Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung / Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Nach einem erfolgten Schlichtungsverfahren erhob C.___ (nachfolgend der Kläger) am 12. Juli 2018 (vgl. BWZAG.2018.4) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die A.___ AG, (nachfolgend die Beklagte) und verlangte Folgendes:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen, ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Klageantwort vom 16. August 2019 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 bestätigte der Kläger die mit Klage vom 12. Juli 2018 gestellten Rechtsbegehren mit folgender Anpassung:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beklagte schloss – soweit vorliegend von Bedeutung – auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage.
4. Mit Urteil vom 22. Juni 2020 stellte das Amtsgericht fest, dass die Kündigung missbräuchlich sei (Dispositivziff. 1). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 und eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'261.10 zu bezahlen (Dispositivziff. 2 und 3) sowie die Gerichtskosten im Umfang von CHF 12'000.00 zu tragen, beziehungsweise die vom Kläger bevorschussten Kosten zu ersetzen (Dispositivziff. 4).
5.1 Gegen den begründeten Kostenentscheid erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziff. 3 und 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2020 aufzuheben.
2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 schloss der Kläger (nachfolgend der Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Im Einzelnen macht sie geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise von einer Klageänderung ausgegangen und habe die Prozesskosten nicht nach den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verteilt. Mit Klage vom 12. Juli 2018 habe der Kläger zunächst verlangt, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 16. August 2019 habe die Beklagte und Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 habe der Kläger sein Hauptbegehren modifiziert. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2020 habe der Rechtsvertreter des Klägers das eingangs gestellte Rechtsbegehren mit einer «Anpassung» bestätigt und verlangt: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.» Demgegenüber habe die Beklagte an den mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Sodann sei die Hauptverhandlung abgebrochen und am 10. Juni 2020 fortgesetzt worden. Aus dem Verfahrensprotokoll vom 10. Juni 2020 gehe hervor, dass der Kläger habe ausführen lassen, es handle sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts. Dem Kläger sei das Maximum zuzusprechen. Demnach habe er auch damals 6 Monatsgehälter beziehungsweise das Aufrechterhalten seines eingangs bezifferten Rechtsbegehrens verlangt. Entweder habe der Kläger mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlungen nichts an seinem eingangs gestellten Rechtsbegehren geändert, oder er habe weniger verlangt. Ohne jegliche Begründung gehe die Vorinstanz unter Erwägung II./4 ff. des angefochtenen Entscheids aber fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Modifizierung beziehungsweise der «Anpassung» des klägerischen Hauptbegehrens um eine Klageänderung handeln würde. Eine solche könne aber nicht ausgemacht werden. Nur wenn dem Beschwerdegegner sechs Monatslöhne zugesprochen worden wären, hätten der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung auferlegt werden können. Eine Verteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO rechtfertige sich vorliegend nicht. Der Beschwerdegegner habe versucht, das Kostenrisiko zu minimieren. Es könne indes nicht einfach nachträglich das Verlangte in eine unbezifferte Leistungsklage angepasst werden, um so das Kosten- und Prozessrisiko zu senken. Er habe mit Klageeinreichung entschieden, die maximale Forderung einzuklagen und auf eine unbezifferte Forderungsklage oder eine Stufenklage verzichtet. Diesen Entscheid könne er nicht nachträglich korrigieren.
1.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe es bei der Anpassung des Hauptbegehrens anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 sehr wohl um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO gehandelt und folglich habe die Beklagte und Beschwerdeführerin aufgrund missbräuchlicher Kündigung dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen sei, habe sie vollumfänglich für die Prozesskosten aufzukommen. Durch die Änderung des Rechtsbegehrens sei lediglich die Entschädigungshöhe nach Art. 336a OR «unfixiert» gelassen worden. Damit sei die Spannbreite der möglichen Entschädigung grösser geworden, was indes keineswegs bedeute, dass weniger verlangt worden und damit teilweise vom Rechtsbegehren Abstand genommen worden sei. Der Begriff der Angemessenheit sei folglich nicht als teilweiser Klagerückzug im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO zu qualifizieren, sondern trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 336a OR um einen vollständigen richterlichen Ermessensentscheid handle. Dass eine nachträgliche Anpassung der Rechtsbegehren möglich sein soll, ergebe sich auch aus folgender Überlegung: Der (missbräuchlich) Gekündigte könne seinen «Schaden» vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen. Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts müsse der Gekündigte mit einer Überklagung rechnen, da er seine Entschädigung zu hoch angesetzt habe oder unterklage, womit er letztlich weniger erhalte. Falls das Obergericht widererwarten der Ansicht sei, dass es sich tatsächlich um eine quantitative Klagebeschränkung gehandelt habe, müsse eine Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO erfolgen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig gewesen sei.
1.3 Das Amtsgericht erwog zusammenfassend, die Kosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach einem ersten Schriftenwechsel habe der Rechtsanwalt des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 seine Rechtsbegehren im ersten Parteivortrag angepasst (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2020, S. 2). Damit sei eine Klageänderung vor Aktenschluss erfolgt. Die Änderung der Rechtsbegehren sei somit zulässig gewesen. Aufgrund der festgestellten Missbräuchlichkeit der Kündigung werde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 zu bezahlen (vgl. Erwägung II. / Ziff. 6. und 7. [S. 8] des angefochtenen Entscheids).
2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung (Abs. 1 lit. a und b) als auch die jederzeitige und voraussetzungslose Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs. 3). Der Begriff der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung, mithin eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit vor Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine Klageerweiterung d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, oder – durch eine Klageänderung im engeren Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl. Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).
2.2.1 Aus den Rechtsschriften und den Verhandlungsprotokollen geht hervor, dass der Kläger in seiner Leistungsklage vom 12. Juli 2018 sein Hauptbegehren mit CHF 42'055.00 bezifferte und dies mit der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründete. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 bestätigte er die eingangs gestellten Begehren mit folgender Anpassung: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen» (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2020, S. 2). Erst im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 10. Juni 2020 begründete der Kläger das anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 Verlangte in seinem Schlussvortrag. Dabei machte er geltend, vorliegend handle es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts. Art. 336a Abs. 1 OR habe eine pönale Funktion. Faktoren zur Bemessung seien insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit, der Grad der Missbräuchlichkeit beziehungsweise die Schwere der Verfehlung, die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorliegend habe die Beklagte die Kündigung weder schriftlich begründet noch ein Arbeitszeugnis erstellt. Vor der Kündigung habe sie das Gespräch zum Kläger zudem nie gesucht und habe ihm ohne Vorwarnung und unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien gekündigt. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ein rund 10-jähriges Anstellungsverhältnis vorangegangen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen der Beklagten als hinterhältig zu bezeichnen. Dem Kläger sei somit das Maximum zuzusprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2020, S. 6).
2.2.2 Art. 221 ZPO regelt die verfahrensspezifischen Anforderungen, die für das Rechtsschutzgesuch im ordentlichen Verfahren gelten. Ein Rechtsbegehren muss demnach – wie auch im vereinfachten und summarischen Verfahren – grundsätzlich so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 1). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt im vorliegenden Verfahren, dass das auf Geldzahlung gerichtete Leistungsbegehren zu beziffern ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4 ff.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 221 N 38). Aus der begründeten Klageschrift und des – anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2020 – mündlich begründeten Schlussvortrags des Klägers erhellt, dass er sein eingangs gestelltes Leistungsbegehren weder reduzierte noch änderte, sondern er durchwegs, und zwar fast wortwörtlich, die begründete Auffassung vertrat, ihm stünde die maximale Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung höchstens dem Betrag von sechs Monatslöhnen des Arbeitnehmers (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR) und damit unbestrittenermassen genau dem Betrag des eingangs bezifferten klägerischen Begehrens. Eine Klageänderung beziehungsweise Reduktion kann somit nicht ausgemacht werden.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Zum Vorwurf des Beschwerdegegners, der missbräuchlich Gekündigte könne seinen «Schaden» vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen und müsse mit einer Überklagung rechnen, weshalb eine nachträgliche Anpassung des Rechtsbegehrens zulässig sei und er deshalb obsiegt habe, lässt sich Folgendes sagen: Die Bezifferungsprobleme des Klägers sind in erster Linie im Rechtsfolgeermessen des Gerichts begründet, was ihn nicht berechtigt, das eingangs bezifferte Begehren im Verlauf des Verfahrens in ein unbeziffertes umzuwandeln (vgl. Ullin Streiff et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 336a N 6). Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat das vom Kläger angesprochene Problem teilweise aufgenommen und es wurde auf der Kostenseite Abhilfe geschaffen. Demnach kann das Gericht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom richterlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (vgl. David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 5 f.). Derartige Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid aber zu begründen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).
3.2 Nach dem Gesagten zeigt sich Folgendes Bild: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts drang der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständig, sondern nur mit der Hälfte des Verlangten durch. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen namentlich, weil die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig war (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde vom Amtsgericht bei der Verteilung der Prozesskosten nicht thematisiert (vgl. Erwägung II. 7. [S. 8] des angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen der Kläger als vollumfänglich obsiegend betrachtet, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die mit der klägerischen Honorarnote vom 10. Juni 2020 beantragte Parteientschädigung nicht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens reduziert wurde, kann damit nicht nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die vorinstanzliche Kostenregelung, beziehungsweise Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids, sind somit aufzuheben.
4.1 Sofern die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin verlangt, es seien die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
4.2 Vorliegend setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.00 fest und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung. Zur Begründung dieser ausserordentlich hohen Kosten erwog das Amtsgericht, beim vorliegenden Gerichtsverfahren handle es sich um ein ausserordentlich umfangreiches Verfahren mit vier Zeugen und insgesamt drei durchgeführten Verhandlungsterminen. Die Dauer der Verhandlungen habe insgesamt 10.75 Stunden gedauert. Hinzu kämen die Vorbereitungen des Gerichts in Bezug auf die jeweiligen Verhandlungen sowie insbesondere die Urteilsberatung. Auch sei die Nachbearbeitung aufwendig gewesen. Im Übrigen habe das urteilende Gericht als Amtsgericht getagt, was bei jeder Verhandlung, den Vorbereitungen und bei der Urteilsberatung zu berücksichtigen sei. Praxisgemäss gelte ein Stundenansatz von CHF 200.00 pro teilnehmendes Gerichtsmitglied. Insgesamt habe das Gericht 15 Stunden Aufwand in Anspruch genommen. Vorliegend rechtfertige es sich aufgrund ausserordentlicher Umstände sowie dem relativ komplexen Sachverhalt und den schwierigen Rechtsfragen, die Urteilsgebühr auf CHF 12'000.00 festzusetzen (15 Stunden à CHF 200.00).
4.3 In § 145 Gebührentarif (GT, BGS 615 11) wird die Entscheidgebühr geregelt. Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers ist diese vom Streitwert abhängig. Stundenansätze für Richter entsprechend dem Aufwandhonorar von Anwälten sind dem einschlägigen Gebührentarif fremd. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei weder Zinsen und Kosten noch allfällige Eventualbegehren hinzugerechnet werden. Wie unter Erwägung II. / 2.2.2 hiervor aufgezeigt, bezifferte der Kläger sein Rechtsbegehren vor der Vorinstanz mit CHF 42'055.00. Geht das Rechtsbegehren auf Geldzahlung, deckt sich der Streitwert mit dem Begehren. Mit einem Streitwert zwischen CHF 30'001.00 bis CHF 50'000.00 erstreckt sich der hier massgebliche Gebührenrahmen somit von CHF 600.00 bis CHF 5'500.00 (vgl. 145 Abs. 1 lit. b GT). Gemäss § 3 Abs. 4 GT kann die Gerichtsgebühr namentlich in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen zudem bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Damit könnte der Gebührenrahmen vorliegend höchstens auf CHF 8'250.00 angehoben werden.
4.4 Im Beschwerdeverfahren gilt eine (strenge) Rügepflicht (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 321 N 15). In der Beschwerdeschrift wird die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr nicht bemängelt. Mangels entsprechender Rüge entzieht sich die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gebühr damit einer gerichtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrem ersten Hauptbegehren indessen die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Gutheissung der Kostenbeschwerde obliegt es damit dem beurteilenden Gericht, im Rahmen des Bemängelten in der Sache neu zu entscheiden. Anlässlich der amtlichen Festsetzung der Kosten (vgl. Art. 105 ZPO) kann die Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens somit auf das zulässige Höchstmass von CHF 8'250.00 reduziert werden, was insbesondere in Anbetracht der Natur der vorliegenden Streitigkeit beziehungsweise des Arbeitsgerichtsprozesses gerechtfertigt erscheint. Antragsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ausgang entsprechend den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
4.5 Die Parteikosten werden dem Ausgang entsprechend wettgeschlagen.
5.1 Damit ist über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Der ordentliche Gebührenrahmen beläuft sich vorliegend, wie bereits vor der Vorinstanz, zwischen CHF 600.00 und CHF 5'500.00. Die Arbeitgeberin ist mit ihren Rechtsbegehren vorliegend vollständig durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Streitsache auf CHF 1'000.00 festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit CHF 1'000.00 zu ersetzen. Der restliche Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin von der zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.
5.2 In ihrer Honorarnote vom 16. November 2020 macht die obsiegende Beschwerdeführerin einen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 106.50 geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist ihr somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'987.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2020 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'250.00 werden der A.__ AG und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'700.00 verrechnet. Die A.___ AG hat B.___ CHF 575.00 zu erstatten und dem Gericht CHF 3'550.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
4. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG CHF 1'000.00 zu erstatten. Die restlichen CHF 1'000.00 werden der A.___ AG von der zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.
5. B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'987.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann