Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung Eheschutzurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015 teilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die elterliche Obhut über die Kinder C.___, geboren [...] 2008, und D.___, geboren [...] 2009, der Mutter A.___ zu. Nach deren unwidersprochener Darstellung hat der Vater B.___ eine Auseinandersetzung zwischen ihr und C.___ vom 21. März 2021 zum Anlass genommen, die Kinder am 26. März 2021 von der Schule abzuholen und zu sich nach Hause zu nehmen. Seither wohnen die Kinder beim Vater.
2. Am 15. Juni 2021 reichte die Mutter (im Folgenden die Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Vollstreckung des Eheschutzsurteils vom 18. Mai 2015 ein. Darin verlangte sie, es sei der Gesuchsgegner unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Kinder unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in ihre Obhut zurückzubringen, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Der Vater reichte keine Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch ein und liess sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache vernehmen.
4. Am 30. November 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist zu den Anträgen der Gesuchstellerin vom 9. November 2021 nicht hat vernehmen lassen.
2. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 9. November 2021, es seien die Eltern vom Gericht umgehend vorzuladen und zu befragen, es sei beim Kindsvater eine Abklärung zur Situation der Kinder und deren Beziehung zum Kindsvater zu veranlassen sowie es sei [...], KJPD Olten, von der Schweigepflicht zu entbinden und bei ihr die Akten des Therapieverlaufs von C.___ einzuholen, werden abgewiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann, Olten, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Das Vollstreckungsgesuch vom 15. Juni 2021 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Gesuchsgegner unter Strafdrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2009, unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in die Obhut der Gesuchstellerin an der [...], zurück zu bringen, wird abgewiesen.
5. Es ergeht eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen mit dem dringenden Ersuchen, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin Hintermann, Olten, wird Frist gesetzt bis 10. Dezember 2021 zur Einreichung einer Kostennote. Im Unterlassungsfall wird das Honorar ermessensweise festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 13. Dezember 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragt die Aufhebung der Ziffern 2, 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils. Weiter verlangt sie erneut, es sei der Gesuchsgegner unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Kinder unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in ihre Obhut zurückzubringen, eventualiter sei die Sache zur Befragung der Parteien und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Auch vor Obergericht stellte sie wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Der Vater (im Folgenden der Beschwerdegegner) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen die Vollstreckung des Eheschutzurteils abweisenden Entscheid wie folgt: Ein zu vollstreckender Entscheid könne im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abgeändert werden. Dieser Grundsatz gelte indessen nur eingeschränkt bei der Vollstreckung von Besuchs- und Ferienrechten bei Kindern, wenn seit Eröffnung des Entscheids Zeit verstrichen und überdies anzunehmen sei, dass die Vollstreckung das Kindeswohl gefährden könnte. Gleiches müsse auch gelten, wenn es um die Vollstreckung der Obhut geht.
Gegen die Gesuchstellerin laufe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer beiden Kinder C.___ und D.___. Anlässlich der im Strafverfahren erfolgten Videoeinvernahmen vom 12. August 2021 hätten beide Kinder sowohl den Vorfall von Ende März 2021, bei dem die Gesuchstellerin ihre Tochter mit einem Holzkochlöffel geschlagen habe und welcher Anlass für die Gefährdungsmeldung einer Ärztin des Kantonsspitals Olten an die KESB Olten-Gösgen gewesen sei, sowie weitere Gewalttätigkeiten durch ihre Mutter bestätigt. Beide Kinder hätten ihre Angaben im Wesentlichen auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung vom 13. Oktober 2021 bestätigt und hätten ausgeführt, dass sie nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehren, sondern unbedingt beim Vater bleiben wollten.
Angesichts der von den Kindern mehrfach bestätigten Gewaltausübung seitens ihrer Mutter und ihres sowohl im Straf- als auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren klar geäusserten Wunsches, beim Vater zu bleiben, erscheine ihre Rückkehr unter die Obhut der Gesuchstellerin als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. So sei auch die KESB Olten-Gösgen in ihrem Entscheid vom 21. Juli 2021 davon ausgegangen, dass aufgrund des Vorfalles vom März 2021 möglicherweise eine Kindswohlgefährdung vorliege. Von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sei indessen abgesehen worden, weil die Eltern für Abhilfe gesorgt hätten, indem die Kinder kurzfristig und zumindest vorübergehend beim Vater und nicht mehr bei der Mutter wohnten. Da die beantragte Vollstreckung das Kindswohl gefährden würde, sei das Gesuch abzuweisen.
Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Sprach- und Textnachrichten ihrer beiden Kinder zum Teil im Widerspruch zu deren deutlichen Äusserungen bei der Polizei und vor Gericht stünden. Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt befänden. Ob eine Druckausübung des Gesuchsgegners auf die Kinder die Ursache für diesen Loyalitätskonflikt sei oder dieser dadurch verstärkt werde, lasse sich nicht sagen und im vorliegenden Vollstreckungsverfahren auch nicht abschliessend klären.
Als sehr bedenklich einzustufen sei die vom Gesuchsgegner offenbar nicht zuletzt aus finanziellen Motiven an den Tag gelegte Haltung, trotz mehrfacher eindringlicher Empfehlung durch die KESB Olten-Gösgen auf die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung und allfälligen Neuregelung der Obhutsverhältnisse zu verzichten. Diese Verweigerungshaltung und das scheinbar widersprüchliche Verhalten der Kinder liessen Zweifel darüber aufkommen, ob das Kindswohl beim Gesuchsgegner ausreichend gewahrt sei.
2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es D.___ beim Vater nicht gut gehe und er seine Mutter extrem vermisse, sei den mit Eingabe vom 9. November 2021 eingereichten Sprach- und Textnachrichten zu entnehmen. Diese seien von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtfertige das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht, das Vollstreckungsbegehren abzuweisen. Der Aussage von D.___ bei der Polizei sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner dieses nur deshalb eingeleitet habe, weil er für die Obhutsumteilung nichts habe bezahlen wollen. Bereits die im Recht liegenden Sprachnachrichten der Kinder vom 6. Mai 2021 zeigten, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit einem Strafverfahren gedroht habe, um den Obhutswechsel zu erzwingen. Es sei völlig unverständlich, wie die Vorinstanz zu Auffassung habe gelangen können, das Kindeswohl sei beim Beschwerdegegner, der sich im Verfahren nicht habe verlauten lassen, gesichert. Der Beschwerdegegner lasse Kontakte zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin erst dann zu, wenn diese in die Obhutszuteilung eingewilligt habe. Die Kinder stünden vom Vater unter Druck und dürften, obwohl sie bereits 13- und 12-jährig seien, die Beschwerdeführerin nicht besuchen, weil der Beschwerdegegner befürchte, die Begegnungen würden dann im Verfahren gegen ihn verwendet werden.
Eine Kindswohlgefährdung bei der Mutter bestehe nicht. Der Vollstreckungsrichter sei an das zu vollziehende Urteil gebunden. Er dürfe die rechtskräftige Obhutsregelung nicht abändern. Die Vollstreckung könnte nur vorübergehend verweigert werden, wenn das Kindswohl ernstlich gefährdet wäre, was vorliegend sicher nicht zutreffe (BGer 5A_627/2007, E 3.1). Im Gegenteil, im vorliegenden Fall müsse zum Schutze der Kinder der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden.
3. Das Vollstreckungsgericht ist an das zu vollziehende Urteil gebunden. Es darf die rechtskräftige Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben. Indessen kann es die Vollstreckung vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern, wenn das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Die Vollstreckung über längere Zeit zu verweigern geht hingegen nicht an, weil über eine dauerhafte Änderung der Besuchsrechtsordnung wiederum das Sachgericht zu entscheiden hat. Diese Grundsätze gelten für das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht, aber auch für die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung, die sich auf Eheschutzmassnahmen und im Scheidungsverfahren fortdauernde vorsorgliche Massnahmen stützt (Urteil 5A_627/2007 vom 28. Februar 2008). Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid ebenfalls festgehalten, dass ein zu vollstreckender Entscheid im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abgeändert werden kann. Beizustimmen ist ihm auch darin, dass gleiches gelten muss, wenn es nicht um die Vollstreckung eines Besuchsrechts, sondern um die Durchsetzung der faktischen Obhut geht, die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung.
4. Im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015 ist die faktische Obhut über die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Daran ist der Vollstreckungsrichter gebunden, es sei denn, die Vollstreckung des Eheschutzurteils, d.h. die verlangte Rückführung von C.___ und D.___ zur Mutter, würde das Kindeswohl ernstlich gefährden. Dies ist die vorliegend zu klärende Frage. Nicht zu beantworten ist im Vollstreckungsverfahren hingegen die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder besser aufgehoben wären und ob es den Kindern beim Vater gut geht. Ob eine Zuteilung der Obhut an den Vater das Kindeswohl besser gewährleisten würde, wäre in einem Verfahren betreffend die Abänderung des Eheschutzurteils zu prüfen. Der Vorderrichter hat daher die von der Gesuchstellerin am 9. November 2021 gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen. Eine Abklärung der aktuellen Situation der Kinder, die ja seit März 2021 beim Vater wohnen, ist für die im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu beantwortenden Frage unerheblich. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist somit nicht aufzuheben. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Amtsgerichtspräsident hat eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt, weil die Kinder im Strafverfahren und bei ihrer Anhörung bei der Vorinstanz eine mehrfache Gewaltausübung durch ihre Mutter bestätigt und den Wunsch geäussert haben, beim Vater zu bleiben. Auf diese beiden Elemente ist nachfolgend einzugehen, und zwar zunächst zu dem von den Kindern geäusserten Willen.
6. Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr eingereichten Sprach- und Textnachrichten ihrer beiden Kinder. Diese stehen in einem diametralen Gegensatz zu ihren Aussagen bei der Polizei und beim Gericht. Sie zeigen unmissverständlich, dass sie ihre Mutter lieben und vermissen. Insbesondere die am 9. August 2021 eingereichten Videos offenbaren in erschütternder Weise den Loyalitätskonflikt, dem die Kinder ausgesetzt sind. Die widersprüchlichen Aussagen der beiden Kinder machen deutlich, dass sie jeweils im Sinne desjenigen Elternteils aussagen, in dessen Einflussbereich sie sich gerade befinden. Es ist offensichtlich, dass es dieser Loyalitätskonflikt ist, der eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt. Dennoch hat er dem geäusserten Willen der Kinder, beim Vater zu bleiben, eine massgebende Bedeutung beigemessen. Es kann indessen nicht auf die blosse Erklärung des Willens der Kinder abgestellt werden, ohne diese zu hinterfragen. Überdies bedeutet der geäusserte Wille nicht, dass das Kindeswohl bei einer Rückführung zur Mutter ernsthaft gefährdet wäre. Von massgebender Bedeutung ist vielmehr, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (im Folgenden die KESB) am 11. März 2020 die Beistandschaft über die beiden Kinder auf Antrag der Beiständin aufgehoben hat. Beide Kinder wohnten damals bei der Mutter. Aus den Akten der KESB geht hervor, dass dies mindestens seit dem 9. März 2016 der Fall war (Genehmigung des Berichtes der Beiständin). In ihrem Entscheid vom 11. März 2020 führte die KESB aus, die seinerzeitigen Gründe für die Anordnung der Beistandschaft, die bereits am 12. Mai 2011 von der Sozialbehörde […] angeordnet worden war, seien weggefallen. Dieser Bericht spricht klar dagegen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die faktische Obhut durch die Mutter ausgeübt wird. Seither sind keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse feststellbar. Neu hinzugekommen ist lediglich der Vorfall vom März 2021, in dessen Folge der Vater die Kinder zu sich genommen hat.
7. Nach den oben getroffenen Feststellungen sind die von den beiden Kindern bei der Polizei gemachten Aussagen zu relativieren. Die von ihnen geschilderten Erziehungsmethoden sind rabiat und fragwürdig. Dennoch bleibt offen, ob sich diese tatsächlich so und in dem Ausmass zugetragen haben, wie sie geschildert wurden. Denn insbesondere die Aussagen von D.___ lassen erkennen, dass der Vater mit der Strafanzeige darauf abzielte, die Obhut über die Kinder zu erlangen. So sagte D.___ gleich eingangs der Befragung, er sei bei der Polizei, weil es um die Obhut gehe, damit sie beim Vater leben könnten. Beide Kinder standen im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss des Vaters. Jedenfalls haben die geschilderten Handgreiflichkeiten der Mutter bis März 2020 kein Ausmass erreicht, das eine Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte erkennen lassen. Andernfalls hätte die Erziehungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden können. Es wurde mit anderen Worten trotz der langjährigen Beistandschaft keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Bedenklich hingegen ist der Vorfall, der zum Strafverfahren geführt hat. Bei ihrer Befragung durch die Polizei hat die Mutter denn auch zugestanden, C.___ mit einem Bratlöffel auf den Arm geschlagen zu haben, so dass sie nachher blaue Flecken gehabt habe und der Arm ein bisschen geschwollen gewesen sei. Sie räumte auch ein, C.___ an die Brüste und zwischen die Beine gefasst zu haben, bestritt aber jegliche sexuelle Absicht. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Handgreiflichkeiten der Mutter strafrechtliche Konsequenzen haben werden. Nachdem dieser Vorfall jedoch der einzige war, der Folgen nach aussen gezeigt und zu einer Gefährdungsmeldung einer Ärztin und zu einer Reaktion des Vaters geführt hat, spricht nichts dagegen, dass es sich dabei um eine einmalige Entgleisung der Mutter gehandelt hat. Die Überreaktion der Mutter soll nicht verharmlost werden. Sie ist jedoch auch nicht überzubewerten. Da sich die Mutter in ihrer Befragung einsichtig und glaubwürdig reuig zeigte, besteht Anlass zur Annahme, dass sie künftig bestrebt sein wird, sich im Griff zu haben. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 21. Juli 2021 denn auch lediglich fest, aufgrund des Vorfalles vom März 2021 liege möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vor. Damit erachtete sie eine Kindeswohlgefährdung eben gerade nicht als erstellt. Für die Schlussfolgerung, dass die Rückkehr der Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheine, sind in Anbetracht der gesamten Umstände keine genügenden Anzeichen auszumachen. Der Vorfall vom März 2021 und die in dessen Folge gemachten Äusserungen der Kinder genügen nicht, um dem Eheschutzurteil die Vollstreckung zu versagen. Immerhin wurde die dort getroffene Obhutsregelung während rund fünf Jahren tatsächlich gelebt, bis der Vater den Vorfall vom März 2021 zum Anlass nahm, die Kinder gegen den Willen der Mutter und ohne rechtliche Grundlage zu sich nehmen. Sodann hat der Vater in dem halben Jahr zwischen dem Vorfall und dem Entscheid der Vorinstanz nichts unternommen, um die Obhut über die beiden Kinder übertragen zu erhalten und sich auch im vorliegenden Verfahren nicht geäussert.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die verlangte Rückführung der Kinder ist anzuordnen. Für die Rückgabe der Kinder ist mit Freitagabend, 25. Februar 2022, 17.00 Uhr, ein fester Termin zu bestimmen. Die Kinder sind auf diesen Zeitpunkt in die Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die KESB wird beauftragt, für eine Begleitung der Kinder bei der Rückkehr besorgt zu sein. Sodann sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.
9. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin demnach für beide Instanzen eine Parteientschädigung auszurichten. Für das Verfahren bei der Vorinstanz wird diese nach der eingereichten Kostennote auf CHF 1’731.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege besteht dafür während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Der Beschwerdeführerin wird auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird in einem Nachentscheid festgesetzt werden, nachdem der Vertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote gegeben worden ist. Die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 sowie diejenigen des Obergerichts mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 hat ebenfalls der Beschwerdegegner zu übernehmen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 6 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 30. November 2021 werden aufgehoben.
2. B.___ wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen, die Kinder C.___ und D.___ am 25. Februar 2022 um 17.00 Uhr in die Obhut von A.___ an der [...] zurückzubringen.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird beauftragt, für eine Begleitung der Rückführung der Kinder gemäss Ziffer 2 hievor besorgt zu sein.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. A.___ wird auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
6. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’731.50 zu bezahlen. Dafür besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
7. B.___ hat die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
8. Rechtsanwältin Therese Hintermann wird Gelegenheit geboten, bis 25. Februar 2022 die Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung für das obergerichtliche Verfahren einzureichen.
9. B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller