Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. Juli 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli   

Oberrichter Hagmann    

Rechtspraktikantin Zenker

 

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,    

Berufungsklägerin

 

 

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 19. Februar 2026 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) wegen Domizilverlust an das Richteramt Olten-Gösgen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte einem der zeichnungsberechtigten Vertreter der Gesellschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2026 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und drohte der Gesellschaft für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Der zeichnungsberechtigte Vertreter hat den Empfang der Verfügung am 2. April 2026 unterschriftlich bescheinigt. Der Gesellschaft konnte die Verfügung nicht zugestellt werden.

3. Weder die Gesellschaft noch der zeichnungsberechtigte Vertreter liessen sich vernehmen.

4. Am 29. April 2026 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1.    Die A.___ GmbH, […], […] (UID: [...]), wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.    Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden auch: die Berufungsklägerin) am 5. Juni 2026 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Gesellschaft habe zwischenzeitlich ein neues Rechtsdomizil bezeichnet und im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen.

6. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. 

II.

1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 Obligationenrecht (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, zu dessen Behebung auf. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

2. Es ist unbestritten, dass der Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt. Zu Recht hat deshalb die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden konnte.

3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren unter anderem einen beglaubigten Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2026 im Original vor. Danach wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin bei der B.___ GmbH in […] am 29. Mai 2026 im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. April 2026 wird aufgehoben.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Zenker