Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller  

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der B.___, vertreten durch die C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 8. September 2021 das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

 

2. Mit Stellungnahmen vom 23. September und 8. Oktober 2021 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.

 

3. Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2021. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4. Gegen das begründete Erkanntnis erhebt die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufschiebung der Vollstreckung.

 

5. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet und unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Zulässigkeit von kassatorischen Begehren im Rechtsmittelverfahren.

 

6. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG).

 

7. Die Gesuchstellerin hat als Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar 2021 ins Recht gelegt. In dieser Verfügung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020) von CHF 1'500.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1. Februar 2021). Für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 1'500.00 stellt die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar 2021 somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

 

8.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

8.2 Die Beschwerdeführerin erbrachte mit ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich stattdessen auch in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über diverse Gerichte und Staatsanwälte kund zu tun. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift damit jedenfalls nicht zu entnehmen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

10. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erweist sich nach dem Gesagten als gegenstandslos.

 

11. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1. f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

 

12. Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) festgesetzt. Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann