Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 28. Juli 2026      

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Advokat Bernd Hauck,

 

Berufungskläger

 

gegen

 

C.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die vorliegende Streitsache betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts basiert auf folgender Ausgangslage: Die D.___ GmbH hat sich vertraglich verpflichtet, Tiefbauarbeiten bei der Erstellung des Einfamilienhauses von A.___ und B.___ auszuführen. Die D.___ GmbH zog für den Aushub und die Erstellung der Nagelwand die C.___ GmbH als Subunternehmerin bei. Zur Ausführung dieser Arbeiten zog die C.___ GmbH ihrerseits zwei Subunternehmer bei, darunter die E.___ AG für die Erstellung der Nagelwand und eine andere Subunternehmerin für den Abtransport des Aushubmaterials.

 

2. Die C.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 22. Januar 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) ein. Die Gesuchstellerin beantragte, das Grundbuchamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks GB [...] zu ihren Gunsten superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 151’324.55 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

 

3. Am 23. Januar 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident die verlangte superprovisorische Verfügung und gab den Gesuchsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur verlangten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Diese beantragten am 20. Februar 2025 eine Abnahme dieser Frist und die Sistierung des Verfahrens bis am 1. April 2025. Diesem Antrag entsprach der Amtsgerichtspräsident. Später wurde die Sistierung am 15. April 2025 bis am 30. Juni 2025 verlängert. Die Gesuchsgegner stellten am 30. Juni 2025 ein erneutes Sistierungsgesuch bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die Geschäftsführer der Gesuchstellerin. Wiederum beantragten sie, nach Ablauf der Sistierungsdauer sei ihnen erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2025 verlangte die Gesuchstellerin, das Verfahren sei umgehend weiterzuführen. Sie begründete diesen Antrag mit der materiellen Sachlage. Der Amtsgerichtspräsident gab den Gesuchsgegnern am 22. Juli 2025 Gelegenheit, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. In der Begründung ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe hielten die Gesuchsgegner am 4. August 2025 an den gestellten Verfahrensanträgen fest. Nachdem die Gesuchstellerin am 18. August 2025 zu dieser Eingabe der Gesuchsgegner Stellung genommen hatte, fällte der Amtsgerichtspräsident am 8. September 2025 sein Urteil.

 

4. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. September 2025 lautet wie folgt:

1.  Das Gesuch vom 22. Januar 2025 um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird bewilligt. Die mit Verfügung vom 23. Januar 2025 superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf GB [...], Pfandsumme CHF 151'324.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2024, zu Gunsten der C.___ GmbH, [...], wird bestätigt.

2.  Die Kosten des Grundbuchamtes für die vorläufige Eintragung hat vorläufig die Gesuchstellerin zu bezahlen. Vorbehältlich einer ausdrücklich anderslautenden Parteivereinbarung bzw. gerichtlichen Anordnung gilt dies auch für eine allfällige Löschung.

3.  Für die Geltendmachung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts wird der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung der Klage bis 9. November 2025 gesetzt. Im Unterlassungsfall wird die vorläufige Eintragung gelöscht.

4.  Die Vormerkung der vorläufigen Eintragung ist befristet bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache.

5.  Jede Partei hat ihre Parteikosten vorläufig selbst zu tragen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren. Bei Nichteinreichung der Klage wird diese Kostenverlegung definitiv.

6.  Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren. Bei Nichteinreichung der Klage wird diese Kostenverlegung definitiv.

 

5. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner (im Folgenden die Berufungskläger) am 10. November 2025 form- und fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten vorab dessen Aufhebung (Ziffer 1), die Abweisung des Gesuchs (Ziffer 2) und die Löschung des eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts (Ziffer 3). Soweit vorliegend relevant, stellten die Berufungskläger weiter die folgenden Anträge:

4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf dem GB [...], Pfandsumme CHF 151'324.55 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2024 auf die Pfandsumme von CHF 50'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2024 zu reduzieren. Das Grundbuchamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die entsprechende Anpassung vorzunehmen.

5. (…).

6. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Die übrigen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer) des Berufungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

7. Eventualiter seien die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für das vorinstanzliche Verfahren (OGZPR.2025.121-AOGRIR) und für das Berufungsverfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

 

6. Die Gesuchstellerin (im Folgenden die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 21. November 2025 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger, eventualiter zulasten des Kantons.

 

7. Nach weiteren Eingaben der Parteien teilte die Berufungsbeklagte am 5. Juni 2026 mit, sie habe sich mit der D.___ GmbH, der Bestellerin ihrer Werkleistung geeinigt, weshalb sie die Löschung des Pfandrechts beantragt habe. Damit bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Berufung, weshalb diese abzuweisen sei. Die Kosten seien von der damals beklagten Partei und jetzigen Berufungsklägern tragen, eventualiter seien die Kosten der D.___ GmbH aufzuerlegen.

 

8. Die Berufungskläger beantragten am 17. Juni 2026, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (Ziffer 1). Weiter stellten sie die folgenden Anträge:

 

2.  Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Die Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer des vorliegenden Berufungsverfahrens sowie die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer) des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3. Eventualiter seien die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer) für das vorliegende Berufungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

 

9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Berufungskläger haben in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2026 bestätigt und einen Beleg dafür vorgelegt, dass das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch gelöscht wurde. Das Verfahren ist damit gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens.

 

2. Die Berufungsbeklagte begründet ihren Antrag zum Kostenentscheid damit, dass die mit der D.___ GmbH getroffene Einigung zeige, dass ein Anspruch bestanden habe und befriedigt worden sei und auch die Subunternehmerin E.___ AG befriedigt worden sei, damit sei das Bauhandwerkerpfandrecht zu Recht gutgläubig eingetragen worden.

 

3. Die Berufungskläger halten dem entgegen, die Berufungsbeklagte habe selbst die Erledigung des Berufungsverfahrens herbeigeführt. Sie hätten das Berufungsverfahren führen müssen, weil die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör in grober Weise verletzt habe. Diesen Verfahrensfehler habe der Kanton zu verantworten. Deshalb seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahren aus Billigkeitsgründen vollständig dem Kanton aufzuerlegen. Vorliegend dränge sich eine Kostenverteilung anhand des mutmasslichen Obsiegens respektive Unterliegens auf. Die Berufungsbeklagte habe rechtswirksam auf das bestrittene Bauhandwerkerpfandrecht verzichtet. Es sei offensichtlich, dass sie schon alleine deswegen keinen Pfandrechtsanspruch gehabt habe. Ohnehin habe eine Dritte an die Berufungsbeklagte gezahlt und nicht sie, die Berufungskläger selbst. Aus der Zahlung des Dritten könne nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden. Die Zahlung eines Dritten bedeute nicht, dass ein Pfandrechtseintragungsanspruch bestanden habe. Die Berufungsbeklagte vermenge wiederum die gesicherte Forderung und den Anspruch auf Eintragung. Beides müsse auseinandergehalten werden. Entsprechend seien die restlichen Prozesskosten der Berufungsklägerin (recte Berufungsbeklagten) aufzuerlegen.

 

4.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Art. 242 ZPO) nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden. Dieser ist bloss summarisch, aufgrund der Aktenlage zu prüfen und es soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden. Mit anderen Worten erfolgt die Kostenverteilung in erster Linie gemäss mutmasslichem, summarisch zu prüfendem Prozessausgang und in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 107 N 8; mit weiteren Hinweisen).

 

4.2 Art. 107 Abs. 2 ZPO erlaubt schliesslich eine Gerichtskostenauflage an den Kanton aus Billigkeitsgründen, wenn die Kosten weder von einer Partei noch von Dritten veranlasst wurden. Zur Anwendung kommt die Bestimmung, wenn ein nicht von der unterliegenden Partei mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung eines Rechtsmittels führt und die unterliegende Partei entweder selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest selber keinen Antrag gestellt bzw. sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat (a.a.O., N 11).

 

5. Die Berufungskläger haben in ihren Sistierungsgesuchen und Stellungnahmen bei der Vorinstanz jeweils zu erkennen gegeben, dass ihnen noch eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch zu setzen sei. In ihrer letzten Stellungnahme vom 4. August 2025 haben sie indessen bloss an den bisher gestellten Verfahrensanträgen festgehalten und nicht mehr ausdrücklich eine Fristansetzung für eine Stellungnahme verlangt. Die Berufungsbeklagte hat ihre Verfahrensanträge vom 1. Juli 2025 mit der materiellen Sachlage begründet. Der Amtsgerichtspräsident hat den Berufungsklägern Gelegenheit gegeben, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Die Berufungskläger haben sich in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2025 denn auch zur Sache geäussert. Der Amtsgerichtspräsident hat den Berufungsklägern danach keine Frist für eine weitere Stellungnahme zum Eintragungsgesuch gesetzt. Wenn überhaupt kann dem Amtsgerichtspräsidenten nur eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. In ihrer Berufungsschrift konnten die Berufungskläger ihre Sicht der Dinge vollumfänglich darlegen. Eine allenfalls leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte im Berufungsverfahren geheilt werden können. Denn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer krassen Fehlleistung des Amtsgerichtspräsidenten oder einer eigentlichen Justizpanne, die eine Kostenauflage an die Parteien allenfalls als unbillig erscheinen lassen könnte, kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht die Rede sein. Im vorliegenden Verfahren, das gegenstandslos geworden ist, gibt es keine unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Vielmehr sind vorliegend die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verlegen.

 

6. Beide Parteien stellen Anträge zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Damit bleibt der angefochtene Entscheid bestehen. Er hat heute in der Sache keine Wirkungen mehr. Es ist daher nicht erforderlich, ihn aufzuheben. Der Amtsgerichtspräsident hat nur einen vorläufigen Kostenentscheid gefällt, welcher bei Nichteinreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts definitiv werden sollte. Auch diese Klage ist gegenstandslos geworden. Ein Hauptprozess wird nicht stattfinden. Die Prozesskosten des summarischen Verfahrens wären im Hauptprozess definitiv zu regeln gewesen (Rainer Schumacher / Pascal Rey: Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, Zürich Basel Genf 2022, Rdz 1553; SOG 1981 Nr. 3). Gemäss SOG 1983 Nr. 3 besteht die Möglichkeit eines nachträglichen Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten, falls es nicht zu einem Hauptprozess kommt (Schumacher / Rey, a.a.O., Rdz 1553 und 1556). In dieser Weise ist auch das Obergericht in einem bei ihm angehobenen erstinstanzlichen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgegangen. Die Gerichtskosten der vorsorglichen Massnahmen wurden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt. Nachdem diese auf die Anhebung des Hauptprozesses verzichtet hatte, fällte das Obergericht einen definitiven Entscheid über die Kosten des Massnahmeverfahrens (SOG 2014 Nr. 4). Im zitierten Verfahren war das Obergericht die erste Instanz. Vorliegend fand das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Dieser wird die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in einem allfälligen nachträglichen Entscheid verlegen (SOG 1983 Nr. 3; vgl. auch CAN 2020 Nr. 48). Im Übrigen wäre das Obergericht nach dem Grundsatz reformatio in peius in seiner Entscheidung ohnehin nicht frei, da es den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der Berufungskläger abändern darf. Im vorliegenden Verfahren kann und muss daher nur über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden werden.

 

7. Vorab ist auf die Einwendung einzugehen, welche die Berufungskläger erst in ihrer Berufung als Hauptstandpunkt für die beantragte Abweisung des Gesuchs um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorgebracht und nicht schon in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2025 erwähnt haben. Auf diesem Sachverhalt beruht die oben bereits erörterte Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Berufungskläger machen geltend, zwischen den am Bau beteiligten Unternehmen sei am 13. Dezember 2024 eine Vereinbarung abgeschlossen worden, mit welcher die Unternehmer, darunter auch die Berufungsbeklagte, darauf verzichtet hätten, ein Bauhandwerkerpfandrecht auf das Grundstück der Berufungskläger eintragen zu lassen (Sammelbeilage 5 der Berufung). Die Berufungskläger waren jedoch gar nicht Partei dieser Vereinbarung und haben diese auch gar nicht unterzeichnet. Bei genauer Lektüre der Vereinbarung erweist sich die Interpretation der Vereinbarung durch die Berufungskläger als unzutreffend. Insbesondere aber wurde die Vereinbarung von der vorleistungspflichtigen Seite nicht eingehalten. Weder die Berufungsbeklagte noch ihre Subunternehmerin, die E.___ AG, wurden innert der gesetzten Frist bezahlt. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass im Zeitpunkt ihres Abschlusses noch eine Forderung der E.___ AG von CHF 63'779.00 und eine Schlussrechnung der Berufungsklägerin von CHF 71’000.00 offen waren. Die Vereinbarung wäre einer Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts somit nicht entgegengestanden.

 

8. Die Berufungsbeklagte hat das zu ihren Gunsten eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht wieder löschen lassen. In dem vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau abgeschlossenen Vergleich hat sich die D.___ GmbH verpflichtet, der Berufungsbeklagten pauschal CHF 56’000.00 zu bezahlen (Ziffer 1) bzw. zwei fristgerechte Raten im Betrag von total CHF 45’000.00, womit die Forderung von CHF 56’000.00 als getilgt gilt (Ziffer 2). Die Berufungsbeklagte hat sich in diesem Vergleich ihrerseits verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zahlungseingang der CHF 45’000.00 die Löschung des zulasten der Berufungskläger eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen. Damit hat die Berufungsbeklagte eine Zahlung für ihre Forderung für ihre Arbeiten auf dem Grundstück der Berufungskläger erhalten. Der Anspruch auf die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts besteht unabhängig davon, ob der Grundeigentümer oder ein Handwerker oder Unternehmer Schuldner dieser Forderung ist (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB). Die Berufungsbeklagte hat somit die Löschung nicht deswegen veranlasst, weil sie keinen Pfandrechtsanspruch gehabt hat, sondern weil sie eine Zahlung erhalten hat, für welche das Grundstück als Sicherheit gedient hätte.

 

9. Wie soeben festgehalten, dient das Bauhandwerkerpfandrecht als Sicherheit für eine Forderung eines Bauunternehmers. Die beim Bauhandwerkerpfandrecht eingetragene Pfandsumme legt den Umfang der Pfandsicherung fest. Die im Gesuch der Berufungsbeklagten beantragte Pfandsumme beläuft sich auf CHF 151'324.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2024. Die Zahlung, welche die Berufungsbeklagte gemäss dem erwähnten Vergleich erhalten hat, beläuft sich indessen nur auf CHF 45’000.00. Als Schuld anerkannt hat die D.___ GmbH jedoch einen Betrag von pauschal CHF 56’000.00. Als Beleg für die Höhe der Pfandsumme hat die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz den Werkvertrag vom 28. August 2024 (Gesuchsbeilage 3) sowie verschiedene Rechnungen (Gesuchssammelbeilage 5 der Berufung) vorgelegt. In der «Vereinbarung EFH [...]» wird der Berufungsbeklagten laut Schlussrechnung vom Oktober 2024 noch ein offener Betrag von CHF 71’000.00 zugestanden. Gemäss Zahlungsplan zum Werkvertrag waren zwei Akontozahlungen bei der Baustelleninstallation und in der Mitte des Projektes vereinbart. Offen war zudem auch noch die Forderung der E.___ AG von CHF 63’779.00. Selbst die Berufungskläger stellen in Ziffer 4 der Berufung den Antrag, die Pfandsumme sei eventualiter auf CHF 50’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2024 zu reduzieren. Bereits in BGE 86 I 265 hat das Bundesgericht festgehalten, an die in Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangte Glaubhaftmachung des Pfandrechtsanspruchs dürften keine strengen Anforderungen gestellt werden; im Zweifelsfall sei die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über den Bestand des Pfandrechts dem ordentlichen Richter zu überlassen. Diese Rechtsprechung umfasst auch die verlangte Pfandsumme. Die summarische Prüfung im Verfahren der vorsorglichen Eintragung führt dazu, dass die Pfandsumme fast immer der maximal geforderten Summe des Unternehmers entspricht. Die detaillierte Klärung wird auf den späteren Hauptprozess über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes sowie den Forderungsprozess des Unternehmers gegen seinen Vertragspartner verschoben. Zusammenfassend ist die geltend gemachte Pfandsumme demnach in ausreichendem Beweismass glaubhaft gemacht. Aus alldem erhellt, dass die Berufungskläger mutmasslich auch im Berufungsverfahren unterlegen wären und das Bauhandwerkerpfandrecht wie vom Vorderrichter bewilligt vorläufig im Grundbuch eingetragen geblieben wäre.

 

10. Hinzu kommt, dass es die Berufungskläger waren, die den Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts bestritten und sich trotz längerer Verhandlungen nicht zur Anerkennung des Anspruchs bereit erklärt haben. Sie sind deshalb als Veranlasser des Verfahrens zu betrachten, auch wenn sie nicht unmittelbar dafür verantwortlich sind, dass ein Bauhandwerkerpfandrecht beansprucht wurde. Der Grund dafür ist bei der D.___ GmbH zu suchen, welche gegenüber ihrer Subunternehmerin schuldig geblieben ist. Letztlich war es auch die D.___ GmbH, welche mit ihrer Zahlung an die Berufungsbeklagte die Gegenstandslosigkeit des Prozesses herbeigeführt hat. Es kann der D.___ GmbH dennoch nicht vorgeworfen werden, sie habe im Sinne von Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten verursacht. Denn der mutmasslich berechtigte Anspruch der Berufungsbeklagten auf Errichtung eines Bauhandwerkpfandrechtes hat sich gegen die Berufungskläger gerichtet. Der Mehrwert, den die Berufungsbeklagte geschaffen hat und für welchen ihr eine Forderung zustand, ist auf dem Grundstück der Berufungskläger entstanden. Nach der gesetzlichen Ordnung des Bauhandwerkerpfandrechts sind es letztlich doch die Berufungskläger, welche mit ihrem Grundstück auch für die Bezahlung der Subunternehmer haften. Letztlich wurde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit der Bezahlung durch die D.___ GmbH, der Vertragspartner der Berufungskläger, und damit ebenfalls von ihrer Seite her herbeigeführt. Sämtliche zu berücksichtigenden Umstände sprechen somit dafür, dass die Berufungskläger die Prozesskosten zu übernehmen haben.

 

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Berufungsklägern zu bezahlen. Die Abschreibungsgebühr wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2’500.00 verrechnet. Der restliche Betrag von CHF 500.00 wird den Berufungsklägern zurückerstattet. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Kostennote von CHF 3’496.95 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Betrag von CHF 500.00 wird zurückerstattet.

3.    A.___ und B.___ haben der C.___ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’496.95 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller