Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die ausstehenden Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017, ausmachend insgesamt CHF 22'440.85 zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 9'959.50 seit 28. August 2016, zuzüglich Zins zu 3% auf 6'281.55 seit 24. Juli 2017 und zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 6'199.80 seit 1. Dezember 2018 um definitive Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Innert der ihm vom Richteramt Olten-Gösgen angesetzten Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Am 25. Juni 2021 wandte er sich sodann schriftlich an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und machte geltend, er wolle Beschwerde erheben. Das Richteramt habe in drei Beurteilungen mangelndes Vermögen festgestellt. Eine weitere schriftliche Stellungnahme seinerseits sei hinfällig.
3. Zuständigkeitshalber überwies die Zivilkammer des Obergerichts das Schreiben von A.___ vom 25. Juni 2021 an das Richteramt Olten-Gösgen. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass noch kein Urteil mit der von ihm angegeben Verfahrensnummer vom Richteramt Olten-Gösgen vorläge. Falls er gegen ein Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen Beschwerde führen wolle, habe er eine solche nach Empfang des begründeten Urteils frist- und formgerecht beim Obergericht einzureichen.
4. Mit Urteil vom 2. August 2021 erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von insgesamt CHF 22'197.40 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. September 2016 auf CHF 9'756.05, zu 3% seit 24. Juli 2017 auf CHF 6'261.55 sowie zu 3% seit 1. Dezember 2018 auf CHF 6'179.80. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. Gegen das begründete Erkanntnis erhebt der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 6. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
7. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
8. Mit der definitiven Veranlagung der Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017 vom 28. Juli 2016, vom 19. Juni 2017 und vom 15. Oktober 2018 setzte die Gemeinde B.___ den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperioden 2015 bis und mit 2017 gestützt auf die definitive Veranlagung der Staatssteuern fest. Unbestrittenermassen stellen solche auf Geld lautende Verfügungen bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. [...] angegeben, dass er über kein neues Vermögen verfüge. Vor der Vorinstanz liess er sich indessen nicht vernehmen. Er berief sich weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen nimmt er in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann