Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 29. November 2019 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 545'533 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 5'376.60 nebst Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 13. Januar 2019 im Umfang von CHF 73.95, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 30.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2.1 Auf entsprechende Anträge des Gesuchsgegners hin erstreckte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und eines vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Androhung, dass bei unbenütztem Verstreichen der Frist Verzicht auf den Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen werde.

2.2 Am 9. Januar 2020 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragen.

2.3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung beziehungsweise der Wiederherstellung einer Frist wurde dem Gesuchsgegner letztmals bis am 4. März 2020 Frist gesetzt zur Einreichung der vollständigen Steuererklärung inkl. Beilagen 2018 sowie aktueller Einkommensbelege (Bilanz und Erfolgsrechnung 2018/2019 soweit vorhanden) unter erneuter Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen werde. Der Gesuchsgegner reichte innert Frist die geforderten Belege nicht ein und ersuchte am 9. März 2020 um Wiederherstellung der Frist.

3. Mit Urteil vom 17. April 2020 wies die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte Wiederherstellung der Frist ab und erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag von CHF 5'376.60. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 20. August 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerde- und im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt B.___ aus […] sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

 

II.

 

 

1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

 

2. Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in summarischen Verfahren zehn Tage. Innert dieser Frist ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die gesetzlichen Fristen gebunden, diese sind nicht erstreckbar. Soweit der Beschwerdeführer zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung eine Nachfrist verlangt, ist sein Antrag folglich nicht zu hören (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 5).

 

3. Anlass zur Beschwerde gab zunächst die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2018. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er habe die Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2018 von der Gesuchstellerin nicht erhalten. Aus diesem Grund sei diese nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Vorliegend würden genügend starke Indizien vorliegen, die auf eine Zustellung ebendieser Nachtragsverfügung hinweisen würden. Dazu gehöre die Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018, gegen welche der Beschwerdeführer nicht vorgegangen sei und auch nicht geltend gemacht habe, er habe diese nicht erhalten. Hinzu komme der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender hätte bewusst sein müssen, dass er jährlich Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse leisten müsse und entsprechend Verfügungen und Mahnungen von der Beschwerdegegnerin zu erwarten gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall vom strengen Nachweis der Eröffnung besagter Verfügung entbunden. Da der Gesuchsgegner keine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben habe, sei diese in Rechtskraft erwachsen und stelle für die festgesetzten Beitragsforderungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) dar. Auch die aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 73.95 seien geschuldet, womit auch für diesen Betrag Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Mahngebühren vom 6. Dezember 2018 seien zwar in Rechnung gestellt, aber nicht verfügt worden. Aus diesem Grund könne dafür keine Rechtsöffnung verlangt werden.

 

4. Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er habe die Nachtragsverfügung der Gesuchstellerin nicht erhalten, diese sei folglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Er verfüge über keinerlei Vermögen und werde von seiner Familie unterstützt. Sämtliche Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen würden, habe er im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht. So auch die Steuererklärung des Jahres 2018 und detaillierte Kontoauszüge. Fakt sei, dass das Steueramt am 5. August 2019 eine Steuerveranlagung erlassen habe, welche bei der Post verloren gegangen sei. Er habe am 24. Mai 2019 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 eingereicht und die besagte Veranlagungsverfügung des Steueramtes nie erhalten. Als er von dieser Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten habe, habe er sich beim Steueramt gemeldet und mitgeteilt, dass die Veranlagung nicht seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Das habe er der Ausgleichskasse auch gemeldet. Damit würden die Aussagen der Vorderrichterin nicht zutreffen, er habe sich erst gewehrt, als er betrieben worden sei. In den letzten Jahren seien seine Einnahmen sehr stark gesunken, sodass er zum aktuellen Zeitpunkt über keinerlei Einkommen und Vermögen mehr verfüge.

 

5. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

 

6. Die Beschwerdegegnerin verlangte in ihrem Gesuch vom 29. November 2019 definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Verfügung vom 5. Oktober 2018 betreffend die Festsetzung der Beiträge für Selbständigerwerbende des Jahres 2017. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung, noch auf Stundung oder Verjährung der im Recht liegenden Forderung beruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und damit keine Urkunden vorzubringen vermochte, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In Bezug auf die Rechtsöffnung liegt damit einzig die gehörige Eröffnung besagter Verfügung im Streit. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Nachweis der rechtmässigen Eröffnung im Bestreitungsfall auch anhand von entsprechenden Hinweisen und gestützt auf die Umstände des Einzelfalles erbracht werden, wenn genügend starke Indizien vorliegen, die auf eine Zustellung der Verfügung hindeuten. Ein derartiges Indiz lässt sich anhand der auf die Nachtragsverfügung erfolgten Mahnung datiert vom 6. Dezember 2018 ableiten. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er diese von der Beschwerdegegnerin erhalten. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die besagte Mahnung dem Beschwerdeführer – wie bereits die fragliche Nachtragsverfügung – mit A-Post zusandte. Als Selbständigerwerbender hätte der Beschwerdeführer angesichts des Verhaltens der Ausgleichskasse damit zweifelsfrei erkennen können, dass eine ihn belastende Verfügung erlassen worden ist, die er nicht erhalten hat oder nicht erhalten haben will. Somit hätte er sich spätestens nach deren Zustellung dagegen zur Wehr setzen beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter erbringen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Indem der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, sich gegen die besagte Mahnung zur Wehr gesetzt zu haben, fallen seine neuen Behauptungen unter die Novenschranke und sind nicht zu hören. Ohnehin betreffen seine Rügen das Beitragsjahr 2018 beziehungsweise die Steuerveranlagung 2018 und nicht die hier wesentliche des Jahres 2017. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die strittige Verfügung ist somit als rechtmässig zugestellt und mangels Einsprache als vollstreckbar zu betrachten. Zu Recht wurde definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beiträge in der Höhe von CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag von CHF 5'376.60 erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, er sei bedürftig und hätte im erstinstanzlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege erhalten sollen, ist sein Antrag aus folgenden Gründen nicht zu hören: Den Vorakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin drei Mal eine Fristerstreckung gewährt wurde, letztmals bis 4. März 2020, um das vollständig ausgefüllte Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen einzureichen. Sämtliche Verfügungen enthielten den Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen werde. Unbestrittenermassen vermochte der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht fristgerecht einzureichen und Gründe, weshalb die Frist wiederherzustellen wäre, wurden nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Erst mit Eingabe vom 9. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit weiteren Belegen an das Richteramt. Damit greifen die von der Vorinstanz angedrohten Säumnisfolgen und die Vorderrichterin nahm zu Recht Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege an. Da sich die vorliegende Beschwerde deshalb in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist, ist das Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.

9. Der unterliegende Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu tragen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Bur

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Oktober 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_273/2020).