Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. August 2025          

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Mätzler,    

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,     

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 10. Juni 2020 erlitt A.___ einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung zuzog. Mit einer Teilklage vom 27. September 2023 (Postaufgabe) forderte A.___ (im Folgenden der Kläger) von seiner damaligen Arbeitgeberin, der B.___ AG (im Folgenden die Beklagte), beim Richteramt Thal-Gäu Genugtuung und Schadenersatz. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 11. Juni 2020 schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.

2.  Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt und der Kläger sich weitergehende Forderungen vorbehält.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

 

2. In ihrer Klageantwort vom 22. Januar 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage am 15. Oktober 2025 ab und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 13’390.15 an die Beklagte. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

 

4.1 Gegen das begründete Urteil legte der Kläger (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 27. Januar 2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu (TGZPR.2023.735) vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Klage zu schützen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2020 schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. MWST).

 

4.2 Zudem stellte er die folgenden prozessualen Anträge:

1. Die Gerichtsschreiberin der Zivilkammer des Obergerichts, Frau Madeleine Hasler, habe in den Ausstand zu treten oder sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten (III. 2. C.).

2. Sämtliche Mitglieder des Obergericht, die zugleich Mitglieder der Gerichsverwaltungskommission sind, namentlich Herr Thomas Flückiger, Herr Christian Werner, Frau Barbara Hunkeler, Frau Barbara Kofmel, Herr Raphael Cupa, Herr Pascal Haussener sowie Frau Amanda Wittwer hätten in den Ausstand zu treten oder seien zu verpflichten, in den Ausstand zu treten (III. 2. C.).

 

5. Am 29. April 2025 erliess Instruktionsrichter Hagmann folgende Verfügung:

1.   Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Hunkeler wird gutgeheissen.

2.   Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Kofmel wird abgewiesen.

3.   Ohne Gegenbericht bis 13. Mai 2025 werden Oberrichterin Barbara Kofmel, Oberrichter Stefan Hagmann und Oberrichter Philipp Rauber über die Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin Hasler von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024 entscheiden. Als Gerichtsschreiber wird Heinz Schaller mitwirken.

4.   (…).

 

6. Der Berufungskläger erklärte sich am 6. Mai 2025 mit dem Vorgehen gemäss Ziffer 3 dieser Verfügung einverstanden.

 

7. Die Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsbeklagte) verlangte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Der Berufungskläger erhebt zunächst den formellen Einwand, dass die Vor-instanz mit der Zusammensetzung ihres Spruchkörpers die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt habe. Er führt dazu aus, nachdem sämtliche Verfügungen der Vorinstanz andere Gerichtspersonen enthalten hätten, habe an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 dann die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin Hasler den Vorsitz gehabt. Eine Erklärung sei von der Vorsitzenden nicht abgegeben worden. Die Person der urteilenden Richterin habe er erst an der Hauptverhandlung selbst erfahren. Diese sei nur für vier Monate eingesetzt gewesen und habe in zum Voraus aufgegleisten Fällen entschieden. Ihre Bestellung sei ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Frau Hasler als a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sei weder vom Volk noch vom Kantonsparlament gewählt worden. Nahe liege, dass sie durch die Gerichtsverwaltungskommission eingesetzt worden sei. De facto habe ein Sondergericht über die Klage entschieden, wodurch zusätzlich das Recht des Klägers auf ein durch ein Gesetz geschaffenes Gericht verletzt worden sei.

 

1.2 Zur Rechtzeitigkeit der Rüge führte der Berufungskläger aus, bereits am 25. Oktober 2024 sei ihm das Urteil zugestellt worden. Dessen Begründung sei angefordert worden. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass im begründeten Entscheid eine Aussage zu den Gründen des Richterwechsels erfolge, müsse doch die Prozessgeschichte dargelegt und sich zu den Gründen geäussert werden. Da dem nicht so sei, rüge er nun mit der nächstmöglichen Gelegenheit die Verletzung seines Rechts auf den verfassungsmässigen Richter.

 

2.1 Es trifft zu, dass es bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers Aufgabe des Gerichtes ist, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen (Urteil 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.2.1). Es trifft ebenfalls zu, dass die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärung dafür abgegeben hat, wieso nun sie den Vorsitz führt und nicht mehr die Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher. Der Berufungskläger hat jedoch diesen Wechsel weder in der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 noch mit seinem Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 31. Oktober 2024 beanstandet. Gerügt hat er den Wechsel auf der Richterbank erst mit seiner Berufung vom 27. Januar 2025. Das Gebot von Treu und Glauben verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Der Berufungskläger hätte seine Rüge betreffend den Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren und nicht erst im Berufungsverfahren geltend machen müssen (a.a.O., E. 1.4; ebenso 143 V 66, E. 4.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist daher verspätet.

 

2.2 Darüber hinaus ginge sein Einwand gegen die Einsetzung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin durch die Gerichtsverwaltungskommission ohnehin fehl. Gegen den a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner von Solothurn-Lebern wurde im Jahr 2023 ebenfalls der Einwand erhoben, er sei nicht unabhängig und neutral, er sei nicht gewählt worden und habe demzufolge keine Legitimation. In seinem Urteil 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 hat das Bundesgericht zunächst die Erwägungen des Obergerichtes wiedergegeben: Die Einsetzung von Matthias Steiner sei gestützt auf § 102 GO erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von 2 Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt werden könnten. Die Wahl stütze sich folglich auf ein vom Kantonsrat verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 KV die Organisation, Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsbarkeit regle. Zur Organisation gehöre auch die Regelung von ausserordentlichen Vertretungen (E. 2.1). Obwohl auch in jenem Fall das Ausstandsbegehren verspätet war, hat das Bundesgericht abschliessend festgehalten, dass Matthias Steiner nach den kantonalrechtlichen Bestimmungen als ausserordentlicher Amtsgerichtsstatthalter eingesetzt worden ist (E. 2.3). Dasselbe gilt für die Einsetzung von Frau Hasler als a.o. Amtsgerichtsstatthalterin. Auch diese Einsetzung ist gesetz- und verfassungsmässig. Die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sind somit abzuweisen.

 

3.1 Nach Art. 328 Abs. 1 OR ging die Vorderrichterin davon aus, dass die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur Verhütung jedes Unfalles umfasst, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten oder Dritter zurückzuführen ist.

 

3.2 Sodann hielt die Vorderrichterin den unbestrittenen Sachverhalt fest. Danach habe der Kläger am 9. Juni 2020 für seine Arbeitgeberin erstmals an einer Fahrzeugüberführung eines Oldtimerlastwagens von einer Lagerhalle in [...] in eine Lagerhalle in [...] teilgenommen. Nebst dem Kläger seien C.___, D.___ und E.___ anwesend bzw. beteiligt gewesen. Die Fahrzeugüberführungen am 9. Juni 2020 seien reibungslos verlaufen. Allerdings habe die zur Verfügung stehende Zeit lediglich ausgereicht, um sieben der total acht Fahrzeuge zu überführen. Am nächsten Morgen habe der Kläger von seinem Vorgesetzten C.___ den Auftrag erhalten, auch noch das letzte Fahrzeug zu überführen. In [...] hätte er F.___ beiziehen sollen, um den Oldtimerlastwagen abzuladen und an seinen Bestimmungsort zu bringen. Diese sei aber nicht vor Ort gewesen. Letztlich habe der Kläger versucht, den Oldtimerlastwagen alleine abzuladen.

 

3.3 Der Kläger konnte als einziger Auskunft über das Unfallgeschehen geben. Gestützt auf dessen Schilderungen ging die Vorderrichterin davon aus, dass er neben dem Fahrzeug gestanden sei, als der Oldtimerlastwagen auf der Laderampe ins Rollen gekommen sei. Als der Kläger dies bemerkt habe, sei er auf die Laderampe gesprungen und habe versucht, den Lastwagen durch Festhalten an der Stossstange zurückzuhalten. Er sei vom Lastwagen mitgezogen worden. Der Oldtimer sei von der Laderampe gerollt und diese sei hochgeschnellt. Dabei sei sein rechtes Bein zwischen Laderampe und Stossstange eingeklemmt worden. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Handbremse des Oldtimers nicht oder zumindest nicht korrekt angezogen gewesen sei, da an dieser kein Defekt habe festgestellt werden können. Die Zeugenbefragungen hätten die zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten bezüglich des Funkspruchs vor der Ankunft in [...], der Anwesenheit von F.___ in [...], des Gesprächs mit G.___, der Instruktion am Vortag mehr bestärkt als geklärt. Diese seien für die Beurteilung des Falles nicht relevant. So oder anders habe sich der Kläger letztlich entschieden, den Abladevorgang alleine zu starten. Die Anweisung an den Kläger sei allerdings klar gewesen, nämlich, dass er nicht alleine abladen solle.

 

3.4 Die Vorderrichterin kam daher zum Schluss, der Kläger habe sich ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den Oldtimerlastwagen alleine abzuladen. Den Einwand des Klägers, er sei nicht oder nicht genügend instruiert worden, verwarf sie mit der Überlegung, der Kläger hätte gar nicht alleine abladen sollen, weshalb er dafür auch gar keine Instruktion benötigt habe. Wie das Abladen zu zweit funktioniere, habe er selbst dargelegt. Hätte der Kläger jemanden beigezogen und wäre er im abzuladenden Fahrzeug gesessen, hätte sich ein unkontrolliertes Wegrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet. Zum Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn nicht genügend überwacht, erwog sie, der Kläger habe den Oldtimerlastwagen bloss alleine aufladen müssen. Eine Überwachung sei für diese Aufgabe nicht angezeigt und für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Indem die Beklagte den Kläger sodann angewiesen habe, für den Abladevorgang einen Mitarbeiter beizuziehen, habe sie dem Kläger ausreichend vorgeschrieben, wie er sich zu verhalten habe, um Gefahren beim Abladen zu vermeiden. Die Beklagte habe ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich der gewissenhafte Kläger an die ihm erteilte Weisung halte. Ein zu zweit ausgeführter Abladevorgang wäre gefahrlos möglich gewesen und hätte deshalb nicht überwacht werden müssen. Dass der Kläger sodann auch noch versucht sein könnte, einen von einer Laderampe rollenden Oldtimerlastwagen von Hand zurückzuhalten, sei für die Beklagte erst recht nicht vorhersehbar gewesen. Diesbezüglich hätte sie keine Vorkehrungen treffen müssen. Soweit der Kläger im Funkspruch, den die Beklagte erwähnt habe, deren Befürchtungen erkennen wolle, dass er sich eben doch nicht weisungskonform verhalten könnte, so sei er nicht zu hören. Einerseits bestreite er den Funkspruch gleich selbst und andererseits bedeute eine Wiederholung einer Weisung nicht zwingend die Befürchtung einer Nichtbefolgung derselben. Für den Auftrag, den der Kläger gefasst habe, sei eine Überwachung nicht angezeigt gewesen.

 

3.5 Nach dem Gesagten habe der Kläger weder umfassender instruiert noch überwacht werden müssen. Der globale Vorwurf des Klägers, wonach die Beklagte ihn in eine schwierige und gefährliche Situation gebracht habe, in welcher ein unerfahrener Arbeitnehmer einen solchen Fehler machen könne, sei folglich nicht zu hören. Der Auftrag an den Kläger sei klar und ein gefahrloses Arbeiten wäre bei Einhaltung des Auftrages gegeben gewesen. Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten sei zu verneinen. Es sei von einem vom Kläger selbstverschuldeten Unfall auszugehen.

 

4.1 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe das Verhalten des Klägers in aller Breite dargestellt und als Unfallursache beschrieben. Demgegenüber setze sie sich mit dem Verhalten der Arbeitgeberin nicht eigenständig auseinander. Zu prüfen sei primär das der Beklagten vorgeworfene Verhalten. Konkret sei zu prüfen, ob diese ihrer Pflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 328 Abs. 2 OR nachgekommen sei. Der Arbeitnehmer habe nur den Schaden, die Vertragswidrigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) und den Kausalzusammenhang zwischen beiden zu beweisen. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass sein Verhalten angesichts eines groben Selbstverschuldens des Arbeitnehmers als Ursache völlig in den Hintergrund trete. Dies habe weder die Arbeitgeberin getan noch sei dies von der Vorinstanz geprüft worden. Zuallererst sei zu prüfen, ob eine Gefährdung des Klägers geschaffen worden sei, als er von C.___ den Auftrag erhalten habe, das Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort abzuladen. Die Vorinstanz habe die Gefährlichkeit der mit diesem Auftrag geschaffen Situation gar nicht geprüft, sondern einzig und allein das Verhalten des Klägers beurteilt. Dies sei der Hintergrund für die vorinstanzliche These, dass die Arbeitgeberin keinerlei Instruktions- oder Überwachungspflicht getroffen habe. Das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem Transportfahrzeug sei ein gefährlicher Vorgang. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Spurenbericht der Kapo Solothurn, in dem der wahrscheinliche Unfallablauf dargestellt werde. Daraus werde offensichtlich, dass vorliegend verschiedene, grosse und unberechenbare hydraulische Kräfte gespielt hätten, welche dem Kläger, einem unerfahrenen, ungelernten Mitarbeiter ohne jede Erfahrung nicht hätten bewusst sein können. Diese beinhalteten ein sehr hohes Gefahrenpotenzial.

 

4.2 Die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Zeuge C.___ habe unter verschiedenen Malen bestätigt, dass er den Abladevorgang bis heute (auch nach erfolgtem Unfall) als nicht gefährlich betrachte und das Abladen auch durch einen Mitarbeiter allein erfolgen könne. Er habe bestätigt, dass es ihm bei seiner Weisung an den Kläger betreffend Beizug eines Mitarbeiters zum Abladen nur um den Endprozess, also um das Reinstellen des Autos in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen sei. Weiter habe er bestätigt, dass er im unmittelbaren Anschluss an den Unfall es als Option betrachtet habe, dass der Kläger den Oldtimer zuerst alleine ab dem Lastwagen habe abladen wollen und erst zum Reinschieben jemand habe beiziehen wollen. Mit alldem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Sie habe einzig das Verhalten des Klägers beurteilt und der Arbeitgeberin unter Hinweis auf das weisungswidrige Verhalten des Klägers Absolution erteilt respektive das Verhalten der Arbeitgeberin nicht einmal gewürdigt.

 

4.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht einfach einen globalen Vorwurf erhoben, sondern dargestellt, dass die blosse Anweisung, eine Drittperson für das Abladen beizuziehen, natürlich keine Instruktion sei. Es komme dazu, dass der Beizug der Drittperson durch die Beklagte nicht organisiert gewesen sei. Es sei ihm einfach der Name von F.___ mitgegeben worden. Wenn es der Beklagten ernst gewesen wäre mit dem Abladen zu zweit, so hätte sie die am Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen können und müssen. Er (der Kläger) sei nicht ausgebildeter Lastwagenchauffeur. Sein Aufgabenbereich habe hauptsächlich Einsätze mit der Fahrzeugflotte nach Vorgaben der Vorgesetzten umfasst. Den Vorgang des Auf- und Abladens habe er am Vortag zum ersten Mal miterlebt. Die Anforderungen an Auswahl, Instruktion und Überwachung erhöhten sich, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer wie unerfahrene Arbeitnehmer handle. Am Unfalltag sei der völlig unerfahrene Kläger allein losgeschickt worden, ohne dass am Bestimmungsort eine fachkundige Person aufgeboten worden sei. Die Bemerkungen im angefochtenen Urteil, dass seine Überwachung wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen sei, und man stelle sich vor, jede Arbeitgeberin müsse für jede gefahrlos ausführbare Tätigkeit noch einen Überwacher zur Seite stellen, seien geradezu zynisch. [...] und [...] lägen 3.9 km oder 5 Autofahrminuten auseinander. Es wäre kein grosser Aufwand gewesen, wenn die Strecke inklusive Auf- und Abladen von zwei Personen in Angriff genommen worden wäre. Das gelte umso mehr, als C.___ dem Fahrzeug des Klägers auf der besagten Strecke noch begegnet sei. Dass die Überführung eines Oldtimerwagens mittels LKW zu zweit auf dieser kurzen Strecke keinen unzumutbaren Aufwand beinhalte, ergebe sich aus der Tatsache, dass am Vortag vier Mitarbeiter sieben Fahrzeuge überführt hätten. Zusammengefasst könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Grenzen der Schutzpflicht nach Art. 328 Abs. 2 OR seien in Bezug auf das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare überschritten oder auch nur erreicht worden.

 

4.4 Die Vorinstanz habe die Instruktionspflicht der Beklagten gar nicht geprüft, mit der untauglichen Begründung, er (der Kläger) hätte gar nicht alleine Abladen sollen, weshalb er hierzu gar keine Instruktion benötigt habe. Die Weisung, eine Drittperson beizuziehen, sei keine Instruktion. C.___ habe ihm den Namen F.___ genannt, den er am Bestimmungsort zu kontaktieren habe. Beim Eintreffen am Bestimmungsort habe er keine Ansprechperson vorgefunden. Herrn C.___ sei es gemäss seiner Aussage vor der Vorinstanz nicht um eine Instruktion des Arbeitnehmers gegangen, sondern darum, dass der abgeladene Oldtimer von zwei Personen parkiert werde. Ob beim Beizug von F.___ der Unfall nicht passiert wäre, sei offen und bestritten. Der entsprechende Nachweis dafür liege bei der Beklagten, welche sich ja auf die entsprechende Entlastung berufe. Dem Argument, dass die Beklagte ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, würge die Vorinstanz mit der unzutreffenden Begründung ab, der Kläger habe eben seinerseits weisungswidrig handelt.

 

4.5 Zu seinem Selbstverschulden führt der Berufungskläger aus, es sei unbestritten, dass er sich insoweit weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am Bestimmungsort nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des transportierten Fahrzeugs beigezogen habe. Zu prüfen wäre aber, wie weit sein Verhalten einen Einfluss auf die Haftung des Arbeitgebers habe. Im eingereichten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. September 2024 (BO.2023.30+31) habe das Gericht sowohl gegenüber der Arbeitgeberin wie auch dem Arbeitnehmer Vorwürfe erhoben und deshalb eine Haftungsquotenzuteilung vorgenommen. Das Gericht habe in jenem Fall ein Selbstverschulden von 20 % angenommen. Eine Haftungsbefreiung der Arbeitgeberin sei nicht ansatzweise zur Diskussion gestanden. Ein Wegfall der Haftung des Arbeitgebers komme nur in Frage, wenn der Unfall auf ein unvorhersehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, das Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen kritisch zu würdigen und in der Folge die grundsätzlich bestehende Haftung des Arbeitgebers angemessen zu reduzieren. Stattdessen habe sie sich einzig und allein auf das Verhalten des Klägers kapriziert und in der Folge dessen weisungswidriges Verhalten dazu benutzt, um jede Diskussion über das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten abzuklemmen. Bei korrekter und ausgewogener Würdigung des vorliegenden Sachverhalts dürfte sich ein allfälliger Selbstverschuldensabzug des Klägers in etwa im dort beschriebenen Rahmen von 20 % halten.

 

5. Die Berufungsbeklagte kommt in ihrer Berufungsantwort abschliessend zum Schluss, ursächlich für den sehr bedauerlichen und tragischen Unfall sei keine Pflichtverletzung ihrerseits, sondern einzig das weisungswidrige und nicht voraussehbare Verhalten des Berufungsklägers. Zu beachten sei noch, dass seitens der Suva trotz der strengeren Vorschriften des UVG wegen des Unfalls keinerlei Massnahmen oder Verfügungen gegen sie getroffen worden seien. Dies wäre sicher nicht so gewesen, wenn sie Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung verletzt hätte.

 

6. Die Einwände des Berufungsklägers basieren vorab auf seiner Behauptung, das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem Transportfahrzeug sei ein gefährlicher Vorgang. Er ist der Auffassung, dass der Abladevorgang ein gefährliches, nicht auf den ersten Blick sichtbares hohes Gefährdungspotenzial beinhalte. Er leitet dies aus dem eingereichten Spurenbericht der Kapo Solothurn ab, in welchem der wahrscheinliche Unfallablauf dargestellt wird. Darin wird indessen bloss der Unfallablauf beschrieben und erklärt. Woraus genau der Berufungskläger aber den Schluss zieht, dass der Abladevorgang grundsätzlich gefährlich sein soll, zeigt er nicht auf. Eine derartige Aussage findet sich denn auch nicht im Bericht. Als Beginn des Unfallablaufes wird im Bericht geschildert, dass sich der Oldtimer beim Absenken der Ladebrücke selbstständig, rückwärtsrollend, in Bewegung zu setzen begonnen habe. Es war dieses ungewollte Herunterrollen des Oldtimers, welches das Unfallgeschehen in Gang setzte. Genau dieser ungewollte und unerwartete Vorgang wäre bei einem Abladen zu zweit verhindert worden, etwa indem die zweite Person sich ans Steuer des abzuladenden Fahrzeugs gesetzt hätte. Daraus ergibt sich, dass der Abladevorgang kein gefährlicher Vorgang ist, wenn er zu zweit ausgeführt wird. Die Vorderrichterin ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein zu zweit ausgeführter Abladevorgang gefahrlos möglich gewesen wäre. Damit hat sie die Frage verneint, ob eine Gefährdung des Berufungsklägers geschaffen worden ist, als er den Auftrag erhalten hat, das Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort zu zweit abzuladen.

 

7. In seiner Befragung durch die Vorderrichterin hat der Berufungskläger wie folgt ausgesagt (Rdz 278 ff.): «Ich hatte ja G.___ gefragt. Dieser hat 'Nein' gesagt und dann habe ich gedacht, anstatt jetzt da herumzulaufen und jemanden zu suchen, von dem ich nur den Namen kenne, und ich habe ihn alleine aufgeladen, dann lade ich ihn auch alleine ab.» Der Schluss der Vorderrichterin, der Berufungskläger habe sich ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den Oldtimerlastwagen alleine abzuladen, ist angesichts dieser Aussage folgerichtig. Daran ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, die Berufungsbeklagte hätte die am Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen müssen, wenn es ihr mit dem Abladen zu zweit ernst gewesen wäre. Die Weisung, zu zweit abzuladen, war klar und unmissverständlich. Auch dies hat der Berufungskläger in seiner Befragung bestätigt (Befragungsprotokoll Rdz 257 ff.). So hat er ausgesagt, die Weisung in [...] einen Mitarbeiter beizuziehen sei zum Abladen und Reinstossen gewesen. Es war ihm nach seinen eigenen Aussagen zu aufwendig, herumzulaufen und jemanden zu suchen. Nach diesen Aussagen ist es auch klar, dass es nicht nur um den Endprozess, also das Reinstellen des Oldtimerlastwagens in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen ist, sondern eben auch um das Abladen. Dies ist der entscheidende Punkt. Dazu hat die Vorderrichterin zu Recht auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers abgestellt. Insofern sind die Aussagen der Zeugen für die Beurteilung des Falles auch nicht relevant, da nur der Berufungskläger selbst Auskunft über sein Wissen und Wollen geben konnte. Er anerkennt im Übrigen selbst, es sei unbestritten, dass er sich insoweit weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am Bestimmungsort nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des transportierten Fahrzeugs beigezogen habe (BS 17).

 

8. Die Weisung, zu zweit abzuladen, war klar und unmissverständlich. Sie ist eine klare Instruktion, wie der Berufungskläger beim Abladen hätte vorgehen soll. Auch hier hat die Vorderrichterin zu Recht gestützt auf die eigene Schilderung des Berufungsklägers festgehalten, dass er wusste, wie das Abladen zu zweit funktioniert (Befragungsprotokoll Rdz 67). Eine weitere Instruktion hat sich bei dieser Sachlage erübrigt. Einleuchtend ist schliesslich auch die auf dieser Grundlage gezogene Folgerung der Vorderrichterin, dass sich ein unkontrolliertes Wegrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte und damit auch kein Unfall, wenn der Kläger jemanden beigezogen hätte und einer der beiden im abzuladenden Fahrzeug gesessen wäre. Es genügt daher nicht, wenn der Berufungskläger diesen naheliegenden Schluss ohne weitere Begründung bestreitet.

9. Das Abladen ist, wie bereits festgestellt, nicht gefährlich, wenn es zu zweit ausgeführt wird. Der Kläger wusste, wie der Abladevorgang zu zweit funktioniert. Er hatte die klare Weisung, zu zweit abzuladen. Der Berufungskläger hat sich weisungswidrig verhalten. Sein Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe ihre Überwachungs- und Kontrollpflicht verletzt, erschöpft sich letztlich darin, dass die Berufungsbeklagte nicht überwacht hat, ob der Berufungskläger ihre Weisung auch tatsächlich befolgt. Eigentlich verlangt er damit nichts anderes, als eine dauernde Überwachung des Arbeitnehmers. Eine derartige ständige Überwachung sprengt die Grenze des Zumutbaren. Im Übrigen wäre eine ständige Überwachung auch für den betroffenen Arbeitnehmer nicht zumutbar und persönlichkeitsverletzend. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil zum wirtschaftlich Zumutbaren bezieht sich ohnehin bloss auf den Vorgang des Aufladens. Nach den vorstehenden Erwägungen gilt sie auch für das Abladen nach der vorgegebenen Weisung, die einer Instruktion gleichzusetzen ist. Gerade weil er mit dem Abladevorgang noch nicht so vertraut war, wie er selbst vorbringt, hätte sich der Berufungskläger umso mehr an die erteilte Instruktion halten müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten ist weder erkennbar noch dargelegt.

 

10. Das plötzliche, unkontrollierte Wegrollen des Oldtimerlastwagens ist nur der erste Teil des Unfallgeschehens. Hinzugekommen ist der Versuch des Berufungsklägers, das Fahrzeug mit Muskelkraft am Wegrollen von der Ladebrücke zu hindern. Dabei ist er nach dem Spurenbericht der Kantonspolizei auf der Ladefläche unter die Front des Oldtimers geraten, weil die Ladefläche durch den schnellen Lastwechsel wieder nach oben schnellte. Hätte der Berufungskläger nicht versucht, den Oldtimer von Hand zurückzuhalten, wäre dieser einfach hinuntergerollt. Eine Beschädigung des hinuntergerollten Oldtimers wird nirgends erwähnt, obwohl der Berufungskläger diesen ja nicht aufhalten konnte. Insbesondere aber hätte sich der Berufungskläger nicht verletzt, wenn er nicht eingegriffen und das Fahrzeug einfach hätte hinunterrollen lassen. Dieses Eingreifen des Berufungsklägers war die entscheidende Ursache für seine Verletzung. Die Vorderrichterin hatte deshalb gute Gründe, sich eingehend mit dem Verhalten des Berufungsklägers zu befassen. Dieses war untypisch und nicht vorhersehbar, genauso wie der dadurch in Gang gesetzte Unfallablauf, d.h. das Hochschnellen der Laderampe und die Position des Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe zur Laderampe und gleichzeitig zum abzuladenden Fahrzeug. Demzufolge kann der Berufungsbeklagten auch keine Verletzung ihrer Instruktions- und Überwachungspflicht vorgeworfen werden. Es kann von ihr nicht verlangt werden, sie hätte den Berufungskläger instruieren sollen, wenn er das Fahrzeug schon weisungswidrig alleine ablädt, dann nicht auch noch zu versuchen, dieses aus eigener Kraft aufzuhalten, wenn es plötzlich wegrollen würde. Solches würde die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und damit an die Instruktionspflicht überspannen. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt nicht bloss eine Unachtsamkeit dar. Vielmehr ist es ein unvorhersehbares, untypisches Verhalten, welches sein schweres und alleiniges Verschulden am Unfall begründet. Die Berufungsbeklagte trifft somit am Unfall keine Schuld und es kann ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit erübrigen sich Erwägungen zu einer Haftungsquotenzuteilung. Zu ergänzen ist, dass das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Kantonsgericht St. Gallen nicht einschlägig ist. In jenem Urteil hatte die beklagte Arbeitgeberin ein Verschulden zu 80 % anerkannt. Umstritten war lediglich, ob ihrerseits eine höhere Haftungsquote bestand und wie hoch die geforderte Genugtuung zu bemessen war (E. III. 1.).

 

11. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 4’377.95 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’377.95 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

 

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. November 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_482/2025).