Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. B.___ führte vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage betreffend Persönlichkeitsschutz/Kontaktverbot nach Art. 28b Abs. 1 ZGB gegen A.___. Dabei wurde er gesetzlich vertreten durch seinen Vater C.___. Am 17. August 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. Das Verfahren wird infolge der zwischen den Parteien im Verfahren BWZPR.2021.331 am 24. Juni 2021 geschlossenen Vereinbarung als erledigt abgeschrieben. Der das vorliegende Verfahren betreffende Teil der Vereinbarung lautet wie folgt:
[…]
5. A.___ verpflichtet sich, mit B.___ keinen Kontakt aufzunehmen sowie diesen weder auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg noch in einer anderen Weise zu belästigen.
[…]
10. C.___ erteilt als gesetzlicher Vertreter des Klägers B.___ im Verfahren BWZPR.2020.1009 (Kontaktverbot) sein Einverständnis, das Verfahren abzuschreiben.
[…]
2. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab Prozessbeginn unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten).
3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltlichen Prozessbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] wird zufolge Interessenkonflikts abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 2'440.15 (Stundenansatz CHF 230.00, inkl. CHF 117.50 Auslagen und CHF 174.45 MWST) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 1'937.20 (CHF 1'681.20 Honorar [Stundenansatz CHF 180.00], CHF 117.50 Auslagen und CHF 138.50 MWST) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 hat der Beklagte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Gegen Ziffer 3 dieser Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 2. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin […].
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt bekräftigte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2021, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwältin […] für deren Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren (BWZPR.2020.1009) kein Honorar schulde.
4. Am 10. September 2021 erliess die Präsidentin der Zivilkammer die folgende Verfügung:
1. Eine Kopie der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. September 2021 geht zur Kenntnis an A.___.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ Rechtsanwältin […] keine Entschädigung für die Vertretung im Verfahren BWZPR.2020.1009 bezahlen muss.
3. Ohne Gegenbericht von A.___ bis 24. September 2021 wird das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
5. Der Amtsgerichtspräsident hatte seine Vernehmlassung auch direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 13. September 2021 nahm der Beschwerdeführer dazu beim Obergericht Stellung. In einer weiteren Eingabe vom 15. September 2021 (Postaufgabe) erklärte er seine Stellungnahme vom 13. September 2021 für gegenstandslos. Er akzeptiere die Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 10. September 2021.
6. Das Verfahren kann somit wie angekündigt ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werden.
7. Gegen dieselbe Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erklärte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 16. September 2021 Berufung und beantragte, dass Herr C.___ seine Anwaltskosten selbst tragen müsse.
8. Es kann dahingestellt bleiben, wie die neue Eingabe vom 16. September 2021 prozessual zu behandeln ist. Denn inhaltlich geht sie ohnehin fehl und es kann sogleich darüber entschieden werden. Der Amtsgerichtspräsident hat die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, weil sich dieser in Ziffer 5 der von ihm unterzeichneten Vereinbarung dem Antrag des Klägers vollständig unterzogen und damit die Klage anerkannt hat. Damit ist er die unterlegene Partei, weshalb er nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen hat. Dementsprechend trifft es auch nicht zu, dass Herr C.___ seine Klage zurückgezogen hat. Weiter haben die Parteien den Entscheid über die Gerichtskosten sämtlicher drei Gerichtsverfahren in Ziffer 14 der Vereinbarung dem Ermessen des Gerichts überlassen. Wie der Beschwerdeführer schliesslich selbst richtigerweise ausführt, ist der Vereinbarung zu entnehmen, dass die Streitigkeiten dann beendet sind. Es besteht somit kein Anlass, die ganze Geschichte nochmals aufzurollen.
9. Es wird ausnahmsweise davon abgesehen, für die Behandlung der mit Berufung bezeichneten Eingabe vom 16. September 2021 Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 2. September 2021 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Berufung vom 16. September 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Müller Schaller