Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz und/oder Rechtsanwalt Philip Andrea Berti und/oder Rechtsanwältin Adrienne Hennemann,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 6. September 2023 reichte A.___ (nachfolgend der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ AG (nachfolgend die Beklagte) eine unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren ein. Konkret beruft sich der Kläger auf einen Anspruch aus deliktischer bzw. widerrechtlicher Handlung. Der Kläger stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 6'052.20 nebst Zinsen seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

2. Die Verhandlung im vereinfachten Verfahren fand am 30. Januar 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit, der Aktivlegitimation und der Verjährung zu beschränken.

3. Am 5. Februar 2024 verfügte der Amtsgerichtspräsident, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 125 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit, der Aktivlegitimation und der Verjährung beschränkt.

4. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

5. Mit Stellungnahme vom 10. September 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und verwies grundsätzlich auf seine Parteivorträge sowie Klagebegründungen und Plädoyernotizen während der Hauptverhandlung am 30. Januar 2024. Des Weiteren führte er aus, weshalb für die örtliche Zuständigkeit Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und Art. 36 ZPO anwendbar seien und somit der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs Gerichtsstand sei und damit die örtliche Zuständigkeit des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu bejahen sei.

6. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Klage vom 6. September 2023 zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Zudem verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'863.50 sowie die Gerichtskosten von CHF 1'400.00 (inkl. CHF 500.00 für das Schlichtungsverfahren), verrechnet mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss, zu bezahlen.

7. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Dezember 2024 fälschlicherweise die Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn genannt.

8. Gegen das begründete Urteil erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, (Vorinstanz) vom 18. Dezember 2024 [...] sei aufgrund gegebener örtlicher Zuständigkeit aufzuheben.

2.    Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinne des Entscheids sowie der Erwägungen des Obergerichts auf die Klage einzutreten und den Zivilprozess [...] wieder aufzunehmen.

3.    Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Klage mitsamt Verfahrensakten an das örtlich zuständige Gericht weiterzuleiten.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.

9. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 nahm die Präsidentin der Zivilkammer die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2025 (Posteingang) als Beschwerde entgegen und gab der Beklagten (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) Gelegenheit zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen.

10. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.

11. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 31. Oktober 2011 einen [...] bei der [...] AG in [...] gekauft. Der Kaufpreis für den neuen [...] habe CHF 59'261.00 betragen. Der in diesem [...] verbaute [...]typ [...] sei vom «[...]» betroffen gewesen. Dass der [...] die [...]- und [...]vorschriften nicht eingehalten habe, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer beim Verkauf am 31. Oktober 2011 vorgegaukelt, der [...] sei besonders sauber. Nach Auffliegen des Skandals habe die [...] AG am 16. November 2016 ein [...] gemacht, das den Schaden hätte beheben sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Im Gegenteil sei auch dieses [...] unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer verlange von der Beschwerdegegnerin «Schadenersatz zufolge deliktischer bzw. widerrechtlicher oder unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR sowie aus dem UWG». Am 28. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer das [...] für CHF 5'800.00 verkauft. Für die Bezifferung des Schadens verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte in solchen [...]-Schadenersatz-Prozessen. Gemäss der genannten Rechtsprechung betrage der Schaden des Käufers auf [...] 20 % des [...]preises bzw. des Erwerbspreises. Der Beschwerdeführer habe damit einen merkantilen Minderwert (Schaden) von 20 % von CHF 59'261.00 erlitten, d.h. CHF 11'852.20. Da er den [...] für CHF 5'800.00 verkauft habe, liege sein erlittener Schaden in der Differenz, d.h. bei CHF 6'052.20.

Der Beschwerdeführer geht von der Zuständigkeit des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aus, da der Beschwerdeführer zurzeit des Verkaufs des [...] im Jahr 2022 in [...] gewohnt habe. Der Schaden sei beim Verkauf in [...] und damit im Gerichtssprengel von Bucheggberg-Wasseramt eingetreten.

3. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte ihren Sitz in [...]. Das LugÜ sei somit ausschliesslich anwendbar. Weiter zog sie in Erwägung, gemäss Rechnung vom 31. Oktober 2011 (Klagebeilage 2) sei der [...] mit Lieferdatum vom 29. Oktober 2011 zu einem Kaufpreis von CHF 42’651.00 (inkl. Ablieferungspauschale, [...] und Eintauschprämie) in [...] vom Kläger gekauft worden. Der Wohnsitz des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt in der Stadt [...] und damit ausserhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des angerufenen Gerichts gewesen. Bereits dieser Kaufpreis sei gemäss den Ausführungen des Klägers aufgrund der [...]manipulation überhöht gewesen. Der Erstschaden sei somit spätestens beim Kauf des – allenfalls überteuerten – [...] im Jahr 2011 erfolgt. Die Prüfung eines allfälligen Schadens oder einer unerlaubten Handlung vor dem Kauf des [...] erübrige sich vorliegend aufgrund des ausländischen Produktionsstandorts. Der Weiterverkauf eines angeblich überteuerten [...] stelle vorliegend einen aus einem Erstschaden resultierenden Folgeschaden dar. Somit handle es sich vorliegend spätestens beim Kauf um das haftungsauslösende Ereignis, da der Kläger durch den überhöhten Kaufpreis geschädigt worden sei. Sowohl aus den Rechtsbegehren als auch aus den weiteren Ausführungen des Klägers werde ersichtlich, dass ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht werde. Es sei demnach betreffend die örtliche Zuständigkeit vorliegend auf den Eintritt des Erstschadens abzustellen, welcher nicht im Amtskreis Bucheggberg-Wasseramt erfolgt sei. Da aus der Sicht des Klägers, durch die erfolgte Installation des [...] der Mangel nicht behoben worden sei, lasse sich auch aus der genannten Installation kein haftungsauslösendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erkennen. Weder die Stadt [...], noch [...] oder die Produktionswerkstatt in [...] befänden sich im Amtskreis des angerufenen Gerichts. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei somit in vorliegender Sache örtlich nicht zuständig.

4.1 Für die örtliche Zuständigkeit beruft sich der Beschwerdeführer einerseits auf die Bestimmungen in konsumentenschutzrechtlichen Angelegenheiten (Art. 15 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 32 ZPO) sowie auf die Bestimmungen bei deliktischen Handlungen gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO.

4.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft, die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in [...]. Da die Parteien somit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert sind, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sind daher einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Anwendbarkeit der ZPO bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das LugÜ anzuwenden, denn Art. 5 Ziff. 1 LugÜ legt nicht nur die internationale, sondern auch die innerstaatliche (örtliche) Zuständigkeit fest (Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, in Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 5 N 32, 36, 544). Auf die anders lautenden und nicht zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit wird nicht weiter eingegangen.

4.3 Obwohl der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich aus einer unerlaubten Handlung ableitet, beruft er sich auf den Gerichtsstand für konsumentenrechtliche Klagen und macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie diesen Gerichtsstand nicht geprüft habe. Vorliegend finden die konsumentenrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 15 LugÜ setzt dessen Anwendung das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses voraus. Zwischen den Parteien bestand unstrittig nie ein Vertrag. Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch geltend, womit im internationalen Verhältnis Art. 5 Abs. 3 LugÜ zur Anwendung gelangt. 

4.4 Gemäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ).

Zuständig sind somit die Gerichte am «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht». Die Bestimmung des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gestaltet sich dann einfach, wenn der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammenfällt, an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt). An diesem Ort ist diesfalls die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet. Bei Distanzdelikten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort, ist die Formulierung «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht» nach konstanter Rechtsprechung als Verweis sowohl auf den «Ort des ursächlichen Geschehens» als auch auf den «Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat», zu verstehen. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet somit dem Kläger bei Distanzdelikten die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort.

Handlungsort ist der Ort, an dem sich das für den Schadenseintritt ursächliche Geschehen konkret abgespielt hat bzw. abzuspielen droht. Als Beispiel eines Handlungsortes wird im Basler Kommentar zu Art. 5 LugÜ derjenige Ort genannt, «wo [...] mit einer Manipulations[...] ausgerüstet wurden» (a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art. 5 N 560 f.).

Erfolgsort ist der Ort, an dem das «schädigende Ereignis» eingetreten ist. Gemeint ist damit der «Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat», d. h. dort, wo die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintraten (a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art. 5 N 552 f.). Als Beispiel eines Erfolgsortes wird im Basler Kommentar zu Art. 5 LugÜ derjenige Ort genannt, «wo Käufer einen Preis für ein [...] zahlten, der (aufgrund des andernorts erfolgten Einbaus einer [...], welche die [...] über den [...] manipuliert) über dem tatsächlichen Wert lag» a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art. 5 N 568).

4.5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Weiterverkauf des streitgegenständlichen [...] stelle einen zuständigkeitsbegründenden Erstschaden dar. Der Schaden sei an seinem Wohnsitz eingetreten und zwar beim Verkauf seines [...]. Allerdings macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Installation des [...] habe den angeblichen Vermögensschaden vergrössert, oder den Anteil dieses neuen Schadensereignisses am Gesamtschaden auf nachvollziehbare Weise ausgewiesen. Im Gegenteil geht seine Schadensberechnung – wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt – einzig und allein vom ursprünglichen Kaufpreis aus, von welchem er gestützt auf die ausländische Rechtsprechung (welche nicht von Relevanz ist) einen Bruchteil von 20 % berechnet und den resultierenden Betrag nach Abzug des Verkaufserlös als Schaden ausweist. Auch der Schadenszins berechnet der Beschwerdeführer seit dem Kaufzeitpunkt. Folglich begründet die Installation des [...] nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers keinen zuständigkeitsbegründenden Erstschaden.

4.6 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sein Wohnsitz in [...], wo er das [...] verkauft hat, zuständigkeitsbegründend ist, da er dort eine ungewollte Einbusse im Verkaufspreis erlitten habe. Als Ereignisort gelte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort befinde sich dort, wo in das geschützte Rechtsgut des unmittelbar Geschädigten eingegriffen werde und wo sich somit die Handlung ausgewirkt habe. Er habe beim Verkauf an seinem Wohnsitz eine Kaufpreisreduktion hinnehmen müssen bzw. eine schädigende Vermögensdisposition gemacht, weshalb der Schaden in [...] eingetreten sei.

4.7 Der Meinung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist, wie erwähnt, Art. 36 ZPO nicht anwendbar. Andererseits kommt es für die Bestimmung des Erfolgsort alleine darauf an, wo das schädigende Ereignis, d.h. die erste unmittelbare Einwirkung auf das Rechtsgut, erfolgt, und nicht wo der angebliche Schaden eintritt. Die erste unmittelbare Einwirkung auf das Rechtsgut geschah entweder beim Kauf des [...] (in [...]) oder beim Installieren des [...] (in [...]), je nachdem, von welchem Schadensereignis ausgegangen wird. Vorliegend muss bzw. kann nicht beantwortet werden, ob es sich beim Installieren des [...] um einen zusätzlichen Schaden handelt, der neu zuständigkeitsbegründend ist. 

4.8 Eine Zuständigkeit des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt ergibt sich nicht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers zeigt sich, dass er selbst nicht genau weiss, welchen Schaden er eigentlich geltend machen möchte. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt, trägt der Beschwerdeführer zusammenhanglos diverse sachverhaltliche Elemente vor: So ein angebliches Risiko des Entzugs der [...]genehmigung und/oder des [...]entzugs an seinem Wohnsitz (Beschwerde Rz. 22 - 24) bzw. am Ort des [...] (Beschwerde Rz. 25); angebliches Drohen von Fehlfunktionen aufgrund des [...] (Beschwerde Rz. 19) und angeblicher Verkauf des [...] an seinem Wohnsitz (Beschwerde Rz. 18).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend ausschliesslich das LugÜ anzuwenden ist. Die ZPO ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht einschlägig. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist daher örtlich nicht zuständig und der Amtsgerichtspräsident ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. Die Rechtsfragen bezüglich Verjährung und Aktivlegitimation hat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit berechtigterweise nicht geprüft. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde schliesslich mit Verweis auf Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO und Art. 407 f. ZPO, die Klage sei mitsamt Akten – sollte das Obergericht die Erwägungen der Vorinstanz wider Erwarten teilen – an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

6.2 Der neu per 1. Januar 2025 eingeführte Art. 143 Abs. 1bis ZPO sieht vor, dass Eingaben, die irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig gelten. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.

Von einer «irrtümlich» erfolgten Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet (bspw. im formellen Teil einer Klage) oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Partei trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (Fuchs Nicolas, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 143 N 4f).

6.3 In Bezug auf das zuständige Gericht zieht der Beschwerdeführer verschiedene Begründungen heran, weshalb er das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt als zuständig erachtet. Er führt insbesondere aus, dass das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt bereits wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage sei, den Rechtsstreit zu entscheiden, was sowohl von den LugÜ-Vertragsstaaten als auch vom Gesetzgeber der ZPO absolut gewollt sei.

6.4 Wie schon mehrmals erwähnt, spielt es keine Rolle, ob eine Zuständigkeit nach nationalem Recht gegeben wäre oder ob das nationale Recht einen entsprechenden besonderen Gerichtsstand kennt. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Das Gericht kann die Beurteilung der Angelegenheit nicht mit Motiven vornehmen, die durch das Übereinkommen nicht vorgesehen sind. D.h., ihm ist die Prüfung untersagt, ob es das zur Beurteilung der Angelegenheit am besten geeignete Gericht ist, oder ob der konkrete Fall eine hinreichende Beziehungsnähe zum Forum aufweist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 13 ff.).

6.5 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er ganz bewusst das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gewählt hat, um sich einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zu sichern. Von einer irrtümlich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Eingabe kann keine Rede sein. Aufgrund dessen ist die Klage auch nicht ans zuständige Gericht weiterzuleiten. Ausserdem wäre eine Weiterleitung gar nicht möglich, da der Beschwerdeführer verschiedene und widersprüchliche Sachverhalte vorbringt, die allenfalls eine andere Zuständigkeit begründen könnten.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gestützt auf Art. 106 ZPO vollumfänglich zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens belaufen sich inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.2 Die Beschwerdegegnerin macht für das obergerichtliche Verfahren Anwaltskosten in Höhe von CHF 12'950.00 geltend. Der Beschwerdeführer rügt, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, die Honorarforderung sei überrissen. Die Vorinstanz kürzte die dortig geltend gemachte Honorarforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 49'512.50 (120,25 Stunden à CHF 350.00) auf insgesamt CHF 3'863.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Vorinstanz berechnete die Stunden, die zur Führung des Prozesses notwendig waren, auf 13.67 Stunden. Den Stundenansatz legte sie auf CHF 250.00 fest. Sodann berücksichtigte sie die Auslagen und die Mehrwertsteuer. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin nicht.

7.3 In der Tat scheint der geltend gemachte Aufwand äusserst hoch zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Beschwerde auf über 14 bzw. 17 Seiten (inkl. Beweismittelverzeichnis) erstreckt, die Beschwerdeantwort umfasst 12 Seiten. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort darauf beschränkt, auf die Beschwerde einzugehen, ohne ausschweifende Ausführungen zu tätigen. Nichtsdestotrotz sind 37 Stunden für eine 12-seitige Beschwerdeantwort bei einem Verfahren, bei dem es lediglich um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit geht, entschieden zu viel. Zudem focht die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Parteientschädigung nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen abzustellen ist. Ein Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 erscheint angemessen zu sein. Hinzukommen Auslagen, die ermessensweise auf CHF 75.00 festgelegt werden und die entsprechende Mehrwertsteuer. Insgesamt ergibt dies eine Parteientschädigung von rund CHF 2'784.00, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat der B.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'784.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Graf