Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 17. April 2026            

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 25. August 2021 übergab der Geschäftsführer der A.___ AG ihrem Mitarbeiter B.___ die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Klagebeilage 6). Gleich darauf überreichte B.___ dem Geschäftsführer ein Zeugnis vom 24. August 2021, welches seine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2021 bestätigt (bei Klagesammelbeilage 5). Die A.___ AG ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits am 23. August 2021 mündlich erfolgt. Zudem bestreitet sie die von B.___ geltend gemachte, bis am 17. Januar 2022 andauernde Arbeitsunfähigkeit.

 

2. B.___ (im Folgenden der Kläger) erhob am 17. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Seine in der Replik vom 20. Februar 2023 modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'317.20, abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabzüge, zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. November 2021, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese Rechtsbegehren bestätigte sie in ihrer Duplik vom 23. Mai 2023.

 

4. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte am 21. Mai 2025 das folgende Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

a) CHF 22'224.35 brutto (Lohn) abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. November 2021

b) CHF 4'886.20 brutto (13. Monatslohn) abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2022

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 13'515.85 zu bezahlen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

 

5. Gegen das begründete Urteil legte die Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 3. November 2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein. Sie stellte die folgenden Anträge:

1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei gutzuheissen und die Klage vom 17. August 2022 abzuweisen, soweit die anerkannte Forderung (CHF 9'772.40 brutto abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 sowie CHF 4'071.20 brutto als anteiliger 13. Monatslohn für die Monate Januar bis Oktober 2021, abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022) übersteigend.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

 

6. Der Kläger (im Folgenden auch der Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 5. Dezember 2025, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 bestritt die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote. Dieser verzichtete am 14. Januar 2026 auf eine Stellungnahme.

 

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stützte ihren Entscheid zur Arbeitsunfähigkeit auf die nachfolgenden Beweismittel, die sie in ihrer Begründung zunächst zusammengefasst wiedergab:

-    Arztzeugnisse von Dr. med. C.___, Gruppenpraxis [...], von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, [...], sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Sammelklagebeilage 5)

-     Behandlungseinträge der Gruppenpraxis [...], Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ (AS 70, eine CD)

-     Erstanamnesebogen Praxis [...] mit klinischen Verlaufsnotizen von F.___, Psychologin, und Dr. med. D.___ (AS 76 ff.)

-    Untersuchungsbericht des Vertrauensarztes der Beklagten, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Dezember 2021 (Klagebeilage 11)

-    Einvernahme von Dr. med. D.___ vom 28. August 2024 (AS 111 ff.)

-     Psychiatrisches Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2024 (AS 182 ff.), Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 17. März 2025 und Beantwortung der Ergänzungsfragen falsch datiert vom 2. Februar 2025, eingegangen am 5. Mai 2025 (208 ff.)

-     Parteibefragung des Geschäftsführers der Beklagten I.___ vom 20. Mai 2025 (AS 283 ff.)

-     Zeugeneinvernahme von Dr. med. G.___ vom 20. Mai 2025 (AS 269 ff.)

-     Zeugeneinvernahme von J.___, Mitarbeiterin der Beklagten, Arbeitskollegin des Klägers mit einer unklaren Beziehung zu diesem vom 20. Mai 2025 (AS 247 ff.)

 

1.2 Zu den Arztzeugnissen führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, diese würden dem Kläger eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Dr. med. D.___ habe nachvollziehbar erläutern können, dass er den Kläger im Rahmen der Erstkonsultation am 21. September 2021 als arbeitsunfähig eingeschätzt habe. Seine Aussagen stimmten mit seinen Angaben im Erst-Anamnesebogen der Konsultation am 21. November 2021 überein. In weiterer Übereinstimmung dazu sei den Behandlungseinträgen der Gruppenpraxis [...] zu entnehmen, dass beim Kläger psychische Probleme vorgelegen seien und dieser arbeitsunfähig gewesen sei.

 

1.3 Aus den Gesprächsnotizen der Therapeutin F.___ werde deutlich, dass die Stimmung des Klägers gedrückt gewesen sei und er mit Selbstzweifeln sowie mangelndem Selbstvertrauen zu kämpfen gehabt habe. Als Diagnose werde in den Gesprächsnotizen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erwähnt. Die Gesprächsnotizen erstreckten sich insgesamt auf einen Zeitraum von über drei Monaten. Dadurch sei es F.___ möglich gewesen, über mehrere Sitzungen eine kontinuierliche und systematische Aufzeichnung des Zustands des Klägers zu verfassen. Sie habe den Zustand des Klägers über einen gewissen Zeitraum beobachten können.

 

1.4 Die Ausführungen von I.___ zum Gesundheitszustand des Klägers stellten reine Behauptungen dar. Als medizinischer Laie sei er auch nicht in der Lage, eine fundierte Einschätzung über die psychische Gesundheit des Klägers abzugeben.

 

1.5 Vorab sei festzuhalten, dass die Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Einerseits habe sie bezüglich der Wohnsituation, der Beziehung zum Kläger und den Modalitäten der Kündigung widersprüchliche Aussagen gemacht. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass sie in einem Arbeits- und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Ihre Aussagen als medizinische Laiin seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Klägers einschätzen zu können.

 

1.6 Die Aussagen von Dr. med. G.___ seien ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. Er sei gemäss eigenen Angaben kein Psychiater, sondern lediglich Facharzt für Innere Medizin. Andererseits stütze er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf ein ca. einstündiges Gespräch mit dem Kläger. Dennoch vertrete er die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit des Klägers besser einschätzen zu können als der behandelnde Facharzt für Psychiatrie, D.___. Er vertrete gleich wie die Beklagte im Grunde genommen die Auffassung, es handle sich bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärzte um Gefälligkeitszeugnisse. Bei seiner Einschätzung könne es sich genauso gut um eine Gefälligkeitseinschätzung zu Gunsten der Beklagte handeln, sei er doch von dieser beauftragt worden. Zudem habe er selbst ausgeführt, er kenne I.___ bereits seit Jahren persönlich. Seiner Aussage sei zu entnehmen, dass der Kläger seiner Einschätzung nach bis zum 1. Dezember 2021 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch (noch) Zeichen einer depressiven Episode vorgelegen seien. Bereits aufgrund dessen erscheine es nicht schlüssig, weshalb der Kläger trotz dieser Zeichen einer depressiven Episode plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen. Mit seinen anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Aussagen relativiere er seine vertrauensärztliche Einschätzung vom 1. Dezember 2021 zudem in erheblichem Masse. Es werde deutlich, dass sein Attest vom 1. Dezember 2021 vielmehr auf seiner persönlichen Einstellung als auf den tatsächlichen medizinischen Begebenheiten beruhe.

 

1.7 Zusammenfassend erweise sich das vorliegende Aktengutachten von Dr. med. H.___ als vollständig, fachlich fundiert und überzeugend. Es berücksichtige die für die Würdigung eines Gutachtens geltenden Grundsätze und auch die Akten, auf welchen das Gutachten beruhe. Die daraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit des Klägers seien nachvollziehbar und stimmig begründet. Unter diesen Umständen bestehe für das Gericht kein Anlass, an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln und bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Insbesondere vermöchten weder die pauschalen Ausführungen der Beklagten noch die übrigen abgenommenen Beweismittel ernsthafte Zweifel am Aktengutachten zu wecken. Demnach sei die nicht arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstellt.

 

2.1 In Bezug auf den Zeitpunkt der Kündigung erwog die Amtsgerichtspräsidentin, es sei unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die schriftliche Kündigung am 25. August 2021 erfolgt sei. Für ihre Behauptung, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 23. August 2021 mündlich eröffnet worden, obliege die Beweislast der Beklagten. Das Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 enthalte keinen Hinweis darauf, dass im Vorfeld eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Es sei ihm auch kein Hinweis auf ein vorangegangenes mündliches Kündigungsgespräch zu entnehmen. Die Aussage von I.___, er habe dem Kläger am Ende des Gesprächs vom 23. August 2021 mitgeteilt, ihm jetzt kündigen zu müssen, weise eine Zukunftsbezogenheit auf. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob am 23. August 2021 die Kündigung bereits ausgesprochen oder lediglich in Aussicht gestellt worden sei. I.___ habe weiter ausgesagt, er habe sich im Anschluss an die mündliche Kündigung in sein Büro begeben wollen, um dort die Kündigung zu verschriftlichen. Da der Kläger jedoch einfach gegangen sei, habe er davon abgesehen. Es erscheine nicht plausibel, dass er vom Schreiben der Kündigung hätte absehen und bis zum 25. August 2021 hätte zuwarten sollen. Das Verhalten des Klägers hätte ihn im Gegenteil dazu veranlassen sollen, die Kündigung so schnell wie möglich zu verschriftlichen.

 

2.2 Erneut sei festzuhalten, dass die Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Zeugin sei zudem nicht direkt in die Kündigung involviert gewesen. Es handle sich bei ihren Aussagen um Hörensagen. Zudem habe sie wiederholt betont, nicht gut mit Daten zu sein.

 

2.3 Zusammenfassend gelinge es der beweispflichtigen Beklagten nicht, substantiiert darzulegen, dass am 23. August 2021 eine mündliche Kündigung erfolgt sei. Erstellt sei einzig die schriftliche Kündigung vom 25. August 2021. Darauf sei abzustellen.

 

3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet vorab die Reihenfolge, in der die Vorinstanz die Themenkreise behandelt hat. Sie bringt dazu vor, es gehe aus ihrer Sicht zuerst doch darum festzustellen, ob, und wenn ja, wer und insbesondere per wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die vorgängige Beantwortung dieser Fragen erlaube es in der Folge dann auch, Überlegungen anzustellen, aus welchen Interessenlagen heraus die eine oder andere Partei allenfalls welche Handlungen vorgenommen habe und diese nun zu begründen versuche. Deshalb erlaube sie sich, mit den Überlegungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beginnen.

 

3.2 Zunächst habe sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit den zeitlichen Abläufen der Ereignisse im Vorfeld der Kündigung (Aufhebungsvereinbarung) auseinandergesetzt. Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass dem Berufungsbeklagten seit mindestens 11. August 2021 klar und unmissverständlich habe bewusst sein müssen, dass sich sein Arbeitsverhältnis bei der Berufungsklägerin auflösen und ihm einzig noch eine Möglichkeit geboten werde, als Freelancer im Ausland auf der Basis eines Mandatsvertrages zu arbeiten. Zur Bereinigung dieser noch offenen Fragen habe man sich am 23. August 2021 getroffen. Bei dieser Ausgangslage sei es mehr als nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin, als sich der Berufungsbeklagte plötzlich zur Umkehr seiner angekündigten Bereitschaft, nach [...] auszuwandern, entschlossen habe, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. Gemäss den Aussagen der Vorgesetzen des Berufungsbeklagten K.___ und des CEO I.___ hätten beide vom Berufungsbeklagten gehört, dass es ein Leichtes sei, sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über einen längeren Zeitraum von seiner Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. Er wisse, wie das gehe und es sei nicht schwierig, psychische Probleme vorzutäuschen und er werde noch ein bisschen zulasten der Berufungsklägerin leben. Aus diesen Aussagen lasse sich ableiten, dass der Berufungsbeklagte über die Wirkung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen bei Kündigungen bereits beste Vorkenntnisse gehabt habe. Nach der ausgesprochenen Kündigung habe I.___ den Besprechungsraum verlassen, um die schriftliche Kündigung zu verfassen, die er dem Berufungsbeklagten persönlich habe übergeben wollen. Der Berufungsbeklagte habe den «Braten» gerochen und sich aus dem Staub gemacht, bevor ihm die schriftliche Kündigung habe übergeben werden können. Am darauffolgenden Tag, dem 24. August 2021, habe er sich krankschreiben lassen, habe aber die durch die Berufungsklägerin angekündigte schriftliche Kündigung abgewartet. Diese habe er am 25. August 2021 entgegengenommen und unmittelbar danach habe er seiner Arbeitgeberin sein ärztliches Attest überreicht, so quasi Urkunde gegen Urkunde. Es sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte die mündlich ausgesprochene Kündigung sogleich zum Anlass genommen habe, sich am Folgetag eine ärztliche Krankschreibung ausstellen zu lassen. Mit dem Verschweigen der eigenen Krankschreibung und der vorgängigen persönlichen Entgegennahme der schriftlichen Kündigung am 25. August 2021 habe der Berufungsbeklagte wohl sicherstellen wollen, dass sich sein Plan, eine Kündigung zur Unzeit herbeiführen zu können, auch erfülle. Wäre die schriftliche Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin am 25. August 2021 nämlich nicht ausgehändigt worden, dann hätte der Berufungsbeklagte wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein eigenes Arztzeugnis weiter zurückbehalten, weil er dann weiterhin hätte behaupten können, eine mündliche Kündigung sei gar nicht ausgesprochen worden.

 

3.3.1 Ein weiteres Indiz für die Parteidarstellung der Berufungsklägerin sei der Auszug der WhatsApp Konversation des Berufungsbeklagten mit seiner damaligen Partnerin J.___ vom 24. August / 25. August 2021. Der Berufungsbeklagte habe seiner Freundin J.___ am 24. August 2021 um 10:24 Uhr geschrieben, dass «alles okay sei und er nun nach [...] (zum Arzt) fahre». Um 16:13 Uhr habe der Berufungsbeklagte geschrieben, dass «er bis Ende der nächsten Woche krankgeschrieben sei». In der Folge habe er sodann festgehalten, dass es nun noch eine schriftliche Kündigung gegeben habe, dazu noch ein Daumenhoch-Emoji (!), was wohl kaum für eine reale Betroffenheit des Berufungsbeklagten aufgrund der Kündigung sprechen könne, sondern vielmehr für eine Erfüllung seines «Konzeptes/Planes» spreche, was ihm J.___ dann auch sogleich bestätigt habe; nämlich, dass «dies gut für ihn sei». Es frage sich, was an einer ausgesprochenen Kündigung gut sein solle, wenn der Berufungsbeklagte tatsächlich gesundheitlich angeschlagen wäre. Dieser habe erwidert «denke schon». Aufgrund der wenigen Worte des gemeinsamen Austausches müsse hier eine Vororientierung und Absprache mit seiner Freundin stattgefunden haben, die auch nur mit wenigen Worten habe bestätigt werden können. Diese habe darauf abgezielt, eine Kündigung zur Unzeit herbeizuführen, um noch möglichst lange von der Berufungsklägerin finanziell profitieren zu können. Dies wiederum sei durch die Freundin im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin nachhaltig bestätigt worden.

 

3.3.2 Die Beweiswürdigung der Aussagen der damaligen Partnerin des Berufungsbeklagten, J.___, durch die Vorinstanz sei offenkundig aktenwidrig. Mit aller Deutlichkeit habe die Zeugin in der Befragung unter sechs Malen und trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts in aller Kürze und Deutlichkeit immer wieder ausgesagt, dass die mündliche Kündigung zeitlich vor dem Austausch des WhatsApp Verkehrs mit ihrem damaligen Freund und damit auch vor der Konsultation des Berufungsbeklagten beim Arzt erfolgt sei. Es grenze an offenkundige Willkür, so klare Aussagen einer Zeugin, die notabene mit dem Berufungsbeklagten befreundet gewesen sei, als eine «Hörensagen Zeugin» zu qualifizieren, die zudem nicht gut mit Daten umgehen könne. Die Zeugin habe mit dem Berufungsbeklagten zusammengelebt und sei inhaltlich sehr genau über die Ereignisse informiert gewesen, sonst hätte sie ja nicht die Beurteilung der Gesamtsituation als Mitteilung in ihrer WhatsApp vom 24. August 2021 als «das ist gut für Dich» einordnen können.

 

3.3.3 Anlässlich ihrer Befragung als Zeugin habe J.___ ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte sie in der gemeinsamen Sprechstunde bei Frau F.___ ersucht habe, Frau F.___ mitzuteilen, dass es ihm nicht gut gehe. Diese Aussage hätte sie auf Geheiss des Berufungsbeklagten machen sollen, obwohl sie selber als seine Partnerin in keiner Weise eine Krankheit oder depressives Verhalten des Berufungsbeklagten festgestellt habe. Die Zeugin sei manipulativ vom Berufungsbeklagten angestiftet worden, einen Sachverhalt bei der Psychologin zu bestätigen, der nicht den Tatsachen entsprochen habe, dies im Wissen darum, dass den Aussagen der Partnerin bei der medizinischen Beurteilung auch ein besonderes Gewicht zukomme. Umso unverständlicher sei es, dass die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass die Aussagen der Zeugin im Vergleich mit den Behauptungen des Berufungsbeklagten mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Nach ihren Aussagen sei beweismässig von einer mündlich am 23. August 2021 von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung auszugehen.

 

3.4 In keiner Weise überzeugend sei weiter auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von I.___, die eine «Zukunftsbezogenheit» aufweisen sollten. Vor dem Hintergrund der Aufhebungsvereinbarung mit einem klar fixierten Enddatum, nämlich dem 30. September 2021, sei die Aussage von I.___, das Arbeitsverhältnis mündlich aufgekündigt zu haben, in keiner Weise zukunftsbezogen, sondern vielmehr fristgebunden an das schriftlich bereits vorangekündigte Vorgehen erfolgt. Die Aussage von I.___, «ja, dann muss ich dir jetzt künden», habe keine Zukunftsbezogenheit aufgewiesen. Ohne die mündliche Kündigung würde die Arztvisite des Berufungsbeklagten am nächsten Tag, dem 24. August 2021, gar keinen Sinn machen. Es sei durchaus plausibel, dass sich die Berufungsklägerin einen Tag für die Verschriftlichung der Kündigung Zeit gelassen habe, da der Zeuge K.___ anwesend gewesen sei. Nach dem Verständnis von I.___ sei die mündliche Kündigung vom 23. August 2021 rechtsgültig und die schriftliche Kündigung vom 25. August 2021 noch reine Formsache gewesen.

 

4.1 Weiter bestreitet die Berufungsklägerin die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten. Diese werde vorgegaukelt und sei ein Versuch, weitere Lohnzahlungen zu erschleichen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 24. August 2021 sei ein reines Gefälligkeitszeugnis und stehe in direktem Zusammenhang zur mündlich ausgesprochenen Kündigung vom 23. August 2021. J.___ habe als seine Partnerin für diesen Zeitpunkt keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Berufungsbeklagten festgestellt. Dr. C.___ habe am 24. August 2021 ohne weitere Untersuchungen auf die Schnelle ausschliesslich aufgrund der Angaben des Berufungsbeklagten ihre Diagnose gestellt. Die Therapeutin F.___ habe bei der ersten Konsultation vom 21. September 2021 ausdrücklich festgehalten, dass keine depressive Episode vorliege. Im weiteren Verlauf habe sich ein stabiler psychischer Zustand ohne Anzeichen einer schweren psychischen Erkrankung gezeigt. Die therapeutischen Notizen belegten, dass der Berufungsbeklagte eine aktive Lebensgestaltung gehabt habe (Bergsteigen, Reisen nach […], Sammeln von Versteinerungen, Freunde treffen, Liebesbeziehung führen). Ebenso habe er seine sozialen Kontakte fortgeführt und sich bereits kurze Zeit nach der Krankschreibung wieder um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Aus den Krankenakten ergäben sich keinerlei Hinweise auf kognitive oder affektive Leistungseinbussen. Aus medizinischer Sicht lägen zu keinem Zeitpunkt Befunde vor, die eine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

 

4.2 Die Arztzeugnisse von Dr. med. D.___ beruhten lediglich auf einer oder zwei persönlichen Konsultationen. Ansonsten sei der Berufungsbeklagte von der Psychologin F.___ betreut worden. Die Bescheinigung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten durch Dr. med. D.___ beruhe im Ergebnis einzig auf der Beurteilung von F.___. Diese sei keine Ärztin und habe sich auf wahrheitswidrige Äusserungen des Berufungsbeklagten sowie Gefälligkeitsaussagen seiner Freundin J.___ abgestützt.

 

4.3 Sodann mache es sich die Vorinstanz zu einfach, wenn sie die Aussagen von I.___ und der ehemaligen Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten als unglaubwürdig würdige. Nach ihren eigenen Aussagen sei J.___ vom Berufungsbeklagten instruiert worden, für ihn zu lügen. Entspräche dies nicht der Wahrheit, läge ein Straftatbestand vor. Für die Abgabe einer bewusst falschen Zeugenaussage läge kein Motiv vor. Es wäre der Zeugin wohl viel einfacher gefallen, ihre damaligen Aussagen gegenüber Frau F.___ zu bestätigen als diese heute als Gefälligkeitsaussagen aufgrund des Drucks ihres damaligen Freundes zu erklären. Aus Sicht der Berufungsklägerin spreche nichts dafür, an den Aussagen der Zeugin J.___ zu zweifeln.

 

4.4 Weiter würdige die Vorinstanz mit keinem Wort die Aussagen des CEO der Berufungsklägerin, I.___, wonach sich der Berufungsbeklagte ihm gegenüber geäussert habe, noch eine Zeitlang auf Kosten der Arbeitgeberin leben zu wollen. Denn erst diese Aussagen des Berufungsbeklagten in Verbindung mit dem Datum der Krankschreibung und dem Zeitpunkt der Einreichung des ärztlichen Attests erst nach Aushändigung der schriftlichen Kündigung hätten überhaupt Zweifel am Gesundheitszustand und der allgemeinen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten hervorgerufen. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten werde deshalb aufgrund dieser Aktenlage bestritten und von der Berufungsklägerin als Beweisergebnis ausgeschlossen.

 

5.1 Eventualiter macht die Berufungsklägerin geltend, falls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe es sich höchstens um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt. Dr. med. D.___ habe gestützt auf die Gesprächsnotizen der Therapeutin F.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Dabei handle es sich definitionsgemäss um eine zeitlich begrenzte Reaktion auf ein belastendes Lebensereignis, hier die Kündigung durch die Berufungsklägerin. Eine solche Störung stelle keine chronische oder allgemeine psychische Erkrankung dar, sondern eine vorübergehende Reaktionslage. Aus den klinischen Verlaufsnotizen von F.___ vom 25. Oktober 2021 gehe unzweifelhaft hervor, dass sich die psychische Belastung des Berufungsbeklagten ausschliesslich auf die Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin bezogen habe. Der Berufungsbeklagte habe mehrfach über Panik und Unmöglichkeit, an den früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, berichtet. Gleichzeitig habe sich der Berufungsbeklagte nach denselben Notizen während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit aktiv um neue Arbeitsstellen bemüht. Er habe Bewerbungen verschickt, ein Vorstellungsgespräch bei Amazon geführt und Überlegungen geäussert, künftig eine Bürotätigkeit aufzunehmen sowie eine Matura und ein Bachelorstudium zu absolvieren. Diese dokumentierten Aktivitäten sprächen klar gegen das Vorliegen einer echten, die Erwerbsfähigkeit umfassend einschränkenden Erkrankung. Weiter werde bereits im Erstanamnesebogen vom 21. September 2021 als Konsultationsgrund angegeben, der Berufungsbeklagte fühle sich ungerecht behandelt, rausgeschmissen und in seiner Leistung nicht anerkannt. Am 25. Oktober 2021 habe der Berufungsbeklagte ausdrücklich erklärt, nicht imstande zu sein, bei der Berufungsklägerin wieder zu arbeiten. Dr. med. C.___ habe am 30. Dezember 2021 als Grund der Arbeitsunfähigkeit notiert: «In psychischer Behandlung infolge eines Konfliktes bei der Arbeit». All diese Formulierungen zeigten klar, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht allgemein krankheitsbedingt gewesen sei, sondern sich auf den konkreten Arbeitsplatz und damit auf den Konflikt mit der Berufungsklägerin beschränkt habe.

 

5.2.1 Schliesslich habe die Vorinstanz praktisch ausschliesslich und pauschal auf das Aktengutachten von Dr. med. H.___ abgestellt, ohne dieses kritisch zu hinterfragen. Dieses habe sich fast ausschliesslich mit den Gesprächsnotizen von F.___ auseinandersetzt, was nichts anderes als eine Fortsetzung der getroffenen Meinungsbildung einer Psychologin und damit keiner ärztlichen Fachperson sei. Zudem habe sich diese auf die Aussagen der Zeugin J.___ und damit teilweise auf unrichtige Informationen abgestützt. Daraus ergebe sich keine fachlich selbstständige Schlussfolgerung. Als Auslöser der ängstlich-depressiven Symptomatik werde im Aktengutachten die unerwartete Kündigung der Arbeitsstelle angegeben. Der Gutachter gehe in seinen Ausführungen jedoch mit keinem Wort auf die Ausgangslage ein. Im vorgelegten Aufhebungsvertrag vom 11. August 2021 werde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits angekündigt. Von einer unerwarteten Kündigung könne nicht die Rede sein.

 

5.2.2 Sodann setze sich das Aktengutachten in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten arbeitsplatzbezogen gewesen sei. Vielmehr sei pauschal und ohne jede weitere Prüfung von einer generellen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu den behandelnden Akten der Fachpersonen, insbesondere zu den Unterlagen der Psychologin F.___ sowie der Hausärztin, Dr. med. C.___, welche offenkundig dokumentiert hätten, dass die psychischen Beschwerden des Berufungsbeklagten ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner früheren Arbeitsstelle aufgetreten seien. Die Akten zeigten weiter auf, dass der Berufungsbeklagte relativ früh wieder aktiv geworden sei. Er habe Bewerbungen verschickt, Vorstellungsgespräche wahrgenommen, Bergtouren unternommen und soziale Kontakte gepflegt. Diese Aktivitäten belegten, dass er grundsätzlich arbeitsfähig gewesen sei und dass eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zumindest nicht allgemein, sondern konkret auf den früheren Arbeitsplatz begrenzt gewesen sei. Das Gutachten von Dr. H.___ habe den tatsächlichen Kontext der Belastung und die Möglichkeiten anderer zumutbarer Tätigkeiten nicht berücksichtigt.

 

5.2.3 Auch in der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 3. April 2025 setze sich der Gutachter nur sehr oberflächlich mit der Frage einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten auseinander. In Ziffer 4 führe er aus, dass die Symptomatik so ausgeprägt gewesen sei, dass keine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen sei, räume gleichzeitig aber wieder ein, dass sich die Symptome bei einer prototypischen arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunfähigkeit nach Entfernung aus dem belastenden Arbeitsumfeld rasch zurückbilden würden. Auch F.___ habe nach der Konsultation vom 17. Januar 2022 festgehalten, dass es dem Berufungsbeklagten nach seiner eigenen Kündigung wieder deutlich besser gehe und er wieder Mut gefasst habe. In der Folge habe der Berufungsbeklagte sodann auch eine neue Arbeitsstelle gefunden und die psychotherapeutische Behandlung sei am 7. Februar 2022 für beendet erklärt worden. Auch diese Erkenntnis habe der Gutachter unberücksichtigt gelassen. Die attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit sei daher weder sachlich noch methodisch begründet und haltbar. Eventualiter sei deshalb vom Gutachten abzuweichen und die attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit als eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zu qualifizieren.

 

6.1 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, das Verhalten der Parteien könne leichter verstanden und interpretiert werden, wenn zuerst darauf eingegangen werde, wie es zur Kündigung gekommen ist und wann diese ausgesprochen wurde. Aus chronologischer Sicht erscheint es denn auch angezeigt, zuerst den Zeitpunkt der Kündigung zu klären.

 

6.2 Richtigerweise hat die Amtsgerichtspräsidentin vor ihrer Würdigung der Beweise festgehalten, dass es der Berufungsklägerin obliegt, die von ihr behauptete mündliche Kündigung vom 23. August 2021 zu beweisen. Bei der Feststellung des Zeitpunkts der Kündigung hat sie im Wesentlichen auf das Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 abgestellt (Klagebeilage 6). Wie sie zutreffend festhält, ist diesem kein Hinweis auf eine vorangegangene mündliche Kündigung oder ein vorangegangenes mündliches Kündigungsgespräch zu entnehmen. Vielmehr enthält es sogar eine Bestätigung des Berufungsbeklagten, diese Kündigung heute erhalten zu haben. Diese Formulierung hat die Klägerin verfasst. Von allen geprüften Beweismitteln ist die schriftliche Kündigung als Urkunde zweifellos das zuverlässigste und aussagekräftigste. Zu dieser massgeblichen Beweiskraft des schriftlichen Kündigungsschreibens äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort. Soweit sie geltend macht, I.___ habe gewusst, dass eine mündliche Kündigung rechtsgültig ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass er sicher ebenfalls gewusst hat, dass eine schriftliche Kündigung der Beweissicherung dient.

 

6.3 Die Vorbringen der Berufungsklägerin zu den Gesprächen im Vorfeld der Kündigung sind weitgehend ihre eigenen Interpretationen der Geschehnisse gemäss ihrem eigenen Prozessstandpunkt. Dass sich der Berufungsbeklagte vor dem Gespräch vom 23. August 2021 der drohenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte bewusst sein müssen, ist kein schlüssiges Indiz für eine an diesem Tag ausgesprochene mündliche Kündigung. Genauso gut könnten die beruflichen Zukunftsaussichten den Berufungsbeklagten unter krankmachenden psychischen Druck gesetzt haben.

 

6.4 Die Berufungsklägerin leitet aus dem WhatsApp Verlauf zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner damaligen Freundin J.___ vom 23./24. August 2021 ab, es habe ein «Plan» zur Herbeiführung einer Kündigung zur Unzeit bestanden, was für eine bereits am 23. August 2021 ausgesprochene mündliche Kündigung spreche. Der Ausdruck der WhatsApp Kommunikation (Klagebeilage 17) enthält floskelhafte Fragen nach dem Wohlergehen des andern und zuerst die Mitteilung, nach [...] zu fahren, kurz darauf diejenige, bis Ende Woche krank zu sein. Am 25. August 2021 teilte der Berufungsbeklagte die erhaltene Kündigung mit, mit einem «Daumen hoch» Emoji am Schluss. Die Antwort von J.___, dass «dies gut sei für ihn», endet mit drei Fragezeichen. Die Antwort des Berufungsbeklagten, «Ja, denke schon», ist ebenfalls recht vage. Zudem schliesst sich an diese Aussage das Emoji des Affen mit den verdeckten Augen an. Dieses Emoji drückt keine Freude aus. Inwiefern diese Kommunikation einen Plan verraten sollte, eine Kündigung zur Unzeit herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Insbesondere erlaubt die WhatsApp Kommunikation keinen Rückschluss auf eine bereits am 23. August 2021 ausgesprochene Kündigung. Es ist im Gegenteil erst am 25. August 2021 von einer Kündigung die Rede. Es ist daher auch möglich, dass der Berufungsbeklagte es als gut für sich erachtete, dass er die Kündigung erst erhalten hat, nachdem er schon krankgeschrieben worden war. Die von der Berufungsklägerin aus der WhatsApp Kommunikation gezogenen Schlüsse stellen somit lediglich wertende Interpretationen zugunsten ihrer Sachdarstellung dar. Aus der als Klagebeilage 17 eingereichten WhatsApp Kommunikation lässt sich nichts Entscheidendes ableiten. Ursprünglich wollte der Berufungsbeklagte mit dieser belegen, dass er am 23. und 24. August 2021 wegen Ferien nicht gearbeitet hat (AS 35, Replik vom 20. Februar 2023). Darin ist nicht einmal ein Indiz für eine am 23. August 2021 mündlich ausgesprochene Kündigung zu erkennen.

 

6.5 Die Berufungsklägerin beanstandet die Würdigung der Aussagen von J.___ (im Folgenden auch die Zeugin, AS 247 ff.). Die Zeugin habe mehrfach erklärt, die mündliche Kündigung sei vor dem Arztbesuch und vor dem WhatsApp Austausch erfolgt. Die Amtsgerichtspräsidentin hat mit guten Gründen nicht auf die Aussagen dieser Zeugin abgestellt. So sind ihre Aussagen zur Beziehung zum Berufungsbeklagten und der von ihnen beiden bewohnten Wohnung mehr als widersprüchlich. Ausserdem stand sie im Zeitpunkt ihrer Aussagen in einem Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsklägerin. Insbesondere sagte I.___ aus, «den beiden Frauen Gomes haben wir ja auch gekündigt, weil wir zu wenig Arbeit hatten» (Rz. 126). J.___ bestätigte denn auch, dass sie seit September 2021 nicht mehr bei der Berufungsklägerin gearbeitet hat (Rz. 299 ff.). Sodann antwortete sie auf die Frage, seit wann sie Arbeitnehmerin der Berufungsklägerin sei, «im März 2023». Offensichtlich wurde sie somit nach einer Entlassung von der Berufungsklägerin zurückgeholt und ist zu dieser zurückgekehrt. Dies bestärkt den Eindruck einer starken Abhängigkeit von der Berufungsklägerin. Umgekehrt fällt auf, wie stark sie sich bei ihrer Einvernahme bemühte, ihre Beziehung zum Berufungsbeklagten herabzuspielen. Ihre Frage vom 26. August 2021 in der bereits ausführlich diskutierten WhatsApp Kommunikation «Hey cremosinho alles gute???» offenbart ihr damaliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten. Die Bezeichnung «cremosinho» ist ein Kosewort, das kaum gegenüber einem blossen Kollegen verwendet wird. Danach gefragt, ob er etwas zu den gehörten Zeugenaussagen sagen möchte, hat der Berufungsbeklagte eingangs seiner Befragung sein Erstaunen zum Ausdruck gebracht, dass J.___ gesagt hat, sie sei nur eine Freundin (AS 277 Rz. 12 ff.). Die Beziehungskonstellation zwischen J.___, dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin relativiert die Belastbarkeit ihrer Aussagen. Schliesslich war die Zeugin beim Gespräch vom 23. August 2021 nicht anwesend. Ihre Angaben zum Zeitpunkt und der Form der Kündigung beruhen angeblich auf Gesprächen mit dem Berufungsbeklagten. Es fehlt ihre eigene Wahrnehmung der entscheidenden Situation. Sie schildert lediglich das, was ihr berichtet wurde, von welcher Seite auch immer. Soweit die Berufungsklägerin weiter vorbringt, der Berufungsbeklagte habe J.___ vor einer Therapiesitzung angewiesen, gegenüber der Psychologin eine Verschlechterung seines Zustands zu bestätigen, kann dies als Indiz für ein taktisches Vorgehen gewertet werden. Dass eine solche Bitte auch dann Sinn macht, wenn der Berufungsbeklagte tatsächlich beeinträchtigt war, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dieses Element trägt deshalb ebenfalls nichts zur Klärung der Frage des genauen Kündigungszeitpunkts bei. Ohnehin sind auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin mit Vorsicht zu bewerten.

 

6.6 Die Berufungsklägerin legt grossen Nachdruck auf die angeblichen Äusserungen des Berufungsbeklagten, es sei «leicht», sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ärztlichen Zeugnissen weiterhin bezahlen zu lassen, und er wisse, wie man psychische Probleme vortäusche. Selbst wenn man diese Aussagen als getätigt unterstellt, belegen sie in erster Linie eine gewisse Vorkenntnis über die Wirkung von Arztzeugnissen und allenfalls eine problematische Haltung gegenüber der Arbeitgeberin. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass am 23. August 2021 mündlich gekündigt wurde. Darüber hinaus sind die Aussagen von I.___ zum Gespräch vom 23. August 2021 ebenfalls mehrdeutig. Auch sein anschliessendes Zuwarten mit der schriftlichen Kündigung ist kaum verständlich, insbesondere nachdem er die Kündigung nach seinen Aussagen am 23. August 2021 sofort selbst schreiben wollte.

 

6.7 Die von der Berufungsklägerin vorgetragene chronologische Rekonstruktion – mündliche Kündigung am 23. August 2021, «Flucht» des Berufungsbeklagten, Arztbesuch am 24. August 2021, Schweigen über das Arztzeugnis bis zur Entgegennahme der schriftlichen Kündigung am 25. August 2021 ist zwar durchaus plausibel, bleibt aber im Kern eine Parteidarstellung. Ihr fehlt eine hinreichende Stütze in den vorliegenden Beweismitteln. Demgegenüber kommt der Formulierung der schriftlichen Kündigung vom 25. August 2021 eine massgebende Bedeutung zu. Die Amtsgerichtspräsidentin hat richtigerweise den Beweis einer mündlichen Kündigung am 23. August 2021 als nicht erbracht erachtet.

 

7.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM (Versicherungsmedizin), ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob beim Kläger für die Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022 eine (arbeitsplatzbezogene) Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vorgelegen hat. Der Gutachter hatte diese Frage gestützt auf die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen zu erstatten. Gestützt auf diese Unterlagen ist der Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Kläger in der Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Amtsgerichtspräsidentin hat die Kriterien für die Würdigung eines gerichtlichen Gutachtens richtig wiedergegeben und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass von den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf (BGE 130 I 337 E 5.4.2). Gestützt darauf hat sie das Gutachten als vollständig, fachlich fundiert und überzeugend beurteilt. Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten, welche die Amtsgerichtspräsidentin zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, aufzeigen kann.

 

7.2 Die Berufungsklägerin befasst sich in ihren Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorab und in der Hauptsache mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___, den Gesprächsnotizen der Therapeutin F.___, den Arztzeugnissen von Dr. med. D.___, den Aussagen von I.___ und denjenigen von J.___. Sie beanstandet zwar die Würdigung der medizinischen Grundlagen durch die Vorinstanz, welche dem gerichtlichen Gutachter Dr. med. H.___ vorgelegt wurden. Über dessen psychiatrisches Aktengutachten verliert sie jedoch kein Wort, ausser dass sie dessen Inhalt wiedergibt. Lediglich im Zusammenhang mit ihrem Eventualstandpunkt, die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen, rügt sie, die Gerichtspräsidentin habe das Gutachten nicht kritisch hinterfragt. Es ist einem Aktengutachten inhärent, dass es sich mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen, darunter auch die Gesprächsnotizen von F.___, befasst. Der gerichtliche Gutachter kam zum Schluss, vor dem Hintergrund der klinischen Erfahrung und der verfügbaren Informationen in den vorliegenden Krankengeschichten sei davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitraum die Symptomatik mehrheitlich so ausgeprägt gewesen sei, dass keine praktisch verwertbare Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Insbesondere die Qualität und der Umfang der Krankengeschichte von [...] sei mindestens durchschnittlich bis überdurchschnittlich, d. h. so wie Krankengeschichten in der Praxis effektiv geführt würden, abgesehen davon, dass keine ärztlichen Einträge vorhanden seien, was wiederum unüblich, wenngleich sicher nicht selten sei. Die Einträge machten den Eindruck, dass eine psychiatrisch versierte Fachperson dahinterstehe. Somit seien die vorliegenden Krankschreibungen plausibel. Der Gutachter hat somit nicht bloss die Meinungsbildung von F.___ fortgeschrieben, sondern hat diese nach objektiven Kriterien beurteilt. Auch wenn F.___ selbst keine Ärztin ist, so steht Dr. med. D.___ als verantwortlicher Facharzt für die Überwachung der delegierten Psychotherapie hinter der Einschätzung von F.___. Ohnehin hat F.___ eine Ausbildung und Erfahrung im hier interessierenden Bereich psychischer Beeinträchtigungen. Schliesslich hat der gerichtliche Gutachter bei der zweiten Beantwortung von Ergänzungsfragen auf die entsprechende Frage nochmals ausdrücklich erklärt, aus den Akten ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf Simulation (AS 224). Dr. med. H.___ ist ein ausgewiesener Experte, der speziell dafür ausgebildet ist, die Arbeitsfähigkeit von Patientinnen und Patienten nach einheitlichen, objektiven Kriterien der Versicherungsmedizin zu beurteilen. Die Berufungsklägerin zeigt somit nicht auf, wieso dessen Beurteilung der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen unzutreffend sein sollte. Es gelingt ihr somit nicht, triftige Gründe für ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung anzuführen.

 

7.3 Es liegt ein gerichtliches Gutachten vor und es gibt keine triftigen Gründe, von diesem abzuweichen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die ärztlichen Zeugnisse, welche diesem Gutachten zugrunde liegen, eingehend zu erörtern. Sämtliche Zeugnisse und Berichte bescheinigen dem Berufungsbeklagten ab dem 24. August 2021 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Gerade die klinischen Gesprächsnotizen von F.___, die auf wiederholten Beobachtungen während mehrerer Monate beruhen, bestätigen diese Einschätzung (AS 82 ff.). Dr. med. D.___ hat die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in seiner vorgängigen Zeugeneinvernahme nochmals ausdrücklich bestätigt. (AS 113 Rz. 101 ff.). Lediglich Dr. med. G.___, der Vertrauensarzt der Berufungsklägerin, begrenzte die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten auf den 1. Dezember 2021 (AS 270 Rz. 26 ff.). Dies war der Tag, an dem er das Gespräch mit dem Berufungsbeklagten führte. Sein Befund beruht nach dessen eigenen Ausführungen wesentlich auf der Haltung, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit durchaus auch eine therapeutische Wirkung haben kann (AS 271 Rz. 87 ff. und AS 274 Rz. 225 f.). Damit ist und bleibt die Aussage, beim Arztzeugnis von Dr. med. C.___ handle es sich um ein Gefälligkeitszeugnis, eine blosse Parteibehauptung, die sich auf keine objektiven Anhaltspunkte stützen kann. Dasselbe gilt für die von I.___ gemachten Aussagen. Sie entsprechen dem Parteistandpunkt der Berufungsklägerin und vermögen den Beweiswert Gutachtens nicht zu schmälern. Als medizinischer Laie ist I.___ kaum befähigt, als einziger und anders als die Fachpersonen die psychische Gesundheit des Berufungsbeklagten richtig einzuschätzen. Demgegenüber gibt es keine anderen Beweismittel, welche die Darstellung der Berufungsklägerin belegen könnten und Zweifel daran erwecken können, dass der Berufungsbeklagte nicht arbeitsunfähig war, sondern seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zeugin J.___. Deren Aussageverhalten wurde bereits eingehend gewürdigt. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 6.5 verwiesen werden. Als medizinische Laiin ist auch sie zum Vorneherein nicht in der Lage, verwertbare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu machen. Die Amtsgerichtspräsidentin hat somit zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagte den Beweis erbracht hat, vom 24. August 2021 bis zum 17. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein.

 

8.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat in ihrer Fragestellung an den gerichtlichen Gutachter von allem Anfang an mit einbezogen, ob die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten arbeitsplatzbezogen gewesen ist oder nicht. Bereits bei der Beantwortung dieser Frage ist Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass der Berufungsbeklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar sowohl für den Arbeitsplatz bei der Berufungsklägerin als auch für jeden anderen Arbeitsplatz. Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen hat er ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen das Ausmass einer generell die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Störung gehabt hätten (AS 210). Weiter hat er erklärt, der Auslöser oder die Ursache einer psychischen Störung habe keinen vorhersehbaren Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf und den Auswirkungen der psychischen Störung. Auch wenn Umstände an einem Arbeitsplatz eine psychische Störung auslösten, könnten die Auswirkungen so gravierend sein, dass auch an einem anderen Arbeitsplatz keine verwertbare Leistung mehr vorliege (AS 211). Diese Feststellungen hat der gerichtliche Gutachter bei der Beantwortung der zweiten Ergänzungsfragen nochmals überzeugend begründet (AS 225). Dementsprechend hat die Amtsgerichtspräsidentin sogleich in einem Schritt eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bejaht, ohne separat darüber zu entscheiden, ob diese allenfalls arbeitsplatzbezogen gewesen sein könnte.

 

8.2 Wiederum stützt die Berufungsklägerin ihre Argumentation in erster Linie auf die klinischen Gesprächsnotizen von F.___, das Zeugnis von Dr. med. D.___ sowie von Dr. med. C.___ ab. Dr. med. H.___ hingegen wirft sie eine pauschale oberflächliche Prüfung vor. Dies genügt nicht, um ein Abweichen vom gerichtlichen Gutachten zu begründen. Soweit die Berufungsklägerin die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen beanstandet, greift sie im Wesentlichen diejenigen Feststellungen auf, die einen Bezug zur Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin haben. Es steht ausser Frage, dass die psychischen Beschwerden des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit seiner früheren Arbeitsstelle aufgetreten und durch die Vorgänge vor und im August 2021 hervorgerufen worden sind. Daraus kann jedoch kein zwingender Schluss gezogen werden, dass sie bloss arbeitsplatzbezogen gewesen sind. Eine Erklärung, wieso die beruflichen Bestrebungen und die Freizeitaktivitäten des Berufungsbeklagten während der Behandlungsdauer belegen sollen, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf seinen früheren Arbeitsplatz begrenzt gewesen sei, bleibt die Berufungsklägerin schuldig. Ein solcher Schluss liegt keineswegs nahe. In Bezug auf das mehrstündige Wandern hat der gerichtliche Gutachter denn auch erklärt, psychische Störungen gingen nicht automatisch mit einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit einher (AS 210). Weiter kann dem Berufungsbeklagten kaum vorgeworfen werden, dass er sich um eine Rückkehr ins (Berufs-)leben bemüht hat. Seine psychische Verfassung hätte sich wohl kaum verbessert, wenn er sich völlig aus dem Leben zurückgezogen und sich nur passiv zu Hause aufgehalten hätte. Hätte er sich so verhalten, wäre ihm wohl vorgehalten worden, seine Arbeitsunfähigkeit willentlich verlängern zu wollen. Auch daraus, dass sich eine Besserung nach seiner eigenen Kündigung bei der Berufungsklägerin eingestellt hat, lässt sich keineswegs der Schluss ziehen, seine Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen. Viel wahrscheinlicher erscheint ein Therapieerfolg und der zeitliche Abstand von den Vorgängen im August 2021. Die Vorbringen der Berufungsklägerin beinhalten eigentlich bloss ihre eigene medizinische Interpretation des psychischen Zustands des Berufungsbeklagten. Es ist indessen nicht einsehbar, wieso die Berufungsklägerin die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten besser beurteilen können sollte als die medizinischen Fachpersonen.

 

9. Im Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung vom 25. August 2021 war der Berufungsbeklagte im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. Die Kündigung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nichtig. Die Dauer und die Höhe der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR sind unbestritten.

 

10.1 Die Berufung ist demnach abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Fabian Brunner macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16.17 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 165.00, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend. Die Berufungsklägerin bestreitet die Höhe der Honorarnote als nicht sachgerecht und verweist auf ihren eigenen Aufwand von 14 Stunden zu CHF 250.00. Weiter vergleicht sie die von ihr erbrachten Leistungen mit dem Inhalt der Klageantwort.

 

10.2 Die Einwendungen der Berufungsklägerin sind teilweise berechtigt. Das Studium des angefochtenen Urteils und dessen Besprechung mit dem Klienten gehören zum Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens und wurden durch die in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung bereits entgolten. Die dafür geltend gemachten 30 Minuten sind in Abzug zu bringen. Weiter werden Kopien nach dem Gebührentarif nur zu 50 Rappen pro Stück vergütet, wie dies bereits im Urteil der Amtsgerichtspräsidentin begründet wird. Im Übrigen gilt: Grundsätzlich ist es einer Partei freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will, die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird vielmehr durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Stundenansatz von CHF 300.00 ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einen unter CHF 30’000.00 liegenden Streitwert sehr hoch. Bei einem solchen Stundenansatz ist eine erhöhte Effizienz einzufordern. Der Berufungsbeklagte musste lediglich auf die Berufung reagieren. Dabei konnte er in vielen Punkten auf bereits Gesagtes und Festgestelltes verweisen. Im Vergleich zum Aufwand von 14 Stunden, den die Berufungsklägerin erbracht haben will, rechtfertigt sich daher, den gebotenen und angemessenen Aufwand des Berufungsbeklagten auf 11 Stunden zu bemessen. Die Parteientschädigung wird somit auf CHF 3'662.95 (Honorar CHF 3’300.00, Auslagen CHF 88.50, MWST CHF 274.45) festgelegt.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’662.95 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller