Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juli 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 22. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein für eine Forderung von CHF 11‘624.50, u.K.u.E.F. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.
2. Mit Urteil vom 6. April 2017 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 400.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 400.00 an den Gesuchsgegner.
3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 19. April 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 11‘624.50, u.K.u.E.F.
4. Der Gesuchsgegner (von nun an der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Der Vorderrichter hatte die Erteilung der Rechtsöffnung mit der Begründung abgelehnt, der Gesuchsgegner habe mit dem E-Mail der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2016 glaubhaft gemacht, dass diese die in Betreibung gesetzte Forderung gestundet habe.
2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Gericht und der Beschwerdegegner befänden sich in einem Grundlagenirrtum. Die eingereichten Beilagen 2 und 3 würden eine andere juristische Person, die C.___ AG mit Sitz in [...] betreffen. Die A.___ AG, welche die Betreibung führe, habe keine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner getroffen. Es lägen daher keine Einwendungen vor, welche die Schuldanerkennung entkräften würden.
3. Die Beschwerdeführerin hat als Rechtsöffnungstitel einen Verlustschein infolge Konkurs vom 15. September 1994 eingereicht. Als Gläubigerin wird darauf die D.___ AG in [...] aufgeführt. Bei der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie habe ihren Namen von D.___ AG auf A.___ AG geändert. Gemäss Handelsregisterauszug ist ein Teil der Aktiven und Passiven infolge Abspaltung gemäss Spaltungsplan vom 9. Oktober 2010 auf die neu gegründete E.___ AG übergegangen. Wie bereits bei der Vorinstanz bringt der Beschwerdegegner dazu vor, es sei nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Eintreibung dieser Forderung legitimiert sei.
4. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung genannten Gläubiger. Wechselt der Gläubiger nach der Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen, sofern er die Zession oder die Subrogation urkundlich nachweisen kann (Dominik Vock in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 82 N 11). Ganz generell hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art. 80 N 33).
5.1. Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung ist nach dem Verlustschein die D.___ AG in […]. Diese hat ihre Firma gewechselt und firmiert heute als A.___ AG. In diesem Sinn geht es vorliegend gerade nicht um einen Gläubigerwechsel. Hingegen hat sich die D.___ AG schon vorher gespalten. Ein Teil ihrer Aktiven und Passiven ist auf die E.___ AG übergegangen. Es stellt sich somit die Frage, ob aus diesem Grund ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat und ob die umfirmierte A.___ AG noch Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung ist oder ob diese infolge der Spaltung zur Neugründung auf die E.___ AG übergegangen ist. Denn im Rahmen einer Spaltung können in Art und Anzahl beliebige Aktiven und Passiven von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, Art. 36 N 16 mit Rückverweisung auf N 5). Die Vermögensübertragung kann auch ganze Vertragsverhältnisse erfassen, sofern diese ins Inventar übernommen werden. Bei einer Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz findet von Gesetzes wegen eine partielle Universalsukzession statt (Piera Beretta in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, vor Art. 69-77 N 41).
5.2 Aus alldem ergibt sich, dass bei einer Spaltung wesentliche Vermögensteile auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der betreibenden Gläubigerin, wie sie ja vom Beschwerdegegner schon bei der Vorinstanz geäussert wurden. Angesichts des grundsätzlich unbeschränkten Umfangs der bei der Spaltung auf die E.___ AG übertragenen Vermögenswerte bewirkt eine solche Vermögensübertragung eine erhebliche Ungewissheit über die Zuständigkeit an den einzelnen Forderungen und Vertragsverhältnissen. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in dem verschiedene miteinander in Verbindung stehende Gesellschaften Forderungen gegen ein und denselben Schuldner erheben. Die Frage, ob ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat oder nicht, muss geklärt werden. Der Richter hat wie erwähnt von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist. Beim Gläubigerwechsel durch Zession oder Vertragsübernahme ist ein urkundlicher Nachweis des Übergangs der Berechtigung erforderlich. Bei einer Spaltung, bei welcher eine unbestimmte Anzahl von Vermögenswerten übertragen werden kann, muss für das Verbleiben der Forderung beim bisherigen Gläubiger dasselbe gelten.
5.3 Auskunft darüber, ob die A.___ AG Gläubigerin geblieben ist oder die Verlustscheinforderung auf die E.___ AG übergegangen ist, würde der Spaltungsplan nach Art. 36 Abs. 2 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) geben. Die zu übertragenden Aktiven und Passiven sind in einem Inventar aufzuführen, welches integrierender Bestandteil des Spaltungsvertrages bzw. –planes ist (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss, a.a.O., Art 36 N 7). Werden andere Verträge als Arbeitsverhältnisse übertragen, müssen diese ins Inventar übernommen werden. Im Inventar werden die Parteien identifiziert, der Vertragsgegenstand wird umschrieben und das Datum des Vertragsschlusses wird angegeben (Piera Beretta, a.a.O., vor Art. 71 N 14).
5.4 Die Beschwerdeführerin hat keinen Spaltungsplan bzw. kein Inventar vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sie auch nach der Spaltung immer noch Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten und in Betreibung gesetzten Forderung ist. Damit fehlt es am Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Das Rechtsöffnungsbegehren wäre bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Der Entscheid des Vorderrichters ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 989.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 989.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller