Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Das B.___, (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 3. September 2021 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 732.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 um definitive Rechtsöffnung sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
2. Am 29. September 2021 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen.
3. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 04.06.2021 wird für den Betrag von CHF 732.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.10.2020 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 80.55 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen.
4. Gegen den begründeten Entscheid reichte A.___ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. In seiner Rechtsmitteleingabe begehrt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
7. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids geht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangt, als im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter, ist er folglich nicht zu hören. Dies gilt auch für erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift beigelegt hat.
8. Die Beschwerdegegnerin legte im vorinstanzlichen Verfahren eine unangefochtene Verfügung mit dem Titel «Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen» vom 25. August 2020 als definitiven Rechtsöffnungstitel ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 2 wurde die Gebühr für den Erlass der Verfügung auf CHF 732.00 festgesetzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.
9. Aus den Vorakten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung berief (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit seinen Behauptungen vermochte er somit nichts vorzubringen, was den Rechtsöffnungstitel entkräften könnte. In seiner mehrere Seiten umfassenden Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer sodann keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Er bringt lediglich vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei weder formal noch inhaltlich gerechtfertigt, da der Absender irreführend gewesen und die darauf vorhandene Unterschrift verpixelt und digital eingefügt worden sei, woraufhin er sich nicht habe sicher sein können, dass es sich um eine echte Verfügung handle. Wie bereits vor der Vorinstanz moniert er zudem das Verhalten des B.___ und der Post und äussert sich überdies erneut zu seiner Familiengeschichte und zu seiner beruflichen Situation. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und offensichtlich unzulässig, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 225.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo