Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 24. Januar 2022    

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___,

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Ausstandsgesuch


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ (im Folgenden die Kläger und Beschwerdeführer) führen seit dem 3. Oktober 2016 vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden der Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den Fall im Einverständnis der Kläger der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner zu. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin mit Verfügung vom 26. August 2021 verschiedene Anträge der Kläger abgewiesen hatte, reichten diese am 16. September 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner ein und beantragten, diese sei von der Prozessleitung zu entbinden und ein ordentlicher Amtsgerichtspräsident mit der weiteren Prozessführung zu betrauen (Ziffer 1). Zudem sei die Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und über die mit Schreiben vom 1. Juni 2021 gestellten klägerischen Anträge sei neu zu entscheiden (Ziffer 2).

 

2. Die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner kam in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zum Schluss, es lägen keine Umstände vor, die eine Befangenheit begründen könnten.

 

3. Am 28. Oktober 2021 fällte Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset den folgenden Entscheid:

1.  Ein Doppel der Stellungnahme der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner vom 11. Oktober 2021 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2.  Das von A.___ und B.___ gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner gestellte Ausstandsgesuch vom 16. September 2021 wird abgewiesen.

3.  Auf die Ziffer 2 der Eingabe der Gesuchsteller vom 16. September 2021 wird nicht eingetreten.

4.  Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid von CHF 300.00 haben die Gesuchsteller zu bezahlen.

 

4.1 Dagegen erhoben die Kläger am 8. November 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht. In materieller Hinsicht beantragen sie folgendes:

1. Die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen (Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset) vom 28. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2.  Die Akten seien zu einem neuen Entscheid über die klägerischen Anträge vom 16. September 2021 an einen ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten der Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

4.2 Die Beschwerdeführer lehnten zudem Oberrichterin Barbara Hunkeler wegen des Anscheins der Befangenheit im vorliegenden Verfahren ab. Sie verlangten deshalb, Oberrichterin Barbara Hunkeler habe in den Ausstand zu treten und sich am Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen. Mit Verfügung vom 11. November 2021 teilte der Vizepräsident mit, die Zivilkammer des Obergerichts werde im vorliegenden Fall in der Besetzung Vizepräsident Beat Frey, Oberrichter Frank Urs Müller und Oberrichter Thomas Flückiger urteilen.

 

5. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.

 

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, sie hätten in ihrem Ausstandsbegehren ausführlich auf besondere Umstände im langjährigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer A.___ und der damaligen Gerichtsleitung des Richteramts Olten-Gösgen hingewiesen, welche es nahelegen würden, dass bei den damals zuständigen Personen des Gerichts möglicherweise noch Ressentiments vorhanden seien, was bei der Beurteilung besonders beachtet werden müsse, da es sich dabei um innere Vorgänge handle. Sie hätten speziell erwähnt, dass die damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler an der Schlichtungsverhandlung erklärt habe, danach in den Ausstand zu treten. Dass sie in der Folge angefragt worden seien, ob sie mit der Prozessleitung durch Statthalterin Barbara Steiner einverstanden seien, dränge zweifellos den Schluss auf, dass auch die zweite damalige Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset sowie ihr Kollege Pierino Orfei einen Ausstandsgrund als gegeben erachtet hätten. Dass inzwischen zwei neue Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Olten-Gösgen tätig seien, habe die Beschwerdeführer abschliessend zur Einschätzung geführt, dies seien gute Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete Prozessführung.

 

Dass nun ausgerechnet Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers den Entscheid über das Ausstandsgesuch getroffen habe, sei für die Beschwerdeführer komplett unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Das Ablehnungsgesuch sei bewusst und explizit an einen der beiden Amtsgerichtspräsidenten adressiert gewesen. Auch aus dem Kontext ergebe sich offensichtlich, dass sie gestützt auf die angeführten besonderen Umstände Eva Berset als Verfahrensleiterin ablehnen würden. Konsequenterweise hätte sie die Amtsgerichtspräsidentin zwingend im Voraus anfragen müssen, ob sie mit ihr für die Beurteilung des Ablehnungsverfahrens einverstanden seien.

 

Ergänzend möchten sie darauf hinweisen, dass die Amtsgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid auch damit begründet habe, dass Barbara Steiner weder damals noch heute in der Geschäftsleitung (gewesen) sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Richteramt und Beschwerdeführer zu tun gehabt habe. Damit verkenne die Amtsgerichtspräsidentin einen offensichtlichen Widerspruch in der eigenen Begründung, sei sie doch gerade selber in der Geschäftsleitung und somit für Personalbelange zuständig gewesen.

 

2. Mit diesem Einwand beanstanden die Beschwerdeführer, dass Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gar nicht über das Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner hätte entscheiden dürfen. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort nicht dazu.

 

3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

 

Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein «persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. Urteil 4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

 

4. Es ist unbestritten, dass die damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler nach dem Schlichtungsverfahren, das noch von ihr geführt wurde, in den Ausstand getreten ist. Fest steht ebenfalls, dass die weitere Führung des Prozesses nicht einem der beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden ist. Vielmehr wurden die Kläger angefragt, ob sie mit Gerichtsstatthalterin Barbara Steiner als Richterin einverstanden seien. Der Grund dafür ist offensichtlich: Auch die beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten erkannten einen Ausstandsgrund. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kläger in ihrem Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner kein ausdrückliches Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gestellt haben. Ein solcher ergibt sich aber unmissverständlich aus dem Gesuch: Die Anrede des Ausstandsgesuchs gegen Barbara Steiner richtet sich ausdrücklich an einen Herrn Amtsgerichtspräsidenten. In der Begründung führen die Kläger aus, dass mit Eva Berset nur noch eine ehemalige Vorgesetzte beim Richteramt Olten-Gösgen tätig sei und inzwischen zwei neue Gerichtspräsidenten gewählt worden seien, unter welchen der Kläger nie gearbeitet habe. Dies seien gute Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete Prozessführung. Mit diesen Ausführungen haben die Kläger klar zu erkennen geben, dass sie die Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als Richterin ablehnen. Zudem durften sie darauf vertrauen, dass das Richteramt Olten-Gösgen in gleicher Weise verfahren werde wie schon bei der Einsetzung der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner. Sie durften davon ausgehen, dass für den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht die damalige Vorgesetzte Eva Berset, sondern einer der beiden neuen Amtsgerichtspräsidenten oder die erst vor kurzem dort tätige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin eingesetzt werden würde. Trotzdem hat Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gleich selbst den Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner getroffen. Das implizite Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset wurde gar nicht behandelt. Offenbar hat sie die Vorbringen des Klägers zu ihrer eigenen Position als seine ehemalige Vorgesetzte am Richteramt Olten-Gösgen übersehen. Indem sie die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner damit begründet, dass diese weder damals noch heute in die Geschäftsleitung des Richteramtes Olten-Gösgen gewesen sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu tun gehabt habe, bestätigt sie gleich selbst, dass dieser Umstand ein Ausstandsgrund gegen sie selbst begründet.

 

5. Die Rüge, Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset erwecke in gleicher Weise den Anschein der Befangenheit wie die damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler und der damalige Amtsgerichtspräsident Pierino Orfei, erweist sich damit als zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset hätte daher nicht über das Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner entscheiden dürfen. Ihr Entscheid vom 28. Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben.

 

6. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat er den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1’324.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 - 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset vom 28. Oktober 2021 werden aufgehoben.

2.      C.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ hat A.___ und B.___ Betrag von CHF 600.00 zu erstatten.

3.      C.___ hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1’324.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller