Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 15. April 2026              

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,

 

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,     

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen/Kindesunterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) und C.___ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___, geb. [...] 2025 (nachfolgend: Sohn).

 

2.1 Der Sohn machte gegen seinen Vater am 21. Juli 2025 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt anhängig.

 

2.2 Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde die Kindsmutter als Partei ins Verfahren aufgenommen.

 

2.3 Die Kindsmutter beantragte mit Eingabe vom 15. September 2025 vorsorglich die Ausrichtung von Kindesunterhalt (rückwirkend ab März 2025), der Sohn mit Eingabe vom 24. September 2025.

 

2.4 Der Kindsvater schloss mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der vorsorglichen Anträge.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen verpflichtete den Kindsvater mit Verfügung vom 11. November 2025 vorsorglich, an den Unterhalt seines Sohnes ab Februar 2026 monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 950.00 zu bezahlen.

 

4. Dagegen erhob der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 24. November 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      Eventualiter sei die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten […] (zuzüglich MwSt.).

 

Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

 

5. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

 

6. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2025 stellte die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende Anträge:

 

1.      Die Berufung vom 24. November 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. November 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2.      Der Berufungsbeklagten […] sei für das beim Obergericht des Kantons Solothurn hängige Berufungsverfahren […] und dessen Vorbereitung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025 stellte der Sohn (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) folgende Anträge:

 

1.      Die Berufung sei abzuweisen.

2.      Es sei dem Berufungsbeklagten […] für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

 

8. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 hielt der Berufungskläger an den bereits gestellten Anträgen fest.

 

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag auf Parteibefragung (gestellt durch den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten) ist abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Die Vaterschaft des Berufungsklägers ist unbestritten. Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).

 

1.2 Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter den Kindsvater im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Recht verpflichtete, seinem Sohn ab Februar 2026 einen (monatlichen) Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 950.00 zu bezahlen.

 

2.1 Der Berufungskläger sieht sein rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen, welche er gegen die Anordnung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen (in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2025) vorgebracht habe, sowie seine dargebotenen Beweise zu wenig oder gar nicht gewürdigt.

 

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

 

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

 

2.4 Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 122 V 157 E. 1d).  

 

2.5 Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien und jedwelchem Beweisantrag auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich auf die Behandlung der wesentlichen Punkte beschränkt. Sodann hat sie die wesentlichen Beweise auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, wie es im Massnahmenverfahren verlangt wird. Dass sie dabei zu einem anderen Ergebnis als der Berufungskläger gelangte, stellt keine Gehörsverletzung dar. Dem Berufungskläger war es ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

 

3. Der Vorderrichter erwog, das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen stelle einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Ein Unterhaltsanspruch sei glaubhaft gemacht. Der Kindsvater habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (und auch aktuell) nicht über ein Einkommen verfügt, welches die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages erlauben würde. Er werde für den Unterhalt des Sohnes aufkommen und sich hierfür umgehend eine Arbeit suchen müssen. Dass er so jung Vater geworden sei und nicht vorgängig eine Ausbildung abgeschlossen habe, habe nicht sein Kind zu verantworten. Bei einer Hilfstätigkeit auf dem Bau, wo der Kindsvater zumindest über rudimentäre Berufserfahrung verfüge, oder im Lager, werde es ihm möglich sein, ein Einkommen von netto CHF 4'000.00 (nach Abzug der Quellensteuern) zu erzielen (vgl. z.B. Lohnabrechnung D.___ GmbH aufgerechnet auf ein 100%-Pensum). Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sei ihm nicht nur zumutbar, sie sei mit Blick auf die Situation am Arbeitsmarkt auch durchaus realistisch. Der anwaltlich vertretene Kindsvater wisse mindestens seit Erhalt des Antrags um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge, dass entsprechende Forderungen an ihn gestellt werden. Von diesem Zeitpunkt an sei ihm eine Übergangsfrist von drei Monaten zu gewähren, sodass ab Januar 2026 von diesem Einkommen auszugehen sei. Diesem Einkommen stehe ein Bedarf von CHF 3'047.25 (CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 1'240.00 Wohnkosten [inkl. Nebenkosten exkl. Parkplatz], CHF 347.25 KVG-Prämien sowie hypothetische Arbeitswegkosten von CHF 260.00 [bei Einrechnung eines Jugend GA]) gegenüber. Der Kindsvater sei demnach in der Lage an offene Bedarfspositionen von über CHF 2'000.00 monatliche Unterhaltsbeiträge von bis zu CHF 950.00 (zzgl. Kinderzulagen) zu leisten. Der Unterhaltsbeitrag sei ab Februar 2026 (nach der ersten Lohnzahlung im Januar) geschuldet.

 

4.1 Der Kindsvater rügt, die angeordnete Massnahme sei ungeeignet. Es fehle am erforderlichen Nachteil, bzw. dem Nachteil könne mit der vorliegenden vorsorglichen Anordnung nicht besser begegnet werden als mit dem Endentscheid selbst. Sei - wie hier - ein Unterhaltsbeitrag einzig auf einem hypothetischen Einkommen aufgebaut, fehle es an einer realen pfändbaren Quote. Die Vollstreckung sei aktuell ausgeschlossen. Der gebührende Unterhalt könnte erst zu einem späteren Zeitpunkt erhältlich gemacht werden. Die pauschale Formel, es drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, ersetze die konkrete Prüfung der Eignung der angeordneten Massnahme nicht. Vielmehr habe er einen Nachteil, er werde aufgrund einer unangemessen kurz angesetzten Übergangsfrist in einer den Endentscheid präjudizierenden Weise gezwungen, Dispositionen vorzunehmen, ohne umfassende Prüfung und Klärung der in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 aufgeführten Überlegungen.

 

4.2 Der Kindsvater rügt weiter, sein(e) Leistungsfähigkeit/hypothetisches Einkommen sei nicht richtig festgesetzt worden. Er habe zur Zeit des Verfügungserlasses über kein Einkommen verfügt. Eine aktive aber bisweilen ergebnislose Stellensuche sei belegt worden. Angesichts seiner Unerfahrenheit und mangelnden Berufsbildung fehle die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung. Es müssten bei (derzeit nicht gegebenen) Einstiegspositionen im Niedriglohnsegment erfahrungsgemäss betriebsspezifische Einarbeitung einkalkuliert und typischerweise mit reduzierter Produktivität und Teilzeit- oder Übergangsanstellungen gerechnet werden. Die Arbeitsstelle als [...] bei der D.___ GmbH habe er nur aufgrund einer damals bestehenden Beziehung/Vitamin B antreten können. Zudem sei er dort nur kurze Zeit erwerbstätig gewesen. In den von der Vorinstanz genannten Bereichen könne er keine Stelle finden (ohne ausreichende Berufserfahrung- und Bildung). Er habe ausgeführt, dass er konkrete Absichten habe, nach [...] zu ziehen und dort auch bereits ein Bewerbungsgespräch habe. Diese konkret angezeigten Umstände hätten sich nun verwirklicht. Er habe bisweilen eine Stelle als [...] gefunden. Ohnehin sei ihm der Abschluss einer Erstausbildung zu gewähren. Geplant sei eine Lehre als [...] mit Beginn 2026.

 

4.3 Der Kindsvater rügt schliesslich die Übergangsfrist sei unangemessen (kurz). Die Vorinstanz verkenne, dass er erst kurze Zeit in der Schweiz weile und das hiesige Rechtssystem nicht kenne. Anwaltlich vertreten sei er erst seit dem 22. September 2025 (und habe auch erst seitdem wirklich um die Folgen des Verfahrens gewusst). Zudem sei die Übergangsfrist in unzulässigerweise präjudizierend. Die bereits anberaumte Verhandlung bzw. der Hauptsachenentscheid wären abzuwarten und die Überlegungen in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 umfassend zu prüfen gewesen.

 

5. Die Berufungsbeklagten erachten die festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Februar 2026 als rechtens.

 

6.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 N 25, mit weiteren Hinweisen).

 

6.2 Die Ausnützung der eigenen Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend – eine Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger. Mit keinem Wort erklärt der Berufungskläger, warum er bisweilen keine Ausbildung abgeschlossen hat. In den Akten findet sich gerade einmal eine Suchbemühung nach einer geeigneten (neuen) Lehrstelle (Berufungsbeilage Nr. 3). Dies genügt selbstredend ohnehin nicht, um eine ernsthafte Absicht darzutun. Selbst wenn sich der Berufungskläger ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hätte, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass er seine finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle) Verantwortung für seinen Sohn hätte übernehmen müssen.

 

6.3 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger keine angemessene Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eingeräumt, zielt ins Leere. Die Festlegung einer Übergangsfrist von drei Monaten für die Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen des Vorderrichters. Eine solche Übergangsfrist entspricht der Gerichtspraxis und ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, zumal es dem Berufungskläger mit entsprechenden Bemühungen möglich gewesen wäre, innert dieser Frist eine entsprechende Anstellung zu finden (siehe dazu auch E. II/6.4.2 nachstehend). Der Berufungskläger selbst führt aus, dass er seit dem 22. September 2025 (Beginn anwaltliche Vertretung) Kenntnis der Folgen des Verfahrens habe. Die Sachlage (der unterhaltsberechtigte Kindsvater hat alles zu tun, um seiner Leistungspflicht nachzukommen) ist derart klar, dass daran auch das Abwarten der Verhandlung bzw. des Endentscheids nichts geändert hätte. Deshalb erwächst dem Kindsvater auch kein Nachteil daraus, dass eine rückwirkende Überprüfung des Massnahmenentscheids allenfalls nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022). Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem 1. Februar 2026 angerechnet.

 

6.4.1 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

 

6.4.2 Der bald 21-jährige Berufungskläger ist jung und gesund. Er spricht deutsch. Er ist [...] Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine bis Mai 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Auch wenn er keine (abgeschlossene) Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, ist es ihm mit entsprechenden Suchbemühungen möglich, eine Anstellung zu finden, mit welcher er mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'000.00 erzielen könnte. So hatte er in der Schweiz bereits eine Stelle innegehabt, wo er in einer Vollzeitanstellung ein solches Einkommen hätte erzielen können. Dass es möglich ist, eine Anstellung mit diesem Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die einschlägigen Stellenportale. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers nach einer Stelle in der Schweiz müssen als ungenügend qualifiziert werden. Inwiefern die vom Vorderrichter genannten Hilfsarbeiten auf dem Bau oder im Lager dem ungelernten Berufungskläger nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Umstand, dass der Berufungskläger nach [...] gezogen ist ändert (vorliegend) nichts daran, dass er bei ernsthaften Suchbemühungen in der Schweiz eine entsprechende Anstellung hätte finden können. Sein neuer Wohnsitz liegt gerade einmal [...] Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt. Dem Berufungskläger wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, seine Erwerbskapazität in der Schweiz auszuschöpfen, wie er es bereits getan hat, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn nachzukommen.

 

6.4.3 Der Umstand, dass der Kindsvater wieder nach [...] gezogen ist und dort eine Stelle angetreten hat, ändert nichts daran, dass er seinem Sohn vorsorgliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 950.00 zu leisten hat. Gemäss einem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag hat der Berufungskläger ab 1. Dezember 2025 (sic!) in [...] eine unbefristete Stelle als [...] gefunden (Berufungsbeilage Nr. 9). Dort kann er € 3'700.00 (brutto) zuzüglich Zuschläge (€ 20 pro [...]) nach einer Probezeit von vier Wochen verdienen. Abzüglich der Sozialabzüge in [...] von rund 20 % (inkl. Krankenkassenprämien) verbleibt so ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 2'960.00. Da der Berufungskläger die Arbeit im Homeoffice verrichtet, fallen keine Arbeitswegskosten an. Der Berufungskläger wohnt in einer Wohngemeinschaft, womit er einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von € 600.00 (€ 1'200.00 : 2 [Berufungsbeilage Nr. 6]) zu bezahlen hat. Der (noch nicht kaufkraftbereinigte) Grundbetrag wird zufolge Wohngemeinschaf auf € 850.00 festgelegt. Einem Einkommen von mindestens € 2'960.00 stehen damit Auslagen von höchstens € 1'450.00 gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von € 1'510.00. Damit kann der Berufungskläger die vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge allemal bezahlen.

 

6.5 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen, wenn das Kind – wie vorliegend - auf den Unterhalt angewiesen ist. Dies hat bereits der Vorderrichter zu Recht festgestellt (vgl. dazu z.B. auch Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 303 N. 15). Der Berufungskläger ist mit seinen Einwendungen nicht zu hören. Ohnehin ist unzutreffend, dass keine real pfändbare Quote vorliegt (vgl. dazu auch E. II/6.4.3 vorstehend).

 

6.6 Der Massnahmenentscheid wirkt sich auch nicht unzulässig präjudizierend auf den Hauptentscheid aus. Der Sachrichter wird im Hauptverfahren die Beweise mit dem erforderlichen Beweismass würdigen. Er ist dabei nicht an die Erwägungen im Massnahmenverfahren gebunden.

 

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie war von allem Anfang an aussichtslos und ist abzuweisen.

 

 

III.

 

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).

 

2.1 Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungsbeklagte hat um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten ersucht.

 

2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

 

2.3 Wie sich gezeigt hat, war die Berufung des Berufungsklägers von allem Anfang an aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

 

2.4 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Sie ist ausgewiesen prozessarm und musste sich auf das Verfahren einlassen.

 

2.5 Da dem Berufungsbeklagten beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos geworden.

 

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf CHF 1'200.00 festzusetzen.

 

4.1 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 1'320.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, diejenige der Berufungsbeklagten, vertreten durch den unentgeltliche Rechtsbeistand Patrice Kazadi, antragsgemäss auf CHF 1'264.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

 

4.2 Da der Berufungsbeklagten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'264.00 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachforderungsanspruch wird nicht geltend gemacht.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Berufung wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden A.___ auferlegt.

4.      A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'320.35 und C.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Patrice Kazadi, eine Parteientschädigung von CHF 1'264.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'264.00 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann