Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. September 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann    

Oberrichter Schibli

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, 

 

Berufungsklägerin

 

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 27. März 2026 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (nachfolgend: Gesellschaft) an das Richteramt Thal-Gäu, weil der Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlte.

 

2. Am 9. Juli 2026 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

 

1.     Die A.___ AG (CHE-[...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.     Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt betraut.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ AG auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

 

3. Gegen das begründete Urteil reichte die Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, am 1. September 2026 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Der Entscheid des Richteramtes Thal-Gäu vom 9. Juli 2026 bezüglich Auflösung und die Liquidation der Berufungsführerin nach den Vorschriften über den Konkurs sei vollumfänglich aufzuheben.

2.     Von der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin sei abzusehen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zwischenzeitlich den Verzicht bzw. die Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision für das laufende und für die kommenden Geschäftsjahre beschlossen habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein gültiges Opting-out seien vollumfänglich gegeben. Werde der Organisationsmangel im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vollständig behoben, so sei die Liquidation unverhältnismässig und rechtlich nicht mehr gerechtfertigt. Da der rechtmässige Zustand durch den Generalversammlungsbeschluss und das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für das Opting-out wiederhergestellt worden sei, sei das Fundament für die gerichtlich angeordnete Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin weggefallen.

 

4.1 Gemäss Art. 730 des Obligationenrechts (OR, SR 220) muss jede Aktiengesellschaft zwingend über eine Revisionsstelle verfügen, sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Zunächst hatte das Steueramt des Kantons Solothurn nach Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) dem Handelsregisteramt gemeldet, dass die Gesellschaft keine Jahresrechnung gemäss Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG eingereicht hat. Darauf forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf, den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Gesellschaft liess diese Frist ungenutzt verstreichen, womit der im Handelsregister eingetragene Verzicht auf eine eingeschränkte Revision seine Gültigkeit verlor (Praxismitteilung EHRA 2/2024, Ziff. 3). Auch die Aufforderung des Handelsregisteramtes vom 18. Februar 2026, eine neue Revisionsstelle unter Einreichung der entsprechenden Belege anzumelden, liess die Gesellschaft ungenutzt verstreichen.

 

4.2 Der Amtsgerichtspräsident setzte der Gesellschaft am 7. April 2026 ebenfalls vergeblich Frist, den rechtmässigen Zustand herzustellen und das fehlende Organ zu bestellen. Für den Unterlassungsfall drohte er an, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (Art. 731b Abs. 1bis OR).

 

5. Es ist unbestritten, dass der Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlt(e). Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde und die Gesellschaft keine Revisionsstelle hatte. Die Gesellschaft hat auch heute noch keine im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle. Was die Rüge der Gesellschaft betrifft, dass die Erneuerung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision am 1. September 2026 erfolgt sei, ist auf Art. 727a Abs. 2 OR zu verweisen, wonach der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss. Demnach erfolgte der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision am 1. September 2026 verspätet.

 

6. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen.

2.     Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann