Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 25. August 2025 (Posteingang) überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 25. August 2025 Frist zur Stellungnahme, zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden. Erst eine Spezialzustellung an B.___ ermöglichte eine Zustellung. Die Gesellschaft liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen.
4. Am 15. Oktober 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 11. November 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung.
6. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel sowohl als Beschwerde als auch als Berufung. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen. In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.00 bekannt. Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Das Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022, LF220093-O/U E. 2.1).
2. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
3. Die Berufungsklägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil.
4. Die Berufungsklägerin legte im Berufungsverfahren zwei Postaufträge vor. Zum einen die Löschung eines Postumleitungsauftrags vom 10. November 2025 und zum andern eine Adressänderung mit Nachsendung, ebenfalls vom 10. November 2025. Bei der Adressänderung mit Nachsendung wurde als neue Adresse «[...]» und damit die im Handelsregister angegebene Adresse angegeben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Verfügung des Vizepräsidenten vom 13. November 2025 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Obergericht retourniert. Die mit A-Post versandte Verfügung vom 26. November 2025 wurde der Berufungsklägerin wahrscheinlich zugestellt, zumindest kam das Schreiben nicht zurück. Die Verfügung vom 28. November 2025 konnte der Berufungsklägerin am 6. Dezember 2025 an der Adresse […], zugestellt werden. Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin an ihrem Rechtsdomizil wieder erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
5. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2025 wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann