Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

C.___ AG,  

 

Berufungsbeklagte

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse [...] in [...] bis spätestens Montag, 12. Januar 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

 

2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Berufungskläger) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 und beantragten dessen Aufhebung. Eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ferner wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.___ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte).

 

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Da die Berufung von Gesetzes wegen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt und der Antrag um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos wird, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

 

4. Der Vorderrichter hat festgehalten, dass die Berufungskläger aufgrund von Zahlungsrückständen gemahnt und gemäss Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Kündigung angedroht worden sei. Nachdem keine Zahlung erfolgt sei, sei das Mietverhältnis am 26. September 2025 per 31. Oktober 2025 rechtsgültig gekündigt worden.

 

5. Die Berufungskläger bestreiten auch im Berufungsverfahren nicht, dass Mietzinse nicht bezahlt worden seien. Sie würden sich in einer äusserst schwierigen finanziellen und persönlichen Situation befinden. Eine sofortige Ausweisung stelle einen unverhältnismässigen und existenzbedrohenden Eingriff dar und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie humanitären Erwägungen. Im Übrigen setzen sich die Berufungskläger nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die finanzielle Lage der Berufungskläger hat keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.

 

6. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Die Frist zur Ausweisung ist neu festzulegen. Die Berufungskläger haben das Mietobjekt bis spätestens Freitag, 13. Februar 2026, 12:00, zu verlassen und der Berufungsbeklagten in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Sie werden auf diesen Zeitpunkt richterlich ausgewiesen. Auch die Frist für die Mitteilung an das Oberamt Olten-Gösgen, ob die Berufungskläger das Mietobjekt geräumt und verlassen haben, ist neu auf den 17. Februar 2026 festzusetzen. Die weiteren Bestimmungen nach den Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zur Vollstreckung der Ausweisung gelten weiter.

 

8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

 

9. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Auszugsfrist gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird neu auf Freitag, 13. Februar 2026, 12:00 Uhr, festgesetzt. A.___ und B.___ haben die           4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse [...] in [...] bis spätestens Freitag, 13. Februar 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben.

3.    Die Mitteilungsfrist gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird neu auf Dienstag, 17. Februar 2026 festgesetzt. Die C.___ AG hat bis spätestens Dienstag, 17. Februar 2026, dem Oberamt Olten-Gösgen mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ und B.___ wird abgewiesen.

5.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Schibli                                                                               Zimmermann