Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerschaft CHF 1600.-- nebst Zins zu 5% seit dem 21.4.2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat der Klägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1874.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Kläger haben einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, weshalb der Beklagte den Klägern CHF 100.00 zurückzuerstatten hat.
2. Gegen das begründete Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.
3. Die Kläger (im Folgenden die Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F., eventualiter u.K.u.E.F. zu Lasten des Kantons Solothurn.
4. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz habe ohne Vorankündigung in Säumnis des Beschwerdeführers einen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt - notabene nachdem ihm durch die Friedensrichterin zugesichert worden sei, aus der Säumnis keine Nachteile zu erhalten. Die Friedensrichterin habe bei der Auskunft wissen müssen, dass sie einen Entscheid fällen werde, da untypischerweise gar ein Zeuge an der Verhandlung anwesend gewesen sei. Ihm sei die Anwesenheit des Zeugen nicht in der Vorladung angekündigt worden, womit ihm wesentliche Informationen zur Abschätzung seiner Anwesenheit an der Verhandlung gefehlt hätten. Zudem sei ihm nie ein Schlichtungsgesuch zugestellt worden, womit er nicht habe wissen können, wie hoch der Streitwert des anstehenden Schlichtungsverfahrens sei.
2. In ihrer Urteilsbegründung räumt die Friedensrichterin ein, sie habe den Beklagten am Verhandlungstag zufällig persönlich angetroffen und ihn davon zu überzeugen versucht, an der Verhandlung teilzunehmen. Seine direkte Frage, ob ihm etwas passieren könne, wenn er fernbleibe, habe sie verneint. Indem sie nachher die Klage gutgeheissen und den Beklagten zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung, einer Parteientschädigung sowie der Verfahrenskosten verurteilt hat, hat dieser entgegen ihrer Zusicherung eben doch einen Nachteil erlitten. Damit wurde er in seinem Vertrauen auf die Auskunft der zuständigen Behörde getäuscht. Das erweckte Vertrauen des Beschwerdeführers ist schutzwürdig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Vorladung auf das Vorgehen der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei nach Art. 209 - 212 ZPO hingewiesen wird (Ausstellen der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung). Die persönliche Auskunft der zuständigen Friedensrichterin unmittelbar vor der Schlichtungsverhandlung geht diesem allgemeinen Hinweis vor. Es ist dieser Hinweis, welcher das Vertrauen des Beschwerdeführers erweckt hat und ihn davon abgehalten hat, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Eine weitere Verletzung seines Gehörsanspruchs ergibt sich daraus, dass ihm entgegen Art. 202 Abs. 3 ZPO das Schlichtungsgesuch der Kläger mit den gestellten Rechtsbegehren nicht zugestellt worden ist. Damit konnte er auch keine Gewissheit darüber haben, ob die Friedensrichterin nach Art. 212 Abs. 1 ZPO die Kompetenz haben würde, gegebenenfalls einen Entscheid zu fällen. Insofern hätte ihm die Mitteilung der Vorladung eines Zeugen Gewissheit gebracht. Aber auch darüber wurde er nicht informiert. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Wieso die Klage vom 21. September 2021 abgewiesen werden sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, zur materiellen Rechtslage könne er aufgrund der unzureichenden Ausgangs- und Informationslage keine Äusserungen tätigen. Vielmehr ist die Sache zu erneuter Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin zurückzuweisen.
3. Als Folge des Antrags auf Klageabweisung ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. Dennoch sind die Beschwerdegegner mit den von ihnen gestellten Anträgen im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen. Es besteht daher kein Anlass für eine Übernahme der Kosten des Verfahrens vor Obergericht durch den Kanton Solothurn. Über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hingegen wird ein neuer Entscheid zu treffen sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Klageabweisung unterlegen ist, ist ihm dafür ein Kostenanteil von CHF 50.00 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 haben die Beschwerdegegner zu bezahlen. Zudem haben sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbetracht des erforderlichen und erbrachten Aufwandes beider Vertreter rechtfertigt sich hier keine Kostenausscheidung. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten CHF 1’480.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil der Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] vom 21. September 2021 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Sache wird zu neuer Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] zurückgewiesen.
4. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 50.00 zu bezahlen. B.___ und C.___ haben die verbleibenden CHF 450.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ CHF 450.00 an den von ihm geleisteten Vorschuss zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'480.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller