Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 26. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann  

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola,

 

Berufungsklägerin

 

 

 

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 30. März 2026 (Posteingang) überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wegen fehlender Revisionsstelle an das Richteramt Dorneck-Thierstein.

 

2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 29. April 2026 Frist zur Stellungnahme sowie zur ordnungsgemässen Anmeldung und Eintragung einer Revisionsstelle beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

 

3. Die Gesellschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

4. Am 19. Mai 2026 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

 

1.     Die A.___ GmbH (UID: [...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.     Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt betraut.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

 

5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola, am 8. Juni 2026 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung sowie die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Publikation der Handelsregistereintragung der neuen Revisionsstelle im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

 

6. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn dieser eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

 

2. Die Berufungsklägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin eine Revisionsstelle fehlte. Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt. Zu Recht hat deshalb die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde.

 

3. Gemäss Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 9. Juni 2026 an das Richteramt Dorneck-Thierstein, welche dem Obergericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, hat die Berufungsklägerin eine neue Revisionsstelle zur Eintragung angemeldet. Die Eintragung ins Handelsregister sei gleichentags vorgenommen worden, womit der Organisationsmangel behoben sei. Die Eingabe ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin über eine Revisionsstelle verfügt. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

 

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst. Obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde, hat sie nicht reagiert. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Sistierungsantrag vom 8. Juni 2026 gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 19. Mai 2026 wird aufgehoben.

2.     Die A.___ GmbH hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.     Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann