Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 17. Juni 2022     

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 C.___    vertreten durch  Patrick Thomann,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 3. Oktober 2016 reichten A.___ und B.___ (nachfolgend die Kläger) gegen ihren Nachbarn C.___ (nachfolgend der Beklagte) eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen ein. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.      Der Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB D.___ Nr. [...]  ausgehenden WLAN-Emissionen derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der auf GB D.___ Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger eindringen.

2.      Der Beklagte sei bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB D.___ Nr. [...]  ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

 

2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2). Die dagegen von den Klägern erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 13. März 2017 ab. Sodann wies auch das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde am 30. November 2017 ab.

 

3. Am 21. Januar 2019 bewilligte die Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Dieses ging am 8. März 2021 beim Richteramt ein.

 

4.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:

Anträge zur Begutachtung:

1. Das Gutachten sei auf korrekter Grundlage zu wiederholen.

2. Die Frist für allfällige Ergänzungsfragen sei nach der Wiederholung neu anzusetzen.

3. Das Gericht habe auszuführen und nachzuweisen, welche Abklärungen bei den vorgeschlagenen Expertenfirmen über Erfahrung (Referenzen) bezüglich Belastungsoptimierung getroffen worden sind.

4. Das Expertenhonorar für die E.___ AG sei angemessen zu kürzen.

5.  Als Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen. Bei beiden Firmen seien ein Kostenvoranschlag und einschlägige Referenzen betreffend Belastungsoptimierung von Amtes wegen einzuholen.

6. Den Kostenvorschuss für die Wiederholung des Gutachtens habe der Beklagte zu leisten.

Anträge auf vorsorgliche Massnahmen:

7.  Der Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen (inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.

8.  Der Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine weiteren Dauersender zur Versorgung mit Funk-Internet zu betreiben.

 

4.2 Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme datiert vom 9. Juli 2021 die Abweisung dieser Anträge. Eventualiter seien die Gutachter zu den Anträgen zur Begutachtung als Zeugen vorzuladen, subeventualiter sei ihnen Gelegenheit zu bieten, schriftlich zur Eingabe der Kläger am 1. Juni 2021 Stellung zu nehmen, u.K.u.E.F.

 

5. Am 26. August 2021 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes:

1.   Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2.   Der Antrag auf Wiederholung der Begutachtung wird abgewiesen.

3.   Der Antrag auf Einsetzung einer anderen Gutachterstelle wird abgewiesen.

4.   Der Antrag auf Kürzung des Expertenhonorars der E.___ AG wird abgewiesen.

5.   Den Klägern wird Frist gesetzt bis 29. Oktober 2021 Ergänzungsfragen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.

6.   Die Kosten des Massnahmenverfahrens werden mit dem Hauptentscheid liquidiert.

 

6. Dagegen erhoben die Kläger (nachfolgend auch die Beschwerdeführer) am 20. September 2021 Beschwerde an das Obergericht und stellten die folgende Rechtsbegehren:

Materielle Begehren

  1. Die Verfügung vom 26. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Der Beschwerdegegner sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen (inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine (mit einem professionellen Standard-Messgerät messbaren) entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Beschwerdeführer eindringen.
  3. Der Beschwerdegegner sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit Funkinternet zu betreiben.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Formelles Begehren

  1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das Ablehnungsbegehren vom 16. September 2021 mit beantragter Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2021 rechtskräftig erledigt ist.

 

7. Der Beklagte (nachfolgend auch der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.

8. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 22. September 2021 abgewiesen. Nach Eingang der Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren blieb das Verfahren faktisch sistiert. Die Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren wurde am 24. Januar 2022 gutgeheissen. Darauf sistierte der Vizepräsident der Zivilkammer das Verfahren vorläufig, bis über das Ausstandsbegehren und den damit zusammenhängenden Antrag erstinstanzlich entschieden sein werde. Am 23. März 2022 wies der Amtsgerichtspräsident Valentin Walter das Ausstandsbegehren und den damit verbundenen Antrag erneut ab. Damit ist die Sistierung entfallen. Auch gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Valentin Walter vom 23. März 2022 erhoben die Kläger wiederum Beschwerde an das Obergericht. Diese wird mit Urteil gleichen Datums abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (Verfahren ZKBES.2022.46).

 

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in der Begründung der Abweisung der vorsorglichen Massnahmen vorerst die Prozessgeschichte festgehalten und die massgeblichen Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 13. März 2017 und im Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 zusammengefasst. Da zwischenzeitlich ein Gutachten zu den Emissionen erstellt worden war, verneinte sie eine res iudicata und prüfte den Anspruch der Kläger auf den neuen Grundlagen, d.h. den objektivierten Messdaten des gerichtlichen Experten. Anschliessend führte sie aus, dass die WLAN-Versorgung beim Beklagten zweckentsprechend installiert sei und die Immissionen weit unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen würden. Beim höchsten gemessenen Wert der WLAN-Immissionen im Haus der Kläger würde der Grenzwert um den Faktor 471 eingehalten, im Elternschlafzimmer sogar um den Faktor 8596. Der Gutachter habe eine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Kläger verneint. Nicht dargelegt worden sei, inwieweit den Klägern im Falle des Zuwartens bis zum Endentscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden erwachse. Die gesundheitliche Situation des Klägers 1 sei letztmals in den ärztlichen Attesten vom 7. Mai 2014 und vom 14. September 2016 dargelegt worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden sei aktuell nicht glaubhaft gemacht.

 

2. Auch die Beschwerdeführer fassen vorab den bisherigen Verfahrensablauf zusammen. In diesem Zusammenhang bringen sie vor, es entspreche der gesetzlichen Vorgabe, dass in einem ersten Schritt die Übermässigkeit von Immissionen geprüft werde. Diese sei seit Prozessbeginn unbestritten nicht gegeben. Unerklärlich und stossend sei dagegen, dass keine der drei Instanzen bisher in einem zweiten Schritt zumindest summarisch das Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage geprüft habe. Vorsorgeüberlegungen bzw. schonende Rechtsausübung seien zwingend wenigstens kurz auf den Prüfstand zu stellen, wenn wie hier zwei ärztliche Atteste und zwei ärztliche Leitlinien mit klaren Hinweisen auf eine EMF-Problematik bei einer Prozesspartei vorlägen. Dass vorliegend insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, als selbst die Gutheissung der Klage in der Hauptsache die geltend gemachte Eigentumsstörung nicht rückwirkend ungeschehen machen könne, habe sogar das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. November 2017 festgehalten. Bei ihrem Schluss, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei letztmals in den ärztlichen Attesten von 2014 und 2016 dargelegt worden, weshalb ein aktueller kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern (EMF) und den damit assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht glaubhaft gemacht worden sei, verkenne die Vorinstanz wesentliche Punkte. Die ärztlichen Atteste seien nicht befristet ausgestellt. Das Gutachten zeige auf, dass der Beschwerdegegner entgegen wiederholter eigener Behauptungen weder die Reichweite reduziert noch die Nachtabschaltung aktiviert habe, was ein klarer Verstoss gegen die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben sei. Zudem habe der Beschwerdegegner ohne irgendeine Begründung weitere Wifi-Funksender in Betrieb genommen, was eine klare Provokation sei. Schliesslich seien zwei aktuelle Belege (65 und 66) zur bisher verkannten Gesundheitsproblematik EMF eingereicht worden. Diese seien zwingend in die Beurteilung einzubeziehen.

 

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat es nicht als glaubhaft erachtet, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen von der Liegenschaft des Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden bestehe. Zur Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung hat sich bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. November 2017 geäussert: Es könne vor dem Hintergrund des aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle anerkannt gelten, ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken für den Menschen ausgingen. Insofern fehle es an einer Grundlage, unabhängig vom Nachweis konkreter Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht generell ein WLAN-Verbot zu verlangen. Entsprechend komme solches noch weniger im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Betracht (E. 3.1.5.). Damit hat es die Folgerung des Obergerichts in seinem Urteil vom 13. März 2017 gestützt. Dieses hat erkannt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht habe nachgewiesen werden können (E. 5.1.4). Weiter hat es gefolgert, dass es den Beschwerdeführern mangels allgemein anerkannter Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass ihnen durch die angebliche WLAN-Strahlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 5.1.5). Diese Schlüsse wurden auf der Grundlage der beiden ärztlichen Atteste von 2014 und 2016, die bereits damals vorlagen, gezogen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beiden neu eingereichten Beilagen (65 und 66) an der offiziellen Einschätzung der Gesundheitsrisiken für den Menschen etwas verändert haben. Damit bleibt es bei den bisherigen Erkenntnissen, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist. Daran ändert auch das nun vorliegende Gutachten nichts. Im Gegenteil belegt dieses, dass eben keine übermässigen Emissionen vorliegen, was die Beschwerdeführer auch gar nicht bestreiten.

 

4. Die Beschwerdeführer rügen, dass bisher das Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage nicht geprüft worden seien. Die Vorderrichterin hat sich in der Tat nicht mehr zur Interessenlage und zum Vorsorgeprinzip geäussert. Nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist, musste sie dies auch gar nicht mehr tun. Eine Eigentumsstörung, die rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden kann, liegt nicht vor. Wenn das Verhalten des Beklagten den Klägern keinen nachweislichen Nachteil verursacht, kann vom Beklagten keine andere Ausübung seiner Rechte verlangt werden. Genau dies hat das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 13. März 2017 festgehalten und erwogen, wenn es den Beschwerdeführern nicht gelinge, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehe, glaubhaft zu machen, könnten sie sich auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die abstrakte Anrufung des Vorsorgeprinzips durch die Beschwerdeführer keine rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen erkannt (E. 3.1.5. am Ende). Solange es nicht glaubhaft gemacht ist, dass die von der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösen, ist der Beschwerdegegner weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben gehalten, die Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu aktivieren und keine weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Ist ein Nachteil nicht glaubhaft, läuft die Forderung nach einer schonenden Rechtsausübung ins Leere. Demzufolge können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen Bundesgerichtsentscheid und Lehre nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil 5A_36/2009 vom 6. März 2009; Heinz Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Art. 2 N 219 ff.). Die Amtsgerichtsstatthalterin hat die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu Recht abgewiesen.

 

5. Die Beschwerdeführer verlangen die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gemäss Beschwerdebegründung auch der Entscheide im Zusammenhang mit dem Expertengutachten nach den Ziffern 2 – 5. Der Entscheid über die Kostenliquidation des Massnahmeverfahrens gemäss Ziffer 6 im Hauptverfahren wird nicht erwähnt. Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte. Insbesondere genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so ausdrücklich für die Berufung Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Ausserdem zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Entscheide im Zusammenhang mit dem Expertengutachten überhaupt anfechtbar sind. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auch dazu fehlen jegliche Ausführung. In Bezug auf die Kürzung des Expertenhonorars hat die Vorderrichterin noch keinen abschliessenden und damit anfechtbaren Kostenentscheid getroffen. Weder hat sie ein Honorar festgesetzt noch hat sie einer der Parteien Kosten auferlegt. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der angefochtenen Verfügung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1‘471.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      A.___ und B.___ haben C.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘471.50 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller