Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. August 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

 

Berufungsbeklagte

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 10. August 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern A.___ an, die 3.5-Zimmerwohnung, Mietobjekt Nr. [...], an der [...] in [...] bis spätestens Freitag, 21. August 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Region Solothurn angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

 

2. Am 13. August 2026 reichte A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) eine Eingabe beim Richteramt Solothurn-Lebern ein, welche zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 18. August 2026 wies der Vizepräsident die Berufungsklägerin darauf hin, dass die von ihr eingereichte Eingabe den Anforderungen an eine Berufung nicht genügt. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung einreichen kann, die den Anforderungen genügt. Die Berufungsklägerin reichte keine verbesserte Berufung ein.

 

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

 

4. Die Vorderrichterin hat festgehalten, dass die Berufungsklägerin aufgrund von Zahlungsrückständen gemahnt und ihr gemäss Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Kündigung angedroht worden sei. Nachdem keine Zahlung erfolgt sei, sei das Mietverhältnis am 15. Mai 2026 per 30. Juni 2026 rechtsgültig gekündigt worden.

 

5. Die Berufungsklägerin geht in ihrer Eingabe vom 13. August 2026 nicht auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin ein und schildert lediglich ihre persönliche Situation. Zu den Mietzinsausständen äussert sie sich nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll.

 

6. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Die Frist zur Ausweisung ist neu festzulegen. Die Berufungsklägerin hat das Mietobjekt bis spätestens Freitag, 4. September 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben. Auch die Frist für die Mitteilung an das Oberamt Region Solothurn, ob die Berufungsklägerin das Mietobjekt geräumt und verlassen hat, ist neu auf Freitag, 11. September 2026 festzusetzen. Die weiteren Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils zur Vollstreckung und Ausweisung gelten weiter.

 

8. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren auf CHF 400.00 festgesetzt. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Auszugsfrist gemäss Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. August 2026 wird neu auf Freitag, 4. September 2026, 12:00 Uhr, festgesetzt. A.___ hat die 3.5-Zimmerwohnung, Mietobjekt Nr. [...], an der [...] in [...] bis spätestens Freitag, 4. September 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben.

3.    Die Mitteilungsfrist gemäss Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. August 2026 wird neu auf Freitag, 11. September 2026 festgesetzt. B.___ hat bis spätestens Freitag, 11. September 2026, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

4.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann