Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 7. September 2021
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ist der gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern B.___ und C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller).
2. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August 2020 wandte sich der Kindsvater an die Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen und ersuchte um Abänderung des von der KESB am 20. Oktober 2017 genehmigten Kinderaliments (Verfahren OGZSV.2020.212).
3. Am 7. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller das Richteramt Olten-Gösgen um vorsorgliche Abänderung des Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens (Verfahren OGZPR.2020.1551).
4. Am 14. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller die Klagebewilligung erteilt.
5.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob der Gesuchsteller Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des Kinderaliments (vgl. Verfahren OGZPR.2021.564).
5.2 Daraufhin ersuchte der Gesuchsgegner am 6. September 2021 die Amtsgerichtspräsidentin im Hauptsacheverfahren (Verfahren OGZPR.2021.564) um Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort und Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen.
5.3 Mit Verfügung vom 7. September 2021 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren ab.
6.1 Frist- und formgerecht erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 27. September 2021 Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die verfahrensleitende Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. September 2021 sei aufzuheben und sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Das ordentliche Klageverfahren betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages vor Richteramt Olten-Gösgen sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu sistieren.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Beistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.2 Mit Verfügung vom 27. September 2021 nahm das Richteramt Olten-Gösgen dem Beschwerdeführer die Frist zur Klageantwort im Hauptsacheverfahren (Verfahren OGZPR.2021.564) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ab.
6.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die Zivilkammer des Obergerichts die Gegenstandslosigkeit des Antrags um aufschiebende Wirkung infolge der Fristabnahme durch die Vorinstanz fest.
6.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 liess der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
II.
1. Anlass zur Beschwerde gibt die abschlägige Beurteilung des Sistierungsantrags im Hauptsacheverfahren (Verfahren OGZPR.2021.564) betreffend Abänderung des Kinderaliments durch die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen.
2.1 Gemäss Art. 319 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2).
2.2 Die angefochtene Verfügung, mit
welcher die verlangte Sistierung abgewiesen wird, ist eine prozessleitende
Verfügung, gegen die das Gesetz die Anfechtbarkeit durch Beschwerde nicht
ausdrücklich vorsieht. Sie ist grundsätzlich erst mit dem
Endentscheid anfechtbar (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl
2006 7221, 7377). Die Beschwerde ist nur dann – abweichend von diesem Grundsatz
– zulässig, wenn der betroffenen Partei durch die Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung
vertreten, der drohende Nachteil müsse nicht rechtlicher Natur sein, sondern es
genüge ein tatsächlicher Nachteil (vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer in:
Alexander Brunner et a. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2016, Art. 319 N 40,
Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 319 N 15;
abweichend: Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7). Der
Nachteil muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde unter
dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die
Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 11. Oktober 2011,
PF110056-O/U).
2.3 Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiere das Gericht das Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Eine Sistierung sei aber auch dann angezeigt, wenn dadurch inkohärente Entscheide vermieden werden könnten, oder wenn durch den Entscheid in einem anderen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden könne. Die Amtsgerichtspräsidentin begründe die Abweisung des Antrages auf Sistierung des Hauptverfahrens damit, dass das vorliegende Hauptsacheverfahren von einem «allfälligen» Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen komplett unabhängig sei. Es werde sodann gemutmasst, ein beförderlich geführtes Verfahren würde das Massnahmenverfahren obsolet machen. Mit Fug sei die Frage aufzuwerfen, wann ein Verfahren sistiert werden solle, wenn nicht das vorliegende. Wären sowohl das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das Hauptsacheverfahren beim nämlichen Richter, würde in jedem Fall zuerst der Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen gefällt. Der Vorderrichterin sei somit auch zu widersprechen, wenn ausgeführt werde, Vorfragen im Massnahmenverfahren seien ohne jede Bedeutung im Hauptverfahren.
3.1.2 Der Beschwerdeführer sieht in der abschlägigen Beurteilung des Sistierungsantrages im Hauptsacheverfahren insofern Nachteile, als dass sowohl im vorsorglichen Massnahmenverfahren unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Schibli als auch im Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsidentin Berset weitestgehend gleiche Fragen richterlich zu entscheiden seien, wie beispielsweise die Höhe des massgeblichen Einkommens des Beschwerdegegners, oder ob seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme. Die diesbezügliche Beurteilung habe deshalb sehr wohl präjudizierende Wirkung auf das Hauptsacheverfahren und es sei keineswegs so, dass die Amtsgerichtspräsidentin diese Frage im Hauptsacheverfahren unabhängig vom Entscheid des Massnahmenrichters beurteilen könne. Je nach Entscheid im Massnahmeverfahren könne allenfalls das Hauptsacheverfahren vergleichsweise erledigt werden. Jedenfalls sei es weder dem Steuerzahler, noch seinem Anwalt, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand fungiere, und letztlich auch nicht den Parteien, die mit einem höheren Nachzahlungsanspruch konfrontiert werden würden, zuzumuten, dass unnötiger Aufwand betrieben werden müsse, nur weil auf dem Richteramt Olten-Gösgen offenbar die Richter von der Kanzlei nicht über hängige Verfahren zwischen den nämlichen Parteien mit grösstmöglichem inhaltlichen Konnex informiert würden.
3.2 Der pauschale Verweis auf eine mögliche Einigung der Parteien nach dem Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren oder der Hinweis auf einen allfälligen, nicht ausgewiesenen entschädigungspflichtigen Mehraufwand in der Mandatsführung sind indessen wenig geeignet, das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den abschlägig beurteilten Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren zu begründen. Keine Ausführungen macht der Beschwerdeführer schliesslich dazu, inwiefern und warum sich ein angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.1 Der in der Beschwerdeschrift aufgezeigte Organisationsmangel auf dem Richteramt Olten-Gösgen, kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im hier zur Beurteilung stehenden Beschwerdeverfahren von der Zivilkammer des Obergerichts korrigiert werden. Es rechtfertigt sich aber aus nachfolgenden Gründen, eine Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.
4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Am 6. August 2020 machte der Beschwerdegegner ein Schlichtungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen anhängig, welches am 14. Januar 2021 mit der Erteilung der Klagebewilligung endete. Dieses Verfahren wurde unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Walter geführt (Verfahren OGZSV.2020.212). Bereits vor Erteilung der Klagebewilligung, beziehungsweise am 7. Dezember 2020, hat der Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertreterin beim nämlichen Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge anhängig machen lassen (Verfahren OGZPR.2020.1551). Die entsprechende Gesuchsantwort wurde unter nicht erstreckbarer Frist am 15. Januar 2021 erstattet. Dieses Verfahren wird unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Schibli geführt. Ein abschliessender Entscheid liegt aber bis heute nicht vor. Zwischenzeitlich, beziehungsweise am 20. Mai 2021, hat der Beschwerdegegner eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages beim gleichen Gericht anhängig gemacht (Verfahren OGZPR.2021.564). Dieses Verfahren wird nunmehr von Amtsgerichtspräsidentin Berset geführt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2021 stellte die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 3 tatsachenwidrig fest, vorsorgliche Massnahmen seien nicht beantragt worden. Unterzeichnet (i.V.) wurde die Verfügung von Amtsgerichtspräsident Schibli, unter dessen Vorsitz nota bene das fragliche vorsorgliche Massnahmenverfahren geführt wird. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nunmehr vor dem Richteramt Olten-Gösgen zwischen den nämlichen Litiganten seit dem 7. Juli 2021 auch noch eine Schuldneranweisung (Verfahren OGZPR.2021.841) hängig ist, welche wieder vom erst befassten Richter, Amtsgerichtspräsident Walter, geführt wird. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist auch dieser Entscheid offenbar bis heute ausstehend (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Beschwerdeschrift).
4.3 Für das zur Diskussion stehende vorsorgliche Massnahmen- und Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts (Verfahren OGZPR.2020.1551 und OGZPR.2021.564) statuiert die Eidgenössische Zivilprozessordnung in Art. 304 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit beim Gericht, welches für die Beurteilung der Klage im Hauptsacheverfahren zuständig ist. Aus den ergänzenden kantonalen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der vorsorgliche Massnahmenentscheid betreffend
Abänderung des Kinderunterhalts demjenigen Amtsgerichtspräsidenten beziehungsweise derjenigen Amtsgerichtspräsidentin obliegt, die auch das Hauptsacheverfahren führt (vgl. § 10 Abs. 2 lit. a GO und § 9 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 lit. c Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS 221.2]). Vorliegend setzten sich alle drei ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten bzw. die Amtsgerichtspräsidentin mit dem nämlichen Sachverhalt und den gleichen Berechnungsgrundlagen auseinander, ohne dass es bis heute zu einem Urteil gekommen wäre. Ein solches Vorgehen ist schlicht nicht nachvollziehbar und führt, wie unter Ziff. II/E 4.2 hiervor festgestellt, auch unter dem Aspekt der Prozessökonomie zu unbegründeten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen zu Lasten der Parteien.
4.4 Bereits im Berufungsverfahren ZKBER.2021.28 vom 5. Juli 2021 betreffend Eheschutz hatte sich die Zivilkammer des Obergerichts mit einem Fall zu beschäftigen, der eine mangelhafte Verfahrensorganisation am Richteramt Olten-Gösgen offenbarte. Das Obergericht erwog in jenem Entscheid, die Ehefrau habe das Richteramt Olten-Gösgen am 10. Dezember 2019 um Eheschutz ersucht. Der Ehemann seinerseits habe – ebenfalls am Richteramt Olten-Gösgen – am 9. März 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 15. Juli 2020 habe im Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung unter dem Vorsitz der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin stattgefunden. Die Ehefrau habe anlässlich dieser Einigungsverhandlung ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Einen Tag später, am 16. Juli 2020, hätten sich die Parteien vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter zur Eheschutzverhandlung getroffen. Das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen, wonach betreffend die nämlichen Litiganten zwei Verhandlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und erst noch unter zwei verschiedenen Vorsitzenden durchgeführt worden seien, sei alles andere als prozessökonomisch und nur schwer nachvollziehbar. Im Berufungsverfahren könne das aber nicht korrigiert werden.
4.5 Die hiervor dargelegten Mängel in der Verfahrensorganisation auf dem Richteramt Olten-Gösgen führen dazu, dass der allgemeine (verfassungsmässige) Anspruch der Parteien auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]), welchem insbesondere in Kinderbelangen grosse Bedeutung beigemessen wird, bei einer Involvierung von drei unterschiedlichen Amtsgerichtspräsidenten in einen wenig komplexen Sachverhalt mit simplen Unterhaltsberechnungen bei einer Verfahrensdauer seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens von rund eineinhalb Jahren ohne Entscheid, zum toten Buchstaben verkommt. Die involvierten Parteien werden dadurch in vermeidbarer Weise einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Gestützt auf § 105bis Abs. 3 GO gibt dies wie erwähnt Anlass zur Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission. Offensichtlich bestehen auf der Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen, insbesondere bei der Fallzuteilung und Koordination der Verfahren, gravierende Mängel. Auf die Stellung eines Antrags gemäss § 105bis Abs. 3 Satz 2 GO wird verzichtet.
5.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.
5.2 Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ihnen ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand beziehungsweise die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Für den Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg und für den Beschwerdegegner Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
5.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
5.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen. Er hat somit die Parteikosten des Beschwerdegegners zu ersetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist Auslagen von CHF 21.50 sowie einen Aufwand von 9.17 Stunden, davon 7.5 Stunden für die Beschwerdeantwort, à CHF 180.00 aus. Der geltend gemachte Aufwand für das Ausfertigen der Beschwerdeantwort erweist sich – insbesondere in Anbetracht des geltend gemachten Aufwandes des Gegenanwalts – als überhöht. Für die 10 Seitige Beschwerdeantwort (ohne Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) erscheint ein Aufwand von höchstens 5 Stunden angemessen. Im Übrigen gibt die Kostennote keinen Anlass zu Bemerkungen. Das Honorar von Rechtsanwältin Matanovic wird somit auf CHF 1'316.20 festgesetzt (Honorar: CHF 1'200.60, Auslagen: CHF 21.50, MWST: CHF 94.10). Rechtsanwalt Schönberg macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 5.45 Stunden à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 372.90 geltend. Eine Honorarvereinbarung reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht ein. Praxisgemäss kann ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens die Differenz zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 entschädigt werden. Für Kopien sind CHF 0.50 zu entschädigen. Sodann sind nur notwendige Kopien zu entschädigen. Nicht notwendig ist die Einreichung ganzer Rechtsschriften aus anderen Verfahren in Kopie im Beschwerdeverfahren. Diesbezüglich genügt ein Verweis in der Beschwerdeschrift verbunden mit dem Beweisantrag auf Beizug der entsprechenden Akten. Die physische Einreichung der Beilagen 5 bis 12 und der entsprechende Kopieaufwand inkl. Papierverbrauch hätte damit vermieden werden können. Die Auslagen für Kopien sind daher total auf CHF 50.00 zu kürzen, womit entschädigungspflichtige Gesamtauslagen von CHF 69.90 resultieren. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'131.80 (Honorar: CHF 981.00, Auslagen. CHF 69.90, MWST: CHF 80.90). Da beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege sind, werden beide Anwälte direkt vom Staat entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ und A.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 124 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00). Rechtsanwältin Dana Matanovic verlangte für ihre Bemühungen einen Stundenansatz von CHF 180.00. Einen Nachzahlungsanspruch hat sie folglich nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Solothurn.
3. A.___ hat C.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Matanovic, eine Parteientschädigung von CHF 1'316.20 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege hat der Staat Solothurn Rechtsanwältin Matanovic eine Entschädigung von CHF 1'316.20 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt.) und Rechtsanwalt Schönberg eine solche von CHF 1'131.80 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt.) zu bezahlen.
4. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann