Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 9. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 25. Juli 2017, das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand sei abgewiesen (Ziff. 1 der Verfügung). Nachdem der Ehemann die Begründung der Verfügung verlangt hatte, stellte der Vorderrichter diesem die Begründung am 27. September 2017 zu.

 

2. Am 9. Oktober 2017 liess der Ehemann (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.    Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 25. Juli 2017 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Ehescheidungsverfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (SLZPR.2016.454-ASLDER) ab Gesuchseinreichung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Am 30. Oktober 2017 nahm der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern zur Beschwerde Stellung. Er verwies grundsätzlich auf die schriftliche Begründung der Verfügung vom 25. Juli 2017 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2017 liess der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme zur Eingabe des Amtsgerichtspräsidenten sowie die Honorarnote der Rechtsvertreterin einreichen.

 

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

 

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

 

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

 

3.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer einen Bedarf in der Höhe von CHF 4'512.00 und ein Gesamteinkommen von CHF 4'520.00 berechnet. Der Beschwerdeführer ist damit einverstanden und führt in der Beschwerdeschrift aus, es sei von diesen Zahlen auszugehen (S. 4 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung abgewiesen:

 

«5. Bei Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ist ersichtlich, dass der Ehemann seinen monatlichen Bedarf nur knapp decken kann. Da er sämtliche Einnahmen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwenden muss, ist zu prüfen, ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die entsprechenden Gericht- und Anwaltskosten bezahlen zu können. 

 

6. Bewegliches Vermögen hat in einem beschränkten Umfange den Charakter einer Notreserve (sog. «Notgroschen») für laufende und künftige Bedürfnisse und ist dem Ehemann in diesem Umfange zu belassen. Die Kantone und das Bundesgericht haben in dieser Frage je eine eigene Praxis entwickelt, wobei bislang i.d.R. ein Vermögensfreibetrag von 10’000 Franken bis 20’000 Franken gewährt wurde. Die Bemessung des Notgroschens ist jedoch abhängig von der ökonomischen und sozialen Gesamtsituation des Gesuchstellers und ist umso grosszügiger und höher anzusetzen, je prekärer diese ist (vgl. Lukas Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 38).

 

7. In diesem Zusammenhang bringt der Ehemann vor, dass seinem Nettoeinkommen aus den Jahren 2015 und 2016 von knapp CHF 110'000.00 Auslagen von insgesamt CHF 194'174.05 gegenüberstehen würden (CHF 89'601.00 im Jahr 2015 und CHF 104'573.05 im Jahr 2016). Hinzu komme eine Vermögensverminderung des laufenden Jahres 2017 von ungefähr CHF 19'000.00 (Lohn Januar bis März = CHF 12'520.00 abzüglich Auslagen von CHF 31'490.65). Sein Vermögen habe sich seit anfangs 2015 somit um ca. CHF 103'000.00 verringert. Diesen Betrag habe er zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten, der Begleichung der Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und das Kind sowie zur Bezahlung laufender Gerichts- und Anwaltskosten verbraucht. Heute sei er prozessarm und habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

 

8. Die Vermögensentwicklung des Ehemannes präsentiert sich wie folgt:

 

 

31.12.2013

31.12.2015

31.12.2016

31.03.2017

 

Privatkonto UBS

CHF 54‘087.00

CHF 717.00

CHF 3'878.55

CHF 670.00

Sparkonto UBS

CHF 88‘944.00

CHF 79‘014.00

CHF 20'004.60

CHF 8004.60

Total

 

CHF 143'031.00

CHF 79'731.00

CHF 23'883.15

CHF 8'674.60

 

       Während der Ehemann Ende 2013 noch über ein Vermögen von mehr als CHF 140'000.00 verfügte, belief sich dieses per 31. März 2017 nur noch auf rund CHF 8'700.00. Die Vermögensreduktion von über CHF 130'000.00 während etwas mehr als drei Jahren ist massiv. Augenfällig ist aber auch die Vermögensabnahme von über CHF 70'000.00 ab 1. Januar 2016 bis Ende März 2017. Gemäss den vom Ehemann eingereichten Bankauszügen bzw. seinen darauf vermerkten handschriftlichen Notizen hat er seit 1. Januar 2015 für folgende Positionen an seinem Vermögen gezehrt:

 

-       CHF 10'900.00 für die Tochter (Ausflüge, Ferien, Geschenke etc.)

-       CHF 10’000.00 für auswärtiges Essen;

-       CHF 10'200.00 für Ausgang;

-       CHF 8'500.00 für Zigaretten;

-       CHF 2’900.00 für Medikamente;

-       CHF 27'508.00 für Anwalts- und Gerichtskosten;

-       Rund CHF 30'000.00 für diverse Rechnungen (Steuern, Haus, Auto, Versicherungen etc.).

 

       Zusammengezählt ergeben sich damit nebst der Bezahlung der laufenden Lebenshaltungskosten (CHF 4'512.00 pro Monat) zusätzliche Ausgaben von rund CHF 100'000.00.

 

       Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes auszuführen:

 

       Der beim Ehemann im Rahmen seiner Bedarfsberechnung berücksichtigte Grundbetrag von CHF 1'200.00 deckt allgemeine Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, kulturelle Bedürfnisse sowie Auslagen für Beleuchtung und Kochen ab (vgl. Lukas Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 43). Entsprechend hat der Ehemann die Kosten für seine Tochter, Ausgang, Zigaretten und Medikamente aus diesem Betrag zu decken. Auch die Ausgaben von CHF 10’000.00 für auswärtiges Essen können nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die Essenskosten, welche im Rahmen der Berufstätigkeit entstehen, sind mit einem Pauschalbetrag von monatlich CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung bereits in die Bedarfsberechnung des Ehemannes aufgenommen worden. Falls er darüber hinaus in seiner Freizeit auswärts isst, hat er dies über seinen Grundbetrag von monatlich CHF 1'200.00 zu finanzieren. Weiter sind im Grundbetrag ebenfalls die Kommunikationskosten wie Radio-, Fernseh- und Telefongebühren sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Internetzugang beinhaltet und können die Ausgaben des Ehemannes für die Billag, Sunrise etc. nicht zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. Lukas Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 51). Es ist daher in Bezug auf die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht gerechtfertigt, wenn der Ehemann für die Tochter, auswärtiges Essen, Ausgang, Zigaretten, Medikamente und Kommunikationskosten von seinem Vermögen zehrt. Die entsprechenden Ausgaben hätte er über seinen laufenden Bedarf decken müssen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Vermögensverminderung von total rund CHF 43'000.00 ist deshalb unberechtigterweise erfolgt.

 

       Weiter macht der Ehemann verschiedene Aufwendungen betreffend Haus, Steuern, Auto, Versicherungen etc. geltend. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Haus stehenden Rechnungen (Gebäudeversicherung, AEK, Regioenergie etc.) sind über die Nebenkosten zu decken und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Versicherungen, welche aus dem Betrag von monatlich CHF 100.00 für Telecom/Mobiliar/Haftpflichtversicherung zu bezahlen sind. Aus dem budgetierten Betrag «Berufsauslagen CHF 245.00» sind sämtliche Autokosten zu decken (Versicherung, MFK, Winterpneus etc.). Ebenso nicht zur Begründung der Vermögenverminderung herangezogen werden können die Krankenkassenbeiträge, sind diese doch im Budget des Ehemannes bereits mit monatlich CHF 386.00 veranschlagt. Die entsprechenden Rechnungen wären daher aus dem Budget für den laufenden Unterhalt zu bezahlen gewesen und hätten richtigerweise keinen Vermögensverzehr bewirkt.

 

9. Während die vorgenannten Positionen aus dem Einkommen des Ehemannes hätten finanziert werden müssen, ist offensichtlich, dass er zur Bezahlung der Anwalts- und Gerichtskosten sowie der Steuerrechnungen gezwungen war, sein Vermögen anzutasten. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist belegt, dass der Ehemann seit 2015 Anwalts- und Gerichtskosten von total rund CHF 25'000.00 (CHF 2'000.00 Gerichtskostenvorschüsse; CHF 5'256.35 zu Gunsten von Rechtsanwalt Urs Tschaggelar; CHF 17'501.20 zu Gunsten von Rechtsanwältin Nicole Allemann) bezahlt hat. Ebenfalls ausgewiesen sind bezahlte Steuern seit Februar 2016 in einer Gesamthöhe von knapp CHF 14'000.00. Was die Steuern anbelangt, wurden dem Ehemann in seinem Grundbedarf gemäss Eheschutzurteil jeweils monatlich CHF 349.00 angerechnet. Entsprechend hätte er aus dem laufenden Bedarf Steuerrechnungen im Umfang von gesamthaft CHF 4'886.00 bezahlen können (Februar 2016 bis und mit März 2017; 14 Monate à CHF 349.00). Zur Begleichung der übrigen Steuerrechnungen hätte er entsprechend CHF 9'000.00 seines Vermögens verwenden müssen. Eine Vermögensverminderung im Umfang von aufgerundet CHF 35'000.00 (CHF 25'000.00 Anwalts- und Gerichtskosten + CHF 9’000 Steuern) seit 1. Januar 2015 ist deshalb nachvollziehbar sowie erklärbar.

 

10. Die darüber hinausgehende Vermögensreduktion des Ehemannes seit 1. Januar 2015 im Betrag von CHF 65'000.00 (CHF 100'000.00 [effektive Vermögensreduktion] – CHF 35'000.00 [Anwalts- und Gerichtskosten sowie Steuerrechnungen]) ist insbesondere auf seinen ausschweifenden Lebensstil zurückzuführen. Es geht nicht an, zusätzlich zum Grundbetrag von CHF 1'200.00 monatlich über CHF 1'000.00 für Ausgang (wegen Problemen und Frust), auswärtiges Essen sowie Zigaretten auszugeben, gleichzeitig aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen. Dem Ehemann ist bewusst, dass das laufende Gerichtsverfahren teuer ist, weshalb umso stossender ist, wenn er in exorbitanter Weise über seinen finanziellen Verhältnissen lebt und zugleich die von ihm zu bezahlenden Anwalts- und Gerichtskosten dem Staat zu überbinden versucht. Ein derartiges Verhalten ist rechtsmissbräuchlich (siehe dazu nachfolgende Ziffer 3.4) und darf nicht geschützt werden. 

 

11. Die Vermögensverminderung um CHF 65'000.00 während den letzten zwei Jahren ist ungerechtfertigterweise erfolgt bzw. der verschwenderischen Lebensführung des Ehemannes geschuldet. Wäre er sparsamer mit seinem Geld umgegangen und hätte er seinen Lebensstil seinen finanziellen Verhältnissen angepasst, würde sich sein Kontostand per 31. März 2017 nicht auf CHF 8'674.60 belaufen, sondern auf rund CHF 75'000.00. Dieses Vermögen wird dem Ehemann hypothetisch angerechnet, da er durchaus in der Lage gewesen wäre, im jetzigen Zeitpunkt über ein solches zu verfügen. Unter Belassung eines sog. Notgroschens von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 für laufende und künftige Bedürfnisse des Ehemannes verbleibt ihm noch immer ein Vermögen von CHF 55'000.00 bis CHF 65'000.00, welches er zur Deckung der im vorliegenden Verfahren noch anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten anzehren kann. Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wird.»

 

 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf der verschwenderischen Lebensführung und die Folgerung, diese sei treuwidrig erfolgt, sei sachverhaltswidrig. Die Vorinstanz habe Bundesrecht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Er rügt eine Verletzung des Effektivitätsprinzips und verlangt die Hinzurechnung von CHF 1'808.00 für Krankenkassenzusatzversicherung, CHF 4'632 für Brille, Medikamente und Krankheitskosten, CHF 747.00 für Geschenke an seine Tochter, CHF 10'000.00 für Ausflüge am Wochenende und Ferien mit seiner Tochter, CHF 450.00 für einen Wasserschaden, CHF 8'500.00 für Zigaretten, CHF 10'200.00 für den Ausgang und CHF 3'379.00 für Kosten im Zusammenhang mit dem Auto. Ausserdem habe er bereits vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sein Vermögen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verbraucht. Er habe zusammen mit seiner Frau im Jahr 2014 rund CHF 37'000.00 verbraucht. Es könne ihm mithin nicht vorgeworfen werden, mit Blick auf Eheschutz- und Scheidungsverfahren sein Ausgabeverhalten geändert und sein Vermögen absichtlich und böswillig zu Lasten des Staates geschmälert zu haben. Er habe nicht luxuriös gelebt, wie das die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt habe. Er habe im Umfang von rund CHF 27'500.00 Prozesskosten geleistet und damit bewiesen, dass er gewillt sei, für die Kosten von Eheschutz- und Scheidungsverfahren aus seinem Vermögen aufzukommen. Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege werde Art. 117 ZPO verletzt. Böswilliges, treuwidriges Verhalten könne dem Beschwerdeführer gestützt auf den Sachverhalt nicht vorgeworfen werden, weshalb die angefochtene Verfügung auch sachverhaltswidrig sei. Die unentgeltliche Rechtspflege dürfe nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet habe. Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung zu gewähren.

 

 

3.4 Richtig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die unentgeltliche Rechtspflege verschuldensunabhängig gewährt wird, weshalb die Ursache der Mittellosigkeit grundsätzlich unerheblich ist. Die Ausübung jeglichen Rechts steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb auch das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege missbraucht werden kann (vgl. Art. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur für das zivilprozessuale Verfahren, sondern insbesondere mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege auch zwischen der Verfahrenspartei und dem Staat (BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102). Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 4P.103/1995 vom 7. Juli 1995 E. 3 (mit weiteren Hinweisen) ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch die vollständige und bedingungslose Entäusserung des Vermögens bei hängigem Prozess bejaht, nachdem den gesuchstellenden Beschwerdeführern zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung gestanden war (Entscheid des Bundesgerichts 8C_607/2013, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Genau dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Anfangs 2016 standen dem Beschwerdeführer noch fast CHF 80'000.00 auf dem Sparkonto der UBS zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention durch den Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Es standen ihm somit zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung. Seit dem 25. Juli 2013 waren auch schon Eheschutzverfahren hängig. Am 31. Dezember 2013 betrug das Vermögen des Beschwerdeführers noch rund CHF 143'000.00 Franken. Das Argument des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mit Blick auf das Eheschutz- und Scheidungsverfahren sein Ausgabeverhalten geändert und sein Vermögen absichtlich und böswillig zu Lasten des Staates geschmälert zu haben, sticht nicht. Vielmehr wurde seit Beginn der Verfahren kontinuierlich das Vermögen verbraucht, im Wissen, dass noch nicht alle Prozesskosten bezahlt sind.

 

Wer im laufenden Verfahren sich seines Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011, ZKREK.2010.294). Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, nach der Einreichung der Klage einen Betrag zurückzubehalten, um damit den Prozess zu bestreiten. Indem er aber im Wissen um den Prozess weiterhin verschwenderisch und ohne Abstriche das Vermögen ausgab, um nachher vermögenslos dazustehen und sich den Prozess durch das Gemeinwesen bezahlen zu lassen, handelte er rechtsmissbräuchlich, was nicht zu schützen ist (s. Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2008, ZKREK.2008.167).

 

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2015 eine Vermögensreduktion von CHF 35'000.00 für Gerichts-, Anwalts- und Steuerkosten zugestanden. Die darüber hinausgehende Vermögensreduktion seit 1. Januar 2015 im Betrag von CHF 65'000.00 sei insbesondere auf seinen ausschweifenden Lebensstil zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusätzliche angebrachte Ausgaben in der Höhe von CHF 39'716.00 geltend. Abgesehen davon, dass knapp CHF 30'000.00 für Ausgang, auswärtiges Essen, Ausflüge und Rauchen in dieser kurzen Zeit übertrieben und von der Vorinstanz zu Recht als verschwenderisch bezeichnet wurde, fällt auf, dass auch unter Berücksichtigung all dieser Beträge noch genügend vorhanden sein müsste, um die Prozesskosten bezahlen zu können.

 

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Juli 2017 abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.

 

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener