Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt – soweit vorliegend von Bedeutung – mit Urteil vom 11. November 2021 der B.___ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte und A.___ verpflichtete, die Betreibungskosten von CHF 68.55 zu ersetzen, der B.___ eine Entschädigung von CHF 75.00 zu bezahlen sowie die von der Einwohnergemeinde bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 115.00 zurückzuerstatten.
sich A.___ am 26. November 2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wandte und zusammenfassend erklärte, er habe versucht mit der B.___ eine Lösung zu finden. Er sei Familienvater und könne seine Familie nur knapp ernähren. Sein Einkommen sei gerade genug, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mittel für eine Schuldentilgung habe er nicht. Gerne sei er bereit, persönlich beim Amtsgerichtspräsidenten oder Betreibungsamt zu erscheinen, um die Situation zu klären,
das zur Diskussion stehende Rechtsöffnungsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021 abgeschlossen ist und die Eingabe von A.___ vom 26. November 2021 deshalb zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts überwiesen wurde,
der Rechtsöffnungsrichter definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]),
Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
die von der Gemeinde festgesetzte und vollstreckbare Kehrichtgebühr somit zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG berechtigt,
sich A.___ im Verfahren vor der Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen und damit auch nicht durch Urkunden nachgewiesen hat, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist,
neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,
die von A.___ nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind, wie auch sein Hinweis, wonach er seine Schulden nicht tilgen könne, da es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden,
die Zahlungsfähigkeit erst im Pfändungsverfahren geprüft wird,
sich die Rechtsmitteleingabe von A.___ somit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
A.___ bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann