Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 6. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller    

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils zwischen A.___ (Kläger) und B.___ (Beklagte) erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu am 11. Mai 2017 folgende Verfügung:

 

1.    Das Gesuch des Klägers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Der Kläger hat bis Freitag, 2. Juni 2017, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.

3.-5. ...

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) am 24. Mai 2017 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die Instruktionsrichterin der Zivilkammer verfügte daraufhin am 26. Mai 2017, die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde werde als Antrag auf schriftliche Begründung der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 11. Mai 2017 entgegengenommen und gehe zuständigkeitshalber an das Richteramt Thal-Gäu.

 

3. Am 29. Mai 2017 begründete die Amtsgerichtsstatthalterin die Verfügung vom 11. Mai 2017, worauf der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 wiederum Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts erhob. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 31.05.2017 seien aufzuheben;

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren;

3.    Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Haefliger zu gewähren;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Der Präsident der Zivilkammer hiess am 7. Juni 2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 verzichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die begründete Verfügung vom 31. Mai 2017. Am 3. Juli 2017 nahm schliesslich die Beklagte im Hauptverfahren zur Beschwerde und den Beschwerdebeilagen Stellung.

 

5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

 

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

 

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

 

3.2 Die Vorinstanz hat das URP-Gesuch mit folgender Begründung abgewiesen:

«2. Der seit dem 19. März 2013 von der Sozialhilfe unterstützte und im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO“ ausgefüllt und am 21. Oktober 2016 unterschriftlich bestätigt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Unter Ziff. 14 des Gesuchs mit dem Titel „Vermögen“ hat der Kläger in jeder Zeile mit einem Strich gekennzeichnet, dass er über kein Vermögen verfügt. Wie sich im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, entsprechen diese Angaben nicht der Wahrheit. Auf Ausführungen der Beklagten vom 6. Januar 2017 hin, wonach in einem laufenden Strafverfahren gegen den Kläger wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten festgestellt worden sei, dass der Kläger in [...]/Serbien Miteigentum an einem Grundstück habe, wurde dem Kläger – nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme zum Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 2017 – mit Verfügung vom 3. Februar 2017 Frist gesetzt, um sich über seinen Grundbesitz in seinem Heimatland mittels aktuellem übersetzten Grundbuchauszug auszuweisen. Gleichzeitig wurden die Strafakten zur Einsicht ediert. Mit Schreiben vom 2. März 2017 reichte der Kläger schliesslich einen Grundbuchauszug ein. Demnach ist er Miteigentümer eines Grundstückes Nr. [...] in der Katastergemeinde [...]. Auf diesem Grundstück sind seit dem 18. April 2013 vom Kläger gegenüber seinen Kindern geschuldete Unterhaltsbeiträge sichergestellt. Demensprechend war der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Miteigentümer des besagten Grundstückes, mithin 3 ½ Jahre vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Wann genau er Eigentümer geworden ist, kann dem Grundbuchauszug indes nicht entnommen werden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2017 reichte die Beklagte dann nochmals drei weitere übersetzte Grundbuchauszüge ein. Demnach ist der Kläger auch noch Alleineigentümer eines Grundstückes Nr. [...] in der Katastergemeinde [...] sowie Miteigentümer an den Grundstücken Nr. [...] und Nr. [...] in der Katastergemeinde [...] (alle [...]/ Serbien). Dementsprechend wurden im laufenden Verfahren gleich zweimal und erst auf Zutun der Beklagten hin Vermögenswerte des Klägers aufgedeckt. Ein nachvollziehbares Versehen des Klägers ist dabei nicht zu erkennen, zumal der Kläger nach der Verfügung vom 3. Februar 2017 darum wusste, dass er sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen hat. Die Übersetzungen der am 9. Mai 2017 von der Beklagten eingereichten übersetzten Grundbuchauszüge datieren dabei vom 27. Februar 2017 und damit über 2 Monate vor der Einigungsverhandlung. Mithin hatte der Kläger genügend Zeit, sich auch über diesen Grundbesitz auszuweisen, was er unterlassen hat. Die Aussage anlässlich der Einigungsverhandlung, wonach er die übrigen Grundbuchauszüge nicht eingereicht habe, weil nur der erste eingefordert worden sei, das andere sei ein Missverständnis (vgl. Parteibefragung vom 9. Mai 2017, Zeile 36 ff.), ist nicht glaubhaft, sie ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal in der Verfügung denn auch nicht von einem bestimmten Grundstück die Rede war, sondern vom „Grundbesitz im Heimatland“, über welchen sich der Kläger auszuweisen habe. Der Kläger hat nach dem Gesagten im „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO“ wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht. Er hat es dabei nicht nur bei Gesuchseinreichung unterlassen, seine finanzielle Situation korrekt darzustellen, sondern das ganze Verfahren hindurch. Wer seine Einkommens- und Vermögenssituation jedoch nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2008, ZKREK.2008.59 mit Hinweisen; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142 mit Hinweisen). Das Gesuch des Klägers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen.»

 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Sozialhilfebezüger ohne Vermögen und offensichtlich nicht in der Lage, Gerichts- oder Anwaltskosten zu bezahlen. Die vier Grundstücke in Serbien würden faktisch nicht mehr ihm gehören. Er habe sie vor Jahren seinem Bruder übertragen, weil dieser einerseits den Vater unterstützt habe und andererseits dem Beschwerdeführer ein Darlehen gegeben habe, welches wegen dem Konkurs nicht mehr zurückbezahlt werden könne. Er (der Beschwerdeführer) sei zwar noch im Grundbuch eingetragen, faktisch jedoch nicht mehr Eigentümer der Grundstücke. Zudem sei er – ausser beim Strassenareal nur Miteigentümer des Landes, er könne somit weder darüber verfügen und es sei offensichtlich, dass er es auch nicht belasten könne. Das Grundeigentum in Serbien, an dem er beteiligt sei, könne nicht für die Finanzierung von Gerichts- oder Anwaltskosten beigezogen werden, da er einerseits als Miteigentümer nicht die Möglichkeit habe, das Land zu verkaufen, anderseits auch eine Belastung des Landes mit einem Bankkredit nicht möglich sei. Zudem sei der Wert des landwirtschaftlichen Landes bzw. des Waldareals wesentlich geringer als die rückständigen Unterhaltsbeiträge von rund CHF 66'000.00 und das Darlehen des Bruders von EUR 160'000.00, welche das Land belasten würden. Und schliesslich sei faktisch sein Bruder Eigentümer der Grundstücke. Er verfüge offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel, um die Kosten des Prozesses zu finanzieren, sodass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien. Im angefochtenen Entscheid seien einerseits der Sachverhalt bzw. seine finanziellen Verhältnisse unrichtig festgestellt bzw. Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV nicht richtig angewendet worden.

 

Es sei grundsätzlich richtig, dass er die Grundstücke in Serbien in seinem UP-Gesuch nicht aufgeführt habe. Grund dafür sei, dass er faktisch nicht mehr Eigentümer dieser Grundstücke sei, sondern sein Bruder, dem er diese Grundstücke schon lange abgetreten habe. Dies einerseits, weil sein Bruder den Vater betreut habe und weil er anderseits seinem Bruder einen Betrag von EUR 160'000.00 schulde, den dieser seinerzeit in sein Geschäft investiert habe und der beim Konkurs als Ganzes verloren gegangen sei. Auf der anderen Seite habe er im UP-Gesuch auch seine Schulden nicht aufgeführt. Er habe kein Vermögen angegeben, weil er offensichtlich überschuldet sei und weil ihm die Grundstücke in Serbien faktisch nicht gehörten. Er habe im UP-Gesuch nicht wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht, sondern habe weder Aktiven und Passiven aufgeführt, weil er überschuldet sei. Man könne ihm allenfalls vorwerfen, er habe das UP-Gesuch nicht vollständig ausgeführt, indem er Aktiven und Passiven des Vermögens nicht im Einzelnen dargestellt habe. Dies sei jedoch nicht aus böser Absicht oder um sich die unentgeltliche Rechtspflege zu «erschleichen» geschehen, sondern weil ihm die Grundstücke in Serbien nicht gehörten, weil die darauf lastenden Schulden höher seien als der Wert der Grundstücke und weil er diese Grundstücke offensichtlich weder veräussern noch belasten habe können. Es sei auch offensichtlich, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müsse, auch wenn die Grundstücke in Serbien im UP-Gesuch aufgeführt worden wären und er anderseits auch seine Schulden gegenüber den Kindern, gegenüber dem Bruder und gegenüber Dritten aufgeführt hätte.

 

4.1 Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P.159/2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).

 

Die Substanziierungs- und Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f. mit Hinweisen).

 

Eine Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren, müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein angemessener "Sparbatzen", der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus (SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).

 

4.2 Der Beschwerdeführer hat im UP-Gesuchsformular mit seiner Unterschrift am 21. Oktober 2016 bestätigt, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Im Formular hat er bei den Positionen des Vermögens überall einen Strich gemacht und somit angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Eine Position im Formular trägt auch die Bezeichnung Grundstücke, Haus: auch dort wurde ein Strich gemacht, obwohl der Beschwerdeführer – wie sich später herausstellte – (Mit-)Eigentümer diverser Grundstücke in Serbien ist. Dies hat er von sich aus nicht angegeben. Erst als die Beklagte in einer Eingabe vom 6. Januar 2017 erwähnte, aus den Akten eines laufenden Strafverfahrens sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Miteigentum an einem Grundstück in Serbien habe und daraufhin die Vorderrichterin verfügte, er habe sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen (Verfügung vom 3. Februar 2017), reichte er am 2. März 2017 einen Grundbuchauszug über ein 4600 m2 grosses Landwirtschaftsland in Serbien ein, bei dem er Eigentümer mit einem Eigentumsanteil von 2300/4600 ist.

 

An der Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz am 9. Mai 2017 machte die Beklagte geltend, der Beschwerdeführer habe mehrfach ins Ausland reisen können, wo er einen ausschweifenden Lebensstil genossen habe. Auch nach Mai 2015 habe er verschwenderisch gelebt. Er habe auch ein teures Hochzeitsfest abgehalten. Er fahre teure Autos. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Miteigentümer des angegebenen Grundstückes, er habe noch weitere Immobilien. Es seien drei weitere Grundbuchauszüge aufgetaucht, welche zu den Akten gegeben wurden.

 

Der Beschwerdeführer gibt nun zu, Eigentümer resp. Miteigentümer von vier Grundstücken in Serbien zu sein. Er will aber faktisch heute nicht mehr Eigentümer sein. Er habe diese seinem Bruder vor Jahren übertragen. Er reicht zum Beweis eine Übersetzung eines Schenkungsvertrags vom 16. Mai 2010 ein. Dieser ist aber ein unzulässiges Novum und kann für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ganz abgesehen davon sprechen die Grundbuchauszüge eine andere Sprache: Neben dem 4600 m2 grossen Landwirtschaftsland (Nr. […]), bei dem er zur Hälfte Eigentümer ist, ist er Alleineigentümer eines 251 m2 grossen landwirtschaftlichen Grundstücks (Nr. […]). Ausserdem hat er einen Eigentumsanteil von 3/8 am Grundstück Nr. […], auf dem ein Familienwohnhaus verzeichnet ist, das ohne Baugenehmigung gebaut ist. Schliesslich hat er einen Eigentumsanteil von 178/890 am Grundstück Nr. […]. Auf allen drei letztgenannten Grundstücken sind keine Lasten verzeichnet.

 

Es fällt somit auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur das UP-Formular falsch ausgefüllt hat, indem er als Eigentümer die Vermögenswerte in Serbien nicht angegeben hat, sondern dass er auf entsprechende ausdrückliche Aufforderung durch die Vorderrichterin (er habe sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen) nur ein Grundstück (Nr. […]) angab, und die weiteren drei weiterhin verschwieg. Erst durch Einreichung weiterer Grundbuchauszüge durch die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2017 wurde der weitere Grundstückbesitz bekannt.

 

Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, er habe im Gegenzug im UP-Gesuch dafür die Schulden auch nicht aufgeführt, ist nicht stichhaltig. Denn die Tilgung von privaten Schulden zählt nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt. Die Aufführung der Vermögenswerte im UP-Gesuch ist somit von entscheidender Bedeutung.

 

Es blieb aber nicht nur bei der Nichtdeklaration der Grundstücke, sondern das UP-Gesuch enthält noch weitere falsche Angaben: So ist bei der Rubrik «Ehepartner/in; eingetragene/r Partner/in; Konkubinatspartner/in» seine ehemalige Ehefrau eingetragen, obwohl er mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, die er auch geheiratet hat. Die Angaben zu der neuen Ehefrau fehlen im UP-Gesuch. Weder ist sie als weitere Person, die im gleichen Haushalt lebt aufgeführt (S. 4 des UP-Gesuchs), noch ist ihr Verdienst aus dem UP-Formular ersichtlich. An der Einigungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Einkommen seiner neuen Ehefrau befragt. Er gab an, sie verdiene CHF 4'800.00 brutto. Aufgrund der Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) hat die neue Ehefrau ihren Ehegatten zu unterstützen. Deshalb sind auch diese Angaben von entscheidender Bedeutung.

 

Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist. Wer aber seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006, ZKREK.2006.75). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7 sowie Entscheide der Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 2008, ZKREK.2008.59 sowie vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142 mit Hinweisen).

 

4.3 Nachdem sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet erweist, ist auch der verlangte Kostenvorschuss nicht zu beanstanden und die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

 

 

5. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Übersetzung eines Schenkungsvertrages vom 16. Mai 2010 (Urkunde 15) kann wie erwähnt wegen dem Novenverbot nicht berücksichtigt werden. Trotzdem sei an dieser Stelle festgehalten, dass daraus Widersprüchlichkeiten erkennbar sind, die den Verdacht einer Straftat erwecken. So soll gemäss Art. 2 des Vertrages die Schenkung vorgenommen worden sein, da der Schenkungsnehmer (Bruder des Beschwerdeführers) sich um den heute verstorbenen Vater C.___ aus [...] gekümmert und ihn finanziell unterstützt habe. Der jetzt verstorbene C.___, der Vater der Vertragsparteien, habe durch mündliche Aussage seinen gesamten Besitz seinem Sohn, nämlich dem Bruder des Schenkungsgebers hinterlassen wollen, so dass das Motiv dieses Vertrags im Einklang mit dem Willen des Vaters stehe.

 

Gemäss einer von der Beklagten im Beschwerdeverfahren daraufhin eingereichten originalen Sterbeurkunde ist aber C.___ schon am […] 1988 verstorben, weshalb der oben geschilderte Inhalt nicht stimmen kann. Der originale Schenkungsvertrag vom 16. Mai 2010, falls es ihn denn gibt, wurde vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. Es wurde aber eine von einer beglaubigten Dolmetscherin gefertigte Übersetzung zu den Akten gegeben. Es besteht der Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines versuchten Prozessbetrugs. Die Akten gehen damit im Sinne einer Strafanzeige zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft (§ 20 Abs. 1 EG StPO).

 

 

6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

5.    Die Akten gehen im Sinne einer Strafanzeige zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft.

 

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00 (Art. 51 Abs. 4 BGG).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener