Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 29. Mai 2026 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen betreffend ein Annäherungs- und Kontaktverbot nach Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegenüber A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 m anzunähern.
2. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, sich im Umkreis von 200 m am neuen Wohnort der Gesuchstellerin, [...], aufzuhalten.
3. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, mit der Gesuchstellerin direkten Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
4. Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 hiervor infolge Dringlichkeit in Form einer superprovisorischen Massnahme, ohne vorgängige Anhörung des Beklagten zu erlassen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2. Am 1. Juni 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident folgendes Superprovisorium:
Dem Gesuchsgegner wird unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB verboten,
- sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 m anzunähern,
- sich im Umkreis von 200 m am neuen Wohnort der Gesuchstellerin, [...], aufzuhalten,
- mit der Gesuchstellerin direkten Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Art. 292 StGB lautet wie folgt:
«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
3. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Am 20. Juli 2026 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 1. Juni 2026 wird dem Gesuchsgegner unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten
- sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 m anzunähern,
- sich im Umkreis von 200 m am neuen Wohnort der Gesuchstellerin, [...], aufzuhalten,
- mit der Gesuchstellerin direkten Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Art. 292 StGB lautet:
«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
2. Der Gesuchstellerin wird Frist gesetzt bis 30. September 2026, zur Einreichung der Klage, unter Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin, vertreten durch die Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 1'909.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5.1 Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 1. September 2026 fristgerecht Berufung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 20. Juli 2026 sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter seien die angeordneten Massnahmen auf das nachweislich erforderliche und verhältnismässige Mindestmass zu beschränken und zeitlich zu befristen. Insbesondere sei sicherzustellen, dass notwendige Kommunikation betreffend die gemeinsamen Kinder über die Beiständin beziehungsweise einen neutralen schriftlichen Kommunikationsweg möglich bleibt.
4. Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Parteientschädigung von CHF 1'990.05 (recte: 1'909.05) sei aufzuheben. Eventualiter sei über die Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu entscheiden.
5. Der Vollzug der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen sei gemäss Art. 315 ZPO bis zum Entscheid über die Berufung aufzuschieben. Eventualiter sei zumindest die Vollstreckung der Parteientschädigung aufzuschieben und hinsichtlich der übrigen Massnahmen eine verhältnismässige Übergangsregelung zu treffen.
6. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seien die entscheidwesentlichen bestrittenen Tatsachen beweismässig abzuklären.
5.2 Mit Verfügung vom 3. September 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Gutheissung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, die Gesuchstellerin lege glaubhaft dar, dass der Gesuchsgegner sie wiederholt mit einer Vielzahl übergriffiger und beleidigender E-Mails und Textnachrichten konfrontiert habe und es mehrfach zu Wutausbrüchen und Eskalationen gekommen sei. Dass der Gesuchsgegner Mühe gehabt habe und offenbar auch weiterhin habe, die Trennung von der Gesuchstellerin zu akzeptieren, ergebe sich auch aus den Akten des Eheschutz- und Berufungsverfahrens. Er habe wiederholt die Urteilsfähigkeit der Gesuchstellerin infrage gestellt und deren Verhalten unter anderem auf einen über längere Zeit unbehandelten Eisenmangel zurückgeführt. Darüber hinaus habe er ihr eine Überforderung sowie eine Depression attestiert. Auch anlässlich der Eheschutzverhandlung habe er die Gesuchstellerin aufgefordert, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass der Gesuchsgegner wiederholt emotional und ohne die gebotene Distanz auf die Trennung reagiert habe. Namentlich habe er die Trennung auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin sowie auf angebliche Mobbinghandlungen ihres Vaters zurückgeführt und werfe diesem vor, die Gesuchstellerin zur Trennung beeinflusst zu haben. Auch weitere Aktenstücke würden die Darstellung der Gesuchstellerin stützen. Der Kinderanhörung der gemeinsamen Tochter vom 18. Februar 2026 sei zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin wiederholt «böse Wörter» verwendet habe. Schliesslich würden sich aus den von der Gesuchstellerin mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereichten Chatverläufen zahlreiche gegen sie und ihre Familie gerichtete beleidigende und herabwürdigende Äusserungen ergeben. Auch ihre Schilderungen hinsichtlich wiederholter Eskalationen würden glaubhaft erscheinen und fänden in den übrigen Verfahrensakten zusätzliche Stütze. Zusammenfassend könne die Gesuchstellerin die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte glaubhaft machen.
Der Amtsgerichtspräsident erachtete es aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aufgrund der fortdauernden Kontaktaufnahmen des Gesuchsgegners, der wiederholten gegen sie und ihre Familienangehörigen gerichteten Beleidigungen sowie der wiederkehrenden Eskalationen und des weiterhin bestehenden Eskalationspotentials in Angst lebe. Das Verhalten des Gesuchsgegners erreiche die für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche Intensität. Die Gesuchstellerin habe ferner glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Gesuchsgegners ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, der nur durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden könne. Damit sei auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei zudem davon auszugehen, dass diese Gefahr weiterhin fortbestehe.
Zur Verhältnismässigkeit führte der Vorderrichter aus, es sei augenfällig, dass ein Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot geeignet sei, um den Gesuchsgegner von der physischen Beeinträchtigung der Gesuchstellerin abzuhalten. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den geforderten Zweck erfüllen würden. Ohne eine örtliche Distanz und ein Kontaktverbot könne die Einflussnahme nicht verhindert werden. Zur Zumutbarkeit wurde ausgeführt, dass der Wohnort des Gesuchsgegners sich in einer Distanz von rund 550 m zum Wohnort der Gesuchstellerin befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass die angeordneten Massnahmen, mit Ausnahme der Modalitäten bei der Ausübung des Kontakt- und Besuchsrechts gegenüber den gemeinsamen Kindern, keine wesentliche Beeinträchtigung des sozialen Lebens des Gesuchsgegners zur Folge haben. Das im Eheschutzurteil geregelte Kontakt- und Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern könne demnach grundsätzlich weiterhin ausgeübt werden. Dessen Ausübung habe so zu erfolgen, dass der Gesuchsgegner sich dem Wohnort der Gesuchstellerin und damit zugleich dem Wohnort der Kinder nicht annähert und auch ausserhalb dieses Bereichs den erforderlichen Abstand zur Gesuchstellerin wahrt, sofern sich diese gemeinsam mit den Kindern dort aufhält. Für beide Kinder bestehe eine Beistandschaft. Die Organisation und Koordination der Übergaben sowie der Ausübung des Kontakt- und Besuchsrechts könne daher unter Einbezug der Beiständin erfolgen, sodass der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern trotz des gegenüber der Gesuchstellerin geltenden Kontakt- und Annäherungsverbots gewährleistet werden könne.
7. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass es lediglich zwei Polizeieinsätze gegeben habe. Anlässlich des ersten Polizeieinsatzes habe sein Schwiegervater behauptet, er, der Berufungskläger, würde seine Ehefrau schlagen, was ausdrücklich bestritten werde. Beim zweiten Polizeieinsatz habe es sich um eine psychische Not- bzw. Fürsorgesituation gehandelt und die Berufungsbeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien befunden.
Ferner würden einzelne seiner Nachrichten, welche in Wortwahl oder Ton unangemessen gewesen seien, nicht die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine konkrete Gefahr körperlicher Gewalt oder fortdauernder Nachstellung ausgehe.
Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Ausübung von Rechtsmitteln als Gefährdungsmerkmal behandelt worden sei. Die rechtliche Überprüfung der anlässlich der Eheschutzverhandlung abgeschlossenen Vereinbarung dürfe nicht als Indiz gedeutet werden, er würde die Trennung nicht akzeptieren.
Schliesslich macht der Berufungskläger eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Die angeordneten Massnahmen würden erheblich in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Im angefochtenen Urteil werde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb bspw. eine klar geregelte Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin, einen neutralen Kommunikationskanal oder eine enger begrenzte Annäherungsregelung nicht ausreichend wäre. Ausserdem beantragt der Berufungskläger eine engere und zeitlich überprüfbare Regelung.
8.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
8.2 Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 gab der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger Gelegenheit zu den superprovisorischen Massnahmen innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen. Der Berufungskläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Bei den vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen handelt es sich nicht um echte Noven, da sie sich auf Gegebenheiten beziehen, die bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil entstanden sind. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Insbesondere begründet die gesundheitliche Situation des Berufungsklägers keine Rechtfertigung dafür, dass er sich vor dem Vorderrichter nicht hat vernehmen lassen. Entsprechend handelt es sich bei den Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufung durchwegs um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren nicht zu hören sind. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
9.1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmtem Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3) (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Damit die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB zur Anwendung kommen können, muss zunächst eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB vorliegen (vgl. Andreas Meili in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 28b N 4).
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 130 III 325 E. 3.3). Der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO).
9.2 Aus den Akten ergibt sich ein Polizeieinsatz vom 10. Oktober 2025, anlässlich welchem der Berufungskläger stark alkoholisiert in seiner Wohnung angetroffen werden konnte. Was die Gefährdungsmeldungen des Schwiegervaters des Berufungsklägers bei der KESB betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss diesem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte als «Lügimami» bezeichnet habe und es zu Polizeieinsätzen, einer Morddrohung und Alkoholkonsum gekommen sei. Ausserdem bedrohe und gefährde der Berufungskläger die Berufungsbeklagte.
Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass sich aus dem Bericht über den erstgenannten Polizeieinsatz nicht ergibt, wo sich die Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Zudem handelt es sich bei den Gefährdungsmeldungen des Schwiegervaters in der Tat um unbewiesene Behauptungen. Jedoch ist hervorzuheben, dass die Polizeieinsätze und die Gefährdungsmeldungen im Rahmen der Wiedergabe der Eingaben der Berufungsbeklagten im angefochtenen Urteil erwähnt wurden. Der Vorderrichter würdigte diese Belege lediglich als Stütze für die Ausführungen der Berufungsbeklagten und stellte diese weder als bewiesen dar noch wurden die vorsorglichen Massnahmen allein gestützt auf diese Belege verfügt.
9.3 Den Chat- und E-Mail-Nachrichten des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte vom Mai 2026 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte und teils deren Familie als dumm, Monster, Mobber, Pöbel, Sau und Katastrophe bezeichnete.
Dass die Nachrichten in Wortwahl und Ton unangemessen waren, ist unbestritten. Dass allein aus den Nachrichten eine konkrete Gefahr körperlicher Gewalt gegen die Berufungsbeklagte hervorgeht, ist nicht der Fall. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Kombination verschiedener Faktoren, welche die Gefahr körperlicher Gewalt manifestiert. Die fortdauernden Kontaktaufnahmen sind durch die Nachrichten auf verschiedenen Kanälen belegt.
9.4 Dem Schreiben des Berufungsklägers an die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger aufgrund medizinischer und psychischer Belastungen Anhaltspunkte dafür sah, dass die Urteilsfähigkeit der Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Trennung und in den daraus folgenden Handlungen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dem SMS-Verlauf ab 16. Mai 2026 ist ausserdem zu entnehmen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte um eine Chance bat, seinem Eheversprechen gerecht zu werden und gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, wurde nicht die Ausübung von Rechtsmitteln als Gefährdungsmerkmal und Indiz dafür, dass der Berufungskläger die Trennung nicht akzeptieren würde, behandelt, sondern der Umstand, dass der Berufungskläger die Trennung durch die Berufungsbeklagte auf angebliche medizinische und psychische Belastungen zurückführe. Ausserdem geht aus den Chatnachrichten hervor, dass er über die Trennung noch nicht hinweg ist und sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit der Berufungsbeklagten wünscht.
9.5 Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die glaubhaft gemachte Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten als unbegründet. Daran vermag die gesundheitliche Situation des Berufungsklägers nichts zu ändern.
10.1 Die zu treffenden Anordnungen müssen verhältnismässig sein, da mit den Massnahmen in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird (vgl. Andreas Meili, a.a.O., Art. 27b N 7).
10.2 Dem Berufungskläger wurde verboten, sich der Berufungsbeklagten auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von 200 m am neuen Wohnort der Berufungsbeklagten aufzuhalten und mit ihr direkten Kontakt aufzunehmen.
10.3 Der Berufungskläger macht lediglich pauschal geltend, die angeordneten Massnahmen würden erheblich in sein Privat- und Familienleben eingreifen und verlangt eine engere und zeitlich überprüfbare Regelung. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl. 311 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem ist der Vorschlag des Berufungsklägers (eine klar geregelte Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin) bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Entsprechend erweist sich die Berufung auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen als unbegründet.
11. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen ist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird gegenstandslos. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 115 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 800.00. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 1. September 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an B.___.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann