Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 8. April 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Berufungsbeklagte

 

 

 

 

betreffend Nichteintreten / Abänderung Eheschutz


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       A.___ (Vater), vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, am 28. Oktober 2025 bei der KESB Olten-Gösgen ein Gesuch um Regelung der Obhut und allenfalls weitere Massnahmen stellte sowie unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

 

-       mit Gesuch vom 28. Oktober 2025 darum gebeten wurde, B.___ (Mutter) vorerst nicht über den Eingang des Gesuchs zu informieren, weil den Kindern von Seiten der Mutter und deren Lebenspartner negative Konsequenzen drohen könnten,

 

-       das Gesuch vom 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,

 

-       mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. November 2025 festgestellt wurde, dass das Gesuch den Anforderungen an ein Gesuch um Abänderung eines Eheschutzurteils nicht entspricht und dem Ehemann Frist gesetzt wurde zur Einreichung eines den Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils,

 

-       die Frist zur Einreichung eines den Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils mehrmals erstreckt wurde,

 

-       die Frist schliesslich bis 2. Februar 2026 letztmals erstreckt und im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid angedroht wurde,

 

-       der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Gesuch vom 28. Oktober 2025 nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Gerichtskosten von CHF 200.00 A.___ auferlegte,

 

-       A.___ am 27. März 2026 frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Februar 2026 erhob,

 

-       die Aufhebung der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. (recte: 23.) Februar 2026 sowie die Zurückweisung an die erste Instanz beantragt wurde,

 

-       um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht wurde sowie darum, B.___ vorerst weder über das Berufungsverfahren noch über das Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz zu informieren,

 

-       die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründete, dass innert Frist kein verbessertes Gesuch eingegangen sei,

 

-       A.___ geltend macht, sein Vertreter habe am 2. Februar 2026 über IncaMail verschlüsselt ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Gesuch betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 19. September 2025 eingereicht,

 

-       die Vorinstanz am 30. März 2026 (Posteingang) eine Stellungnahme zur Nichteintretensverfügung einreichte und um Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Zurückweisung an die erste Instanz ersuchte,

 

-       die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausführte, es habe sich herausgestellt, dass innert Frist via IncaMail eine Eingabe beim Gericht gemacht worden sei, jedoch nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei der Eingabe um ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Gesuch gehandelt habe, da diese dem Gericht nach wie vor nicht vorliege,

 

-       die Berufung gutzuheissen, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Februar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

 

-       A.___ auch für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,

 

-       das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist,

 

-       die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Kanton aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

 

-       für das Berufungsverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

 

-       von Bundesrechts wegen ein Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten kann (vgl. Dieter Hofmann / Andreas Baeckert in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389),

 

-       eine Auferlegung der Parteikosten an B.___ unbillig erscheint, zumal sie (bis anhin) weder in das vorinstanzliche Verfahren noch in das Berufungsverfahren einbezogen wurde,

 

-       A.___ seine Parteikosten daher selbst zu tragen hat,

 

-       Rechtsanwalt Jonas Zimmerli mit Honorarnote vom 27. März 2026 einen Aufwand von total 8 Stunden 54 Minuten geltend macht,

 

-       ein Aufwand von 6 Stunden 36 Minuten für das Verfassen der Berufung, welche sich lediglich mit der Einreichung eines Gesuchs via IncaMail befasste, zu hoch ist, und ein Aufwand von 3 Stunden angemessen erscheint,

 

-       zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli somit eine Parteientschädigung von CHF 1'020.60 (5 Stunden 18 Minuten à CHF 190.00 und CHF 13.60 Auslagen) zu bezahlen hat,

 

-       der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorbehalten bleibt, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO),

 

-       der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, welcher geschuldet ist, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), auf CHF 450.50 festzusetzen ist,

erkannt:

1.    Die Berufung vom 27. März 2026 geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an das Richteramt Olten-Gösgen.

2.    Die Stellungnahme zur Nichteintretensverfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. März 2026 (Posteingang) geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an A.___.

3.    Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Februar 2026 wird aufgehoben.

4.    Die Sache geht zurück an das Richteramt Olten-Gösgen.

5.    Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden dem Kanton auferlegt.

6.    Für das Berufungsverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

7.    A.___ hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'020.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.    Sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er seinem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 450.50.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann