Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 24. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsverzögerung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 wurde den Ehegatten [...] das Getrenntleben bewilligt. Nebst weiteren Anordnungen wurde die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Tochter geregelt. Seit dem 10. Mai 2021 ist die Scheidungsklage der Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein hängig.

 

2. Am 1. September 2021 stellte die Mutter den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter (geb. [...] 2016) in ihre Heimat nach [...] wegzuziehen, und folglich sei dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen.

 

3. In seiner Stellungnahme vom 9. September 2021 beantragte der Vater, das Gesuch der Mutter, den Wohnsitz der Tochter nach [...] zu verlegen, sei abzuweisen. Weiter sei sie unter Strafandrohung zu verpflichten, binnen der nächsten 10 Tage die auch unter seiner elterlichen Sorge stehende Tochter in die Schweiz zurückzubringen und es sei ihm die Obhut zu übertragen. Zudem verlangte er, seine Pflicht zur Bezahlung des Unterhaltsbeitrages für die Tochter sei aufzuheben, eventualiter zu sistieren.

 

4. Darauf setzte die Amtsgerichtspräsidentin am 10. September 2021 der Mutter eine unerstreckbare Frist bis 24. September 2021, zur Eingabe des Vaters vom 9. September 2021 Stellung zu nehmen. Die fristgerechte Stellungnahme der Mutter ging am 27. September 2021 beim Gericht in ein. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte dem Vater am 29. September 2021 eine unerstreckbare Frist bis 15. Oktober 2021, um dem Gericht seinerseits nochmals eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Diese ging am 12. Oktober 2021 beim Gericht ein. Darin beantragte der Vater abschliessend, über seine Anträge sei umgehend zu entscheiden und dafür zu sorgen, dass das Kind in die Schweiz zurückkomme. Am 19. Oktober 2021 teilte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mit, über ihre Verfahrensanträge werde erst nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 entschieden. Diese war bereits am 8. Juni 2021 angesetzt worden.

 

5. Die Einigungsverhandlung fand am 9. November 2021 statt, wobei die Mutter per Videokonferenz aus [...] zugeschaltet war. Am Ende der Verhandlung wurde den Parteien die Zustellung des Entscheids über die vorsorglichen Anträge sowie zum weiteren Vorgehen in Aussicht gestellt. Die Mutter reichte am 18. November 2021 weitere Unterlagen ein, welche die Gegenpartei gefordert hatte. Nach deren Eingang am 22. November 2021 beim Gericht, stellte die Amtsgerichtspräsidentin dem Vater gleichentags eine Kopie mit den Unterlagen zur Kenntnis zu.

 

6. Ebenfalls am 22. November 2021 reichte der Vater (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht mit folgenden Anträgen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein:

1. Es sei festzustellen, dass sich das Richteramt Domeck-Thierstein in der Nicht-Behandlung des Antrags von Herrn A.___ vom 09.09.21, wonach seine rechtswidrig ins Ausland ([...]) verbrachte Tochter [...], innerhalb von 10 Tagen in die Schweiz zurückzubringen sei, der Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat und es sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend über den Antrag vom 09.09.21 über die Rückführung der Tochter in die Schweiz zu befinden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7. Mit Verfügung vom 25. November 2021 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin der Mutter rückwirkend per 1. September 2021 die Bewilligung, mit der Tochter nach [...] wegzuziehen, entzog dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt und passte die Unterhaltsbeiträge des Vaters für seine Tochter an. Weiter regelte sie den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Tochter und übertrug der KESB weitere Aufgaben.

 

8. Datiert vom 26. November 2021 reichte die Amtsgerichtspräsidentin ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und stellte den Antrag, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen. Vorweg wies sie darauf hin, dass zwischenzeitlich mit begründeter Verfügung vom 25. November 2021 über die Anträge der Parteien entschieden worden sei. Dieser Entscheid habe sich offenbar mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde überschnitten.

 

9. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 liess die Präsidentin der Zivilkammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnis zukommen. Weiter erklärte sie, ohne Gegenbericht bis 15. Dezember 2021 werde das Verfahren ohne Kostenfolgen als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 mit, er sei mit einer Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden.

 

10. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Amtsgerichtspräsidentin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kind sei rechtswidrig ins Ausland ([...]) gebracht worden. Sein Antrag vom 9. September 2021 sei offensichtlich als dringliche, vorsorgliche Massnahmen zu verstehen gewesen. Trotzdem sei ein Schriftenwechsel durchgeführt und der Gegenanwältin am 2. Oktober 2021 sogar eine Fristerstreckung zu Stellungnahme gewährt worden. Während dieser Zeit habe die Mutter das Kind in [...] in die dortige Kultur einfügen und von den hiesigen Gepflogenheiten und dem Vater entfremden können. Über den Antrag, das Kind umgehend in die Schweiz zurückzubringen, habe die Vorinstanz nicht entscheiden mögen, sondern habe zuerst die Einigungsverhandlung betreffend Ehescheidung am 9. November 2021 durchführen wollen. Doch auch an diesem Tag sei keine Entscheidung gefällt worden. Es liege auf der Hand, dass eine Rückkehr in die Schweiz immer schwieriger werde. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe sich deswegen der Rechtsverzögerung schuldig gemacht. Es sei anzuweisen umgehend über den Antrag auf Rückführung zu entscheiden.

 

2. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine grundsätzliche Frage, die sich jederzeit wiederholen könne. Gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nichts einzuwenden. Allerdings seien aufgrund der dramatischen Umstände kurze Fristen anzusetzen und es sei keine Fristverlängerung zu gewähren. Ein Zurückbringen von Kindern werde umso schwieriger, je länger sie an einem neuen Ort leben würden. Die Behauptung, es sei unerlässlich, die Kindeseltern persönlich anzuhören, führe bei dieser Ausgangslage zu einer Rechtsverzögerung. Der Entscheid vom 25. November 2021 sei deswegen deutlich verspätet. Der Beschwerdeführer habe somit allen Anlass gehabt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, weswegen beantragt werde, seine Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den verlangten Entscheid in der Sache gefällt. Der Antrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend über den Antrag vom 9. September 2021 über die Rückführung der Tochter in die Schweiz zu befinden, ist damit gegenstandslos (Urteil 5A_1041/2019 vom 2. April 2020, E. 3.3.). Auf das Feststellungsbegehren ist sodann nur einzutreten, wenn der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage darlegen kann (a.a.O., E. 3.4.). Selbst wenn ein allgemeines Interesse bestehen würde, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer daran ein eigenes schützenswertes Interesse haben sollte.

 

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein kann. Zwischen der Einreichung des Antrags am 9. September 2021 und der Entscheidfällung am 25. November 2021 sind rund zweieinhalb Monate verstrichen. In diesem Zeitraum wurde der Mutter das rechtliche Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten, zur Stellungnahme der Mutter Stellung zu nehmen. Beiden Parteien wurden kurze und unerstreckbare Fristen angesetzt. Die der Mutter am 7. Oktober 2021 gewährte Fristerstreckung betraf einzureichende Urkunden. Dem Beschwerdeführer musste zur Einreichung seiner Urkunden in derselben Verfügung eine Nachfrist angesetzt werden. Weiter wurden beide Parteien persönlich angehört. Dies war durch die Tragweite des zu fällenden Entscheides geradezu geboten, zumal die Verhandlung bereits angesetzt war. Obwohl die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt hatte, dass über ihre Anträge nicht entschieden werde, bevor die Einigungsverhandlung durchgeführt sei, war es der Beschwerdeführer, der einen Tag vorher deren Verschiebung verlangte. Nach der Verhandlung dauerte es lediglich rund zwei Wochen, bis der begründete Entscheid den Parteien zugestellt werden konnte. In diesem Entscheid wurden sämtliche Kinderbelange an die neu eingetretenen Verhältnisse angepasst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteieingaben jeweils unmittelbar behandelt wurden und den Parteien stets eine kurze Frist angesetzt wurde. Die Akten blieben nie unbearbeitet liegen. Im Gegenteil hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorliegende Angelegenheit ausserordentlich beförderlich behandelt.

 

5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dementsprechend ist sein Antrag auf zu Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller