Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Süsskind,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Gemäss Versicherungspolice vom 25. August 1997 (Klagebeilage 2) schloss A.___ mit der C.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Vertrag über eine Leibrente von jährlich CHF 7'934.00 bzw. monatlich 661.20. Weiter enthält die Police unter dem Titel Überschussbeteiligung die folgende Bestimmung: «Diese Versicherung ist ab sofort überschussberechtigt. Die Überschussbeteiligung erfolgt in Form einer Zusatzrente und wird gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt. » Ab September 1997 wurden der Klägerin monatlich eine Leibrente von CHF 661.20 und eine Überschussbeteiligung von monatlich CHF 120.50, total CHF 781.70, ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 (Klagebeilage 18) teilte die C.___ mit, sie werde die Überschussbeteiligung per 1. August 2003 wegen der gegenwärtigen wirtschaftlichen Gegebenheiten um CHF 48.20 auf CHF 72.30 kürzen (Klagebeilage 18). Seither wird die Überschussbeteiligung in diesem Betrag ausgerichtet.
1.2 Sogleich ist darauf hinzuweisen, dass die Überschussbeteiligung in gewissen Belegen mit CHF 120.40 beziffert wird (Klagebeilagen 16 und 43), jedoch von Anfang eine Überschussbeteiligung von CHF 120.50, ausmachend einen gesamten Rentenbetrag von CHF 781.70, ausbezahlt wurde (Klagebeilage 17). Dementsprechend werden nachfolgend je nach Grundlage beide Beträge erwähnt.
2.1 Am 25. November 2016 (Postaufgabe) klagte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ Lebensversicherung-Gesellschaft AG (in welche die C.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft umfirmiert worden war; im Folgenden die Beklagte). Die Klägerin verlangte mit ihren an der Hauptverhandlung formulierten Rechtsbegehren die nachträgliche Auszahlung der Kürzung der Überschussbeteiligung von monatlich CHF 48.20 für die Zeit von August 2003 bis März 2016 im Gesamtbetrag von CHF 7'326.40 nebst Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall am 1. Januar 2010, unter Vorbehalt weiterer Forderungen nach Einreichung des Schlichtungsbegehrens, u.K.u.E.F.
2.2 Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 10. März 2017 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
3. Der Amtsgerichtspräsident wies die Klage mit Urteil am 18. August 2017 ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'202.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) und die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
4.1 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 31. Oktober 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen vollumfängliche Aufhebung und die Gutheissung der Klage im bei der Vorinstanz beantragten Umfang, eventuell die Rückweisung zu neuem Entschied an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.
4.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. November 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5. Die Beklagte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
6. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin am 6. Dezember 2017 Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Diese wurde am 12. Januar 2018 innert der gesetzten Frist eingereicht. Die Beklagte reichte dazu am 23. Januar 2018 eine kurze Duplik ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat die Beweislast in verschiedenen abgeänderten Verfügungen (Verfügungen vom 6. April 2017, 6. Juni 2017 und 27. Juni 2017) letztlich wie folgt verteilt: Die Klägerin habe zu beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert sei, resp. sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von CHF 120.40 evtl. mehr als CHF 73.20 pro Monat, beanspruchen könne.
Für den Fall, dass der Klägerin der Hauptbeweis der Garantie der Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Rente misslingen sollte, habe die Beklagte die Höhe des Überschussanteils resp. die Angemessenheit deren Kürzung um 40 % resp. CHF 48.20 pro Monat zu beweisen.
2.2 In einem ersten Schritt hat der Amtsgerichtspräsident den Schluss gezogen, dass es sich bei der vereinbarten Überschussbeteiligung nicht um einen betragsmässig garantierten Teil der Leibrente handelt und dass die Klägerin den Beweis, dass die Höhe der Überschussbeteiligung garantiert war, nicht erbringen konnte (Fazit in Erwägung 4.3.3, S. 13). In einem zweiten Schritt hat er daraufhin geprüft, ob die Beklagte rechtsgenüglich darlegen konnte, weshalb die Kürzung der Rente für die Zeit vom 1. Juli 2003 (recte 1. August 2003) bis heute um 40 % erfolgte. Da er diese Frage bejahte, wies er die Klage ab, ohne dass er weiter auf die ebenfalls erhobene Verjährungseinrede einging (Zusammenfassung in Erwägung 6, Seite 19).
3. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Vorinstanz die Beweislastverteilungsregel des Art. 8 ZGB falsch angewendet habe und zum anderen die Begründungpflicht verletzt habe. Zum Ersten führt sie aus, es könne keinen Zweifel daran geben, dass der beklagten Versicherung der Nachweis obliege, dass die Anspruchsgrundlagen für die Weiterausrichtung der von 1997 bis 2003 jahrelang ausgerichteten und von der Beklagten unbestrittenen, also als erzeugt nachgewiesenen Überschussbeteiligung, plötzlich überraschend und nicht nachvollziehbar auf Dauer weggefallen sein sollten. Es handle sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage. Wer wie die betroffene Versicherung ein bisher unbestrittenes Recht als teilweise untergegangen behaupte, trage hierfür die Beweislast. Die als erzeugt nachgewiesene Berechtigung habe solange Bestand, als sie nicht erloschen sei. Der Ansprecher müsse nicht nebst den erzeugenden zusätzlich die Abwesenheit sämtlicher denkbarer rechtsvernichtender und rechtshemmender Sachumstände beweisen, sondern die Versicherung habe die konkret behaupteten Umstände ihrer teilweisen Befreiung im Rahmen der erfolgten Reduktion der Überschussbeteiligung zu beweisen. Der Vorderrichter habe die Beweislastverteilung zunächst zutreffend erfasst, indem er der Beklagten die Beweislast für die Reduktion der Überschussbeteiligung um 40% auferlegt habe, habe es aber dann unterlassen, die Folgen der Beweislosigkeit für die Beklagte festzustellen.
4. Die Beklagte wendet dagegen ein, nach der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz habe die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung einer Überschussrente in einem betraglich zum Voraus festgelegten Ausmass. Der Gerichtspräsident habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, die Beklagte müsse die Sachumstände nachweisen, die es ihr erlaubten, die Höhe der Überschussrente während der Laufzeit der Police herabzusetzen. Damit habe er die Beweislast nicht korrekt verteilt, allerdings nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu deren Gunsten. Dies habe das Obergericht zu korrigieren. In Ziffer 2 der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017 habe der Gerichtspräsident noch richtig festgehalten, die Klägerin trage den Hauptbeweis dafür, dass sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in der Höhe von CHF 120.40, eventuell von mehr als CHF 73.20 (recte 72.30) pro Monat beanspruchen könne. Es sei nicht klar, was den Gerichtspräsidenten zur Abänderung der Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten zu Beginn der Hauptverhandlung bewogen habe. Entgegen dem früheren Beweisauflageschluss sei nun plötzlich sie für die Herabsetzung der Überschussbeteiligung um 40% beweispflichtig geworden und es habe nicht mehr die Klägerin den Hauptbeweis für eine unveränderte Rentenhöhe zu tragen gehabt. Da die Klage letztlich doch abgewiesen worden sei, habe sich diese unrichtige Rechtsanwendung im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Mangels Beschwer habe die Klägerin kein eigenes Beschwerderecht gehabt.
5. Die oben unter Ziffer 3 wiedergegebenen Vorbringen der beschwerdeführenden Klägerin sind widersprüchlich. Soweit sie rügt, die Beweislast sei falsch verteilt worden und behauptet, die Überschussbeteiligung sei als erzeugt nachgewiesen, stellt sie eigentlich das erste vom Vorderrichter gezogen Fazit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert war, in Frage. Auf diese erste Folgerung nimmt sie dann allerdings nirgends konkret Bezug und begründet auch nicht, was daran falsch sein sollte. Es bleibt bei der erwähnten Behauptung. Die gesamte weitere Beschwerdebegründung befasst sich hingegen mit der Frage, ob der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass sie die Überschussbeteiligung um 40 % kürzen durfte. Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung. Darauf weisen auch unmissverständlich die nachfolgenden Vorbringen hin, wonach die Behauptung «kein Gewinn» kein Beweis für die konkrete Kürzung der Überschussbeteiligung der Klägerin um CHF 48.20 sei (Beschwerde S. 5 unten) oder es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn der Vorderrichter die Kürzung als rechtens beurteile und nicht Beweislosigkeit feststelle, sondern von einer tatsächlichen Vermutung ausgehe, es habe bei der Versicherung alles seine Berechtigung (Beschwerde S. 7 oben). Zudem hält die Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, Erwägung 3 am Schluss, selbst fest, der Vorderrichter habe die Beweislastverteilung zunächst zutreffend vorgenommen, indem er der Beklagten die Beweislast für die Reduktion um 40 % auferlegte. Mit dem anschliessenden Hinweis auf die Beweislosigkeit und deren Folgen für die Beklagte wird wiederum das beanstandete Beweisergebnis angesprochen (Beschwerde S. 5). Es ist daher zusammen mit der Beklagten davon auszugehen, dass das erste Fazit des Vorderrichters, wonach die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung einer Überschussrente in einem betraglich zum Voraus festgelegten Ausmass hat, nicht angefochten ist. Selbst wenn eine Anfechtung in diesem Punkt beabsichtigt gewesen wäre, wäre darauf mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.
6. Der Vorderrichter hat seine Beweislastverteilung auf BGE 130 III 312 E.3.1 gestützt. Dort werden die folgenden Grundsätze festgehalten: Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschiften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren; sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruchs» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen.
7.1 Der Amtsgerichtspräsident hat wie erwähnt in einem ersten Schritt festgestellt, dass die Klägerin den Beweis nicht erbringen konnte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung garantiert war. Es bestand mit anderen Worten kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, und schon gar nicht in einer betragsmässig bestimmten Höhe. Damit gab es auch kein Recht, dessen Untergang die Beklagte mit rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen hätte beweisen können. Entgegen der Ausführungen der Klägerin gab es betreffend der Überschussbeteiligung kein bisher unbestrittenes Recht, dessen Untergang bewiesen werden müsste, und kein als erzeugt nachgewiesene Berechtigung, die solange Bestand hat, als sie nicht erloschen ist. Vielmehr ist der Beklagten darin beizupflichten, dass nach der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung einer Überschussrente in einem betragsmässig zum Voraus festgelegten Ausmass hat. Genau dieses Fazit hat der Vorderrichter als erstes gezogen (Erwägung 4.3.3, S. 13). Wenn es kein Recht gibt, kann und muss dessen Einschränkung und Untergang auch nicht bewiesen werden. In dem vom Vorderrichter zitierten Bundesgerichtsentscheid hatte der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs zu beweisen, also namentlich und insbesondere den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des Anspruchs. Beweisthema war dort, ob eine unbekannte Täterschaft die vom Kläger aufgelisteten Wertsachen aus dem genannten Tresor gestohlen hat. Dies waren die anspruchsbegründenden Tatsachen (BGE 130 III 321 E. 1), genauso wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 die Arbeitsunfähigkeit von demjenigen zu beweisen war, der Taggelder forderte (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist das Beweisthema, ob die Parteien vereinbart haben, dass die beklagte Versicherung der klagenden Versicherungsnehmerin nebst der Leibrente von monatlich CHF 661.20 einen Überschussanteil von CHF 120.40 pro Monat versprochen hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wie dies ja auch der Vorderrichter festgestellt hat. Besteht keine vertragliche Leistung, muss die Beklagte auch keine Tatsachen beweisen, die zu einer Kürzung oder Verweigerung berechtigen würden.
7.2 Gemäss Police beträgt die monatliche Leibrente CHF 661.20. Auf der letzten Seite wird festgehalten, dass diese Versicherung überschussberechtigt ist, wobei die Überschussbeteiligung in Form einer Zusatzrente erfolgt und gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt wird. Ein fixer geschuldeter Betrag oder eine Berechnungsformel für dessen Berechnung wird nicht festgehalten, wie dies ja auch die Klägerin bemerkt und rügt. Wenn jedoch die Bemessung der Überschussbeteiligung dem Versicherer überlassen wird, liefert sich der Versicherungsnehmer mit dem Akzept dieser Police mehr oder weniger dessen Belieben aus. Um die Versicherten vor Benachteiligungen bei der Überschussbeteiligung zu schützen, prüfte das Bundesamt für Privatversicherungen bis am 1. Januar 2006 die Verteilung der Überschüsse. Zu diesem Zweck mussten die Versicherungsgesellschaften die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Damit wurde sichergestellt, dass Abänderungen nicht zu Ungunsten der Versicherten vorgenommen wurden. Auch wenn das Bundesamt für Privatversicherungen nur die Überschusspläne und nicht die Zuteilung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse überprüft hat, bestand damit eine gewisse Kontrolle der Versicherer. Wie die Finma in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2016 festhält, hat das damalige Bundesamt für Privatversicherungen den im Zusammenhang mit der Police der Klägerin relevanten Überschussplan am 31. März 2003 genehmigt (Klagebeilage 42). Das Belieben der Beklagten war demnach keineswegs grenzenlos und es bestand immerhin eine «Nicht-Missbrauchsbewilligung» wie die Klägerin in ihrer Replik selbst anerkennt.
7.3 Zudem wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (Klagebeilage 3) unter Ziffer 13 festgehalten, die (Versicherungs-)Prämien – in casu war es eine Einmalprämie – würden während der ganzen Versicherungsdauer garantiert und seien deshalb vorsichtig berechnet. Falls sich die Risiken und der Zins langfristig günstiger entwickeln würden als berechnet, würden so erzielte Gewinne an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich dieselbe Beweislastverteilung wie aus den vom Bundesgericht aufgezeigten Grundsätzen. Wer einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen will, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, namentlich den erzielten höheren Gewinn. Allenfalls wäre dabei das Vertrauen der Versicherten auf die Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode zu schützen. Die Beweisschwierigkeiten, die sich dem Versicherten dabei stellen, vermögen keine Umkehr der Beweislast zu begründen. Entscheidend bleibt aber, dass keine Vereinbarung nachgewiesen ist, wonach die Klägerin einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von monatlich CHF 120.50 oder in einer anderen Höhe hat. Deshalb muss die Beklagte auch nicht beweisen, wieso ausgerechnet per 1. August 2003 eine Kürzung um ausgerechnet 40 % erfolgte, wie dies die Klägerin immer wieder verlangte.
8. Da die Beklagte diesen Beweis nicht zu erbringen hatte, muss auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin an der Beweiswürdigung des Vorderrichters dem von ihm gezogenen Beweisergebnis gar nicht mehr weiter eingegangen werden. In ihrer Replik führt die Klägerin wiederum aus, nachdem die Beklagte während 6 Jahren monateweise vorbehaltlos immer die gleichen Überschussbeteiligungen ausgerichtet habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen und damit ein Recht auf die Überschussbeteiligung erzeugt. Es wurde bereits aufgezeigt, dass das erste Fazit des Vorderrichters, wonach eine garantierte Überschussbeteiligung nicht erstellt werden konnte, mit der Beschwerde gar nicht und schon gar nicht begründet angefochten wurde. Dasselbe gilt für die Replik. Ohnehin dient die Replik nicht der Beschwerdeergänzung, sondern der Stellungnahme zu den Äusserungen der Gegenpartei. Zudem ist das erste vom Vorderrichter gezogene Fazit wohlbegründet.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hat der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'828.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der B.___ Lebensversicherung-Gesellschaft AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'828.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_204/2018).