Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 28. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellungsklage
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- das Amtsgericht von Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. Februar 2026 auf die Feststellungsklage von A.___ gegen die B.___ AG nicht eingetreten ist und A.___ dazu verpflichtete der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 25'400.70 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 18'000.00 zu tragen,
- das Amtsgericht ein aktuelles Interesse an der nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit bereits beendeter, rechtlich nicht mehr bestehender Vertragsverhältnisse verneinte,
- A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. Juli 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Februar 2026 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhoben hat und u.a. beantragte, den Nichteintretensentscheid als nichtig zu erklären,
- die Präsidentin die 102 Seiten umfassende Berufung am 22. Juli 2026 zufolge Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückgewiesen und angedroht hat, dass wenn sich die verbesserte Eingabe nicht in angemessenem Umfang mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze, die Eingabe im Sinne von Art. 132 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als nicht erfolgt gelte,
- der Berufungskläger am 11. August 2026 eine «verbesserte» Berufung eingereicht hat,
- Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind; andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt; gleiches für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben gilt (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO),
- Weitschweifigkeit angenommen wird bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Beurteilung des Anspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2021 E. 4.2),
- das Erfordernis der Verständlichkeit nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2021 E. 4.2, m.w.H.),
- zur Beurteilung der Weitschweifigkeit insbesondere der Umfang des angefochtenen Entscheids berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2021 E. 4.2, m.w.H.),
- die «verbesserte» Berufung 68 Seiten bei einem 12-seitigen vorinstanzlichen Urteil umfasst und aus schwer verständlichen Sätzen und weitschweifigen Ausführungen besteht sowie zahlreiche Wiederholungen und langatmige Ausführungen enthält,
- sich das Lesen der Eingabe als äussert mühsam erweist, wobei insbesondere auf die Satzlänge, die Einschübe und die fehlende Struktur und Gliederung hinzuweisen ist,
- eine solche Mühe bei der Lektüre einer Berufung weder dem Gericht noch der Gegenpartei zumutbar ist,
- nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit handeln würde, bei welcher ausführlichste Erörterungen auf 68 eng bedruckten Seiten in einer Berufung notwendig wären, zumal das Verfahren auf das Rechtsschutzinteresse durch die Vorinstanz beschränkt wurde,
- sich die Berufung als weitschweifig und unverständlich i.S.v. Art. 132 Abs. 2 ZPO erweist und entsprechend darauf nicht einzutreten ist,
- der Berufungskläger nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen hat,
- keine Parteientschädigung zu sprechen ist,
- ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann