietvertrag per 1. Mai 2025 bloss einseitig unterzeichnet sei und somit nicht als Beleg für die entsprechenden Mietzinse, wie auch für die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt wieder ausziehe, tauge, bleibe seine Wohnsituation äusserst unklar. Mangels Belegen könnten keine Wohnkosten im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beklagten sei davon auszugehen, dass er zurzeit mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammenlebe. Ermessensweise seien ihm ein reduzierter Grundbetrag und die Hälfte der Kosten für Tel./Mob. anzurechnen.
4.1.2 Der Berufungskläger entgegnet, anlässlich der Verhandlung vom 5. März 2025 habe er den Mietvertrag für seine Wohnung ab 1. Mai 2025 zu den Akten gereicht. Der Mietvertrag sei zwar nur von ihm unterzeichnet gewesen. Er habe den Mietvertrag aber erst vom Vermieter bekommen und habe ihn nach seiner Unterzeichnung an diesen zur Gegenunterschrift zurückgeschickt. Es sei ihm damals – er sei noch nicht anwaltlich vertreten gewesen – nicht bewusst gewesen, dass er den von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag dem Gericht noch nachreichen müsse. Diesen reiche er nun anlässlich des Berufungsverfahrens ein.
4.1.3 Die Berufungsbeklagten bestritten bereits vor Vorinstanz nicht, dass dem Berufungskläger Wohnkosten zuzuerkennen sind, wenn solche tatsächlich anfallen.
4.1.4 Anlässlich des Berufungsverfahrens legt der Berufungskläger einen Mietvertrag über eine Mietwohnung mit einem monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 1'250.00 und Mietbeginn am 1. Mai 2025 ins Recht (Beilage 5 Berufungskläger). Es ist derselbe Mietvertrag, welchen der Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (Beilage Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5. März 2025 eingereicht, Beilage 4 Berufungskläger), dieses Mal jedoch sowohl von Seiten Mieter- als auch Vermieterschaft unterzeichnet. Ferner reicht der Berufungskläger eine Anmeldung der Gemeinde zu den Akten, in welcher bestätigt wird, dass er seit Mai 2025 an der im Mietvertrag genannten Adresse wohnt (Beilage 6 Berufungskläger). Der Berufungskläger belegt damit, dass seit Mai 2025 Mietzinse in der Höhe von CHF 1'250.00 (Mietzins CHF 1'050.00, Nebenkosten CHF 200.00) anfallen. Es gibt keine Hinweise auf eine Wohngemeinschaft. Entsprechend erhöht sich ab 1. Mai 2025 auch sein Grundbetrag (auf CHF 1'200.00) sowie die Kosten für Tel./Mob. (auf CHF 100.00).
4.2 Auswärtige Verpflegung Kindsvater
4.2.1 Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf des Kindsvaters Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 220.00. Eine Begründung dazu lieferte er nicht.
4.2.2 Die Anschlussberufungskläger monieren, beim Bedarf des Kindsvaters seien keine Kosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Der Kindsvater habe in der Parteibefragung ausgesagt, er koche selber und nehme etwas «Gekauftes, Günstiges» mit, er gehe nicht ins Restaurant.
4.2.3 Der Anschlussberufungsbeklagte lässt sich hierzu nicht vernehmen.
4.2.4 Dass Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen, die im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen wären, ist in Übereinstimmung mit den Berufungsbeklagten nicht auszumachen. Der Berufungskläger selbst machte geltend, ihm entstünden keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: er esse über den Mittag selbst Gekochtes oder etwas günstig Gekauftes, er gehe nicht ins Restaurant, das könne er nicht bezahlen, eine Kantine gebe es bei seiner Arbeitgeberin nicht (vgl. Parteibefragung vom 5. Dezember 2025, N. 107 f.).
4.2.5 Kosten für auswärtige Verpflegung sind dem Kindsvater keine anzurechnen.
4.3 Unterhaltszahlungen an Dritte Kindsvater
4.3.1 Der Vorderrichter rechnete im Bedarf des Kindsvaters mit Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'000.00 für seinen zweiten Sohn.
4.3.2 Im Rahmen der Eingabe vom 20. Oktober 2025 macht der Berufungskläger geltend, für seinen zweiten Sohn bezahle er Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'300.00.
4.3.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, es existiere kein genehmigter Unterhaltsvertrag. Es sei davon auszugehen, dass für den zweiten Sohn des Berufungsklägers nur Barunterhalt geschuldet sei (aufgrund des gearbeiteten 100 %-Pensums seiner Mutter). Der Unterhaltsbeitrag sei nicht zu beanstanden, soweit er den Betrag von CHF 1'000.00 nicht übersteige.
4.3.4 In den Akten finden sich zwei Schreiben «elterliche Vereinbarung», welche der Kindsvater mit den Müttern seiner beiden Söhne unterzeichnet hat (Beilage Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5. März 2025 eingereicht, Beilage 18 Berufungskläger). Darin wird zum einen bestätigt, dass der Kindsvater für den Sohn CHF 1'000.00 und für den zweiten Sohn CHF 1'300.00 bezahlen soll. Beide Schreiben datieren vom 12. Januar 2025. Vor Vorinstanz erklärte der Kindsvater die Differenz mit dem Altersunterschied der Söhne (Protokoll der Verhandlung vom 5. März 2025, S. 2). Noch anlässlich der Parteibefragung vom 5. Dezember 2024 führte der Kindsvater aus, er bezahle für seinen zweiten Sohn monatlich CHF 1'000.00 (Parteibefragung vom 5. Dezember 2025, N. 125). In der Berufung vom 16. Oktober 2025 ist keine Rede von höheren Alimentenzahlungen an den zweiten Sohn des Berufungsklägers. Erst in einem Schreiben vom 20. Oktober 2025 wird geltend gemacht, aus der Existenzminimumberechnung der Amtschreiberei gehe hervor, dass ein Betrag von CHF 1'300.00 berücksichtigt werde. Dass regelmässige Zahlungen in diesem Umfang erfolgen, ist nicht belegt. Im vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Kontoauszug findet sich über eine Zeitspanne von Mai 2025 bis und mit November 2025 gerade einmal eine einzige Belastung über CHF 1'300.00. Ob damit tatsächlich Alimentenforderungen beglichen worden sind, ist unklar. Die Erhöhung von CHF 300.00 lässt sich nicht mit dem Altersunterschied erklären. Es bleibt damit bei den vom Vorderrichter berücksichtigten CHF 1'000.00.
4.3.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Unterhaltsverpflichtung mit Erreichen der Volljährigkeit des zweiten Sohnes (September 2032) dahinfällt. Ebenso der bis dahin zu berücksichtigende Steuerabzug.
4.4 Drittbetreuungskosten Sohn
4.4.1 Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf des Sohnes keine Drittbetreuungskosten. Er führte dazu aus, solche seien nicht belegt und könnten folglich nicht berücksichtigt werden.
4.4.2 Die Anschlussberufungskläger bringen vor, im Bedarf des Sohnes seien Drittbetreuungskosten im Umfang von CHF 200.00 zu berücksichtigen. Die Aussagen der Kindsmutter an der Parteibefragung vom 5. Dezember 2024 seien als Beweismittel zu berücksichtigen. Ergänzend habe die Kindsmutter diese Betreuungsregelung nun mit der Betreuungsperson schriftlich festgehalten.
4.4.3 Der Anschlussberufungsbeklagte erwidert, gemäss Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2024 sei festgehalten worden, dass die Betreuung des Sohnes durch eine Kollegin und die Kindsmutter erfolge und keine Entschädigung bezahlt werde. Der neu ins Recht gelegte Drittbetreuungsvertrag datiere vom 14. November 2025. Belege über effektiv bezahlte Drittbetreuungskosten würden keine ins Recht gelegt.
4.4.4 Fremdbetreuungskosten gehören zum Bedarf des Kindes (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies gilt selbstredend nur dann, wenn sie auch tatsächlich anfallen.
4.4.5 Die Kindsmutter selbst hat anlässlich der Befragung vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie für Drittbetreuung keine Entschädigung bezahle (Parteibefragung vom 5. Dezember 2025, N. 134). Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden führte sie aus, es würden Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 200.00 anfallen (Parteibefragung vom 5. Dezember 2025, N. 145). Anlässlich des Berufungsverfahrens legt die Kindsmutter zwar eine Bestätigung zu den Akten (Beilage 1 Berufungsbeklagte). Das Schreiben datiert vom 14. November 2025. Darin wird bestätigt, dass für die Betreuung des Sohnes pro Monat durchschnittlich Kosten in der Höhe von CHF 200.00 anfallen. Die Abrechnung erfolge über Dienstleistungen der Kindsmutter. Entsprechende Gegenleistungen bleiben hingegen unbelegt. Nachdem bereits der Vorderrichter die Anrechnung von Drittbetreuungskosten verneinte, wäre es für die Kindsmutter ein Leichtes gewesen, solche zu belegen. Dies hat sie nicht getan. Folglich bleibt es dabei, dass im Bedarf des Sohnes keine Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.
4.5 Krankenkasse alle Beteiligten
4.5.1 In der Phase 1 und 2 berücksichtigte der Vorderrichter im Bedarf der Kindsmutter Kosten für Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 97.00 (nach Abzug IPV), in der Phase 3 solche in der Höhe von CHF 258.00 (nach Abzug IPV) und ab Phase 4 solche in der Höhe von CHF 551.00 (nach Abzug IPV). Beim Sohn rechnete er über alle Phasen hinweg mit CHF 49.00 (nach Abzug IPV), beim Kindsvater mit CHF 551.00. Bei allen Beteiligten wurde ausschliesslich das KVG berücksichtigt.
4.5.2 Beide Parteien monieren, es seien ab 2025 die aktuellen und belegten Krankenkassenprämien zu berücksichtigen.
4.5.2.1 Der Berufungskläger bringt vor, bereits vor Vorinstanz habe er belegt, dass seine KVG-Prämie ab dem Jahr 2025 CHF 579.00 betrage. Diese sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
4.5.2.2 Die Anschlussberufungskläger bringen vor, ab 2026 erhöhten sich ihre Krankenkassenprämien. Diese seien in späteren Phasen zu berücksichtigen. Bei der Annahme gleichbleibender Prämienverbilligung (CHF 76.80 für den Sohn; CHF 246.40 für die Kindsmutter) resultierten daraus Krankenkassenkosten von CHF 110.00 für den Sohn und CHF 120.00 für die Kindsmutter. Beim Sohn seien die überobligatorischen Prämien zu berücksichtigen, wenn ein Überschuss vorliege.
4.5.3 Die Krankenkassenprämien sind zu aktualisieren. Folgende (gerundeten) KVG-Prämien sind belegt: Beim Kindsvater im Jahr 2025 von CHF 579.00 (Beilage Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5. März 2025 eingereicht, Beilage 15 Berufungskläger); bei der Kindsmutter im Jahr 2025 solche von CHF 348.00 (Beilage 17 Kläger) und ihm Jahr 2026 solche von CHF 366.00 (Beilage 5 Berufungsbeklagte); beim Sohn im Jahr 2025 solche von CHF 128.00 (Beilage 18 Kläger) und im Jahr 2026 solche von CHF 137.00 (Beilage 4 Berufungsbeklagte). Bei der Kindsmutter und beim Sohn sind sodann folgende Prämienverbilligungen per 2025 belegt: CHF 246.00 (Kindsmutter) bzw. CHF 77.00 (Sohn [Beilage 6 Berufungsbeklagte]).
4.5.4 Es versteht sich, dass bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen beim Sohn auch das VVG berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das VVG des Sohnes betrug im Jahr 2024 CHF 26.00 (Beilage 8 Kläger), im Jahr 2025 CHF 26.00 (Beilage 18 Kläger) und im Jahr 2026 CHF 50.00 (Beilage 4 Berufungsbeklagte).
4.5.5.1 Ab 2025 sind folgende Krankenkassenprämien zu berücksichtigen:
- beim Kindsvater: CHF 579.00;
- bei der Kindsmutter: CHF 102.00 (CHF 348.00 – CHF 246.00);
- beim Sohn: CHF 51.00 (CHF 128.00 – CHF 77.00) bzw. CHF 77.00 (mit VVG).
4.5.5.2 Ab 2026 sind folgende Krankenkassenprämien zu berücksichtigen:
- beim Kindsvater: CHF 579.00;
- bei der Kindsmutter: CHF 120.00 (CHF 366.00 – CHF 246.00);
- beim Sohn: CHF 60.00 (CHF 137.00 – CHF 77.00) bzw. CHF 110.00 (mit VVG).
4.5.6 Ab 2038 (von der Kindsmutter wird ein 80 %-Pensum verlangt) werden bei der Kindsmutter und beim Sohn die vollen Prämien, ausmachend CHF 366.00 (Kindsmutter) bzw. 187.00 (Sohn [inkl. VVG]) angerechnet.
5. Im Vergleich mit dem angefochtenen Entscheid ist mit zwei weiteren Phasen zu rechnen (ab 1. Mai 2025 [neue Wohnung Kindsvater] und ab September 2032 [Volljährigkeit zweiter Sohn des Berufungsklägers]). Der Beginn der letzten Phase ist praxisgemäss auf August zu setzen. Es resultieren somit folgende Phasen: Phase I: von Mai 2023 bis April 2025; Phase II: von Mai 2025 bis März 2032; Phase III: von April 2032 bis August 2032; Phase IV: von September 2032 bis Juli 2034; Phase V: von August 2034 bis Juli 2038 und Phase VI: von August 2038 bis zur Volljährigkeit.
5.1 Phase 1
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 2'984.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, KVG CHF 551.00, Tel./Mob. CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 259.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 1'000.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 2'797.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 722.00 (CHF 2'014.00 minus CHF 2'736.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 97.00, Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 83.00]), beim Sohn ein solches von CHF 539.00 (CHF 200.00 minus CHF 739.00 [Grundbetrag CHF 400.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG und VVG von CHF 75.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 38.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 1'537.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 512.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 1'051.00 (CHF 539.00 plus CHF 512.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 722.00.
5.2 Phase 2
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 4'648.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 80.00 [Reduktion wegen Mankosituation], Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 415.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 1'000.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 1'133.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 660.00 (CHF 2'014.00 minus CHF 2'674.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 102.00, Tel./Mob. CHF 80.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 36.00]), beim Sohn ein solches von CHF 471.00 (CHF 215.00 minus CHF 686.00 [Grundbetrag CHF 400.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG CHF 51.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 9.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 2.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 0.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 472.00 und der Betreuungsunterhalt CHF 660.00.
5.3 Phase 3
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 4'493.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 0.00 [Nichtberücksichtigung wegen Mankosituation], Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete [wegen Manko reduzierte] Steuern CHF 340.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 1'000.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 1'288.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 602.00 (CHF 2'014.00 minus CHF 2'616.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 120.00, Tel./Mob. CHF 0.00 [Nichtberücksichtigung wegen Mankosituation], annäherungsweise [wegen Manko reduzierte] berechnete Steuern CHF 40.00]), beim Sohn ein solches von CHF 684.00 (CHF 215.00 minus CHF 899.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG CHF 60.00, annäherungsweise [wegen Manko reduzierte] berechnete Steuern CHF 13.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 2.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 0.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 685.00 und der Betreuungsunterhalt CHF 602.00.
5.4 Phase 4
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'789.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 536.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 1'992.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 736.00 (CHF 2'014.00 minus CHF 2'750.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 120.00, Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 74.00]), beim Sohn ein solches von CHF 752.00 (CHF 215.00 minus CHF 967.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG und VVG CHF 110.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 31.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 504.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 168.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 920.00 (CHF 752.00 plus CHF 168.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 736.00.
5.5 Phase 5
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'915.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 662.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 1'866.00. Die Kindsmutter kann mit ihrem Einkommen von CHF 3'222.00 ihren Bedarf von CHF 3'059.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 366.00, Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 137.00) selbst decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Beim Sohn resultiert ein Manko von CHF 858.00 (CHF 215.00 minus CHF 1'073.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG und VVG CHF 187.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 60.00]). Nach Deckung dieses Mankos verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 1'008.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 336.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 1'194.00 (CHF 858.00 plus CHF 336.00).
5.6 Phase 6
Die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'919.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 666.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 1'862.00. Beim Sohn resultiert ein Manko von CHF 842.00 (CHF 268.00 minus CHF 1'110.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG und VVG CHF 187.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 97.00]). Nach Deckung dieses Mankos verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 1'020.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 340.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 1'182.00 (CHF 842.00 plus CHF 340.00).
5.7 Es ergeben sich folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge:
- Phase 1: ab 1. Mai 2023: CHF 1'770.00 (CHF 1'050.00 BarU und CHF 720.00 BetrU)
- Phase 2: ab 1. Mai 2025: CHF 1'130.00 (CHF 470.00 BarU und CHF 660.00 BetrU)
- Phase 3: ab 1. April 2032: CHF 1'285.00 (CHF 685.00 BarU und CHF 600.00 BetrU)
- Phase 4: ab 1. September 2032: CHF 1'655.00 (CHF 920.00 BarU und CHF 735.00 BetrU)
- Phase 5: ab 1. August 2034: CHF 1'195.00 (BarU)
- Phase 6: ab 1. August 2038: CHF 1'180.00 (BarU)
6. Aufgrund des Gesagten erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Im Übrigen sind sie abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen. Aufgrund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen sie auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
5. Während der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, geltend gemachte Aufwand (9.08 Stunden, Auslagen CHF 95.60) angemessen ist, ist derjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Grenchen, zu hoch (20.14 Stunden, Auslagen CHF 166.90). Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ist um folgende Positionen zu kürzen:
- Positionen vom 1. April 2025 bis und mit 23. September 2025: Diese Positionen betreffen das erstinstanzliche Verfahren und können nicht als Kosten des Berufungsverfahrens entschädigt werden (auch wenn der Berufungskläger vor erster Instanz noch nicht vertreten war): Kürzung um 1.25 Stunden.
- Position vom 22. Dezember 2025 (Stellungnahme an Obergericht von 4 Stunden): Für die Stellungnahme (inkl. Anschlussberufungsantwort) werden insgesamt vier Stunden geltend gemacht. In seiner Stellungnahme wiederholt der Berufungskläger betreffend die Mietkosten das bereits in der Berufung Gesagte. Es war von Anfang an klar, dass die Mietkosten, soweit belegt, zu berücksichtigen sind. Entsprechende (weitere) Ausführungen dazu, waren demnach überflüssig. Die Anschlussberufungsantwort erschöpft sich in grossen Teilen in Verweisen. Für die Stellungnahme und die Anschlussberufungsantwort sind zwei Stunden zu vergüten: Kürzung um 2 Stunden.
- Positionen vom 3. Dezember 2025 und vom 17. Dezember 2025 (Eingaben an Obergericht von je 0.17 Stunden): Diese Positionen betreffen Fristerstreckungsgesuche. Dieser Aufwand stellt nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Kürzung um 0.34 Stunden.
- Position vom 24. Februar 2026 (Eingabe an Obergericht von 0.17 Stunden): Diese Position betrifft die Erstellung der Honorarnote. Dieser Aufwand stellt nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Kürzung um 0.17 Stunden.
- Diverse Positionen vom 14. Oktober 2025 bis 3. März 2025 (Klein- und Kleinstaktivitäten von 0.02, 0.03. 0.05 und 0.08 Stunden). Kürzung um insgesamt 1 Stunde.
- Kopien von je CHF 0.50 (Zeitraum vom 04.04.2025 bis 24.02.2026): Es erhellt nicht, wieso dem Berufungskläger im Berufungsverfahren Auslagen für 259 Kopien entstanden sein sollen. Zu entschädigen sind 100 Kopien. Kürzung um CHF 79.50.
Aufgrund des Gesagten resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 15.38 Stunden und zu entschädigende Auslagen von CHF 87.40. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf CHF 3'253.35 festzusetzen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Severin Bellwald einen Betrag von CHF 1'968.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Clivia Wullimann einen solchen von CHF 3'253.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Sobald die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihrem Rechtsvertreter die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 687.05. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers macht keinen Nachzahlungsanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. März 2025 aufgehoben.
2. Ziffer 3 lautet neu wie folgt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatlich vorauszahlbare Beiträge an den Unterhalt des Sohnes zu bezahlen:
- Phase 1: ab 1. Mai 2023: CHF 1'770.00 (CHF 1'050.00 BarU und CHF 720.00 BetrU)
- Phase 2: ab 1. Mai 2025: CHF 1'130.00 (CHF 470.00 BarU und CHF 660.00 BetrU)
- Phase 3: ab 1. April 2032: CHF 1'285.00 (CHF 685.00 BarU und CHF 600.00 BetrU)
- Phase 4: ab 1. September 2032: CHF 1'655.00 (CHF 920.00 BarU und CHF 735.00 BetrU)
- Phase 5: ab 1. August 2034: CHF 1'195.00 (BarU)
- Phase 6: ab 1. August 2038: CHF 1'180.00 (BarU)
Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind darin nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, soweit der Beklagte zu deren Bezug berechtigt ist.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die vom Beklagten für die aufgeführten Zeitphasen nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sind an seine Unterhaltspflicht anzurechnen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ sowie C.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ sowie C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
· Rechtsanwalt Severin Bellwald: CHF 1'968.30;
· Rechtsanwältin Clivia Wullimann: CHF 3'253.35.
Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ sowie C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 687.05.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann