Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,   

 

Berufungsklägerin

 

 

 

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 22. August 2025 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.

 

2. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte der Gesellschaft mit Verfügung vom 26. August 2025 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden. Letztendlich erfolgte am 17. September 2025 eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

 

3. Am 6. Oktober 2025 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1.     Die A.___ GmbH, [...] (UID: CHE[...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.     Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

 

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 7. November 2025 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung. Sie erklärte, sie möchte fortgeführt werden.

 

5. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, zu dessen Behebung auf. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

 

2. Es ist unbestritten, dass der Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt. Zu Recht hat deshalb die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden konnte.

 

3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren unter anderem einen Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 5. November 2025 vor. Danach wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin bei B.___ in [...] am 24. Oktober 2025 im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

 

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 6. Oktober 2025 wird aufgehoben.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller