Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Kostennote
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden der Kindsvater und Kläger) und C.___ (im Folgenden das Kind und der Beklagte), gesetzlich vertreten durch dessen Mutter, führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts, welches der Kindsvater am 6. August 2020 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bewilligt und es wurde für den Beklagten Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung).
2. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Januar 2021 sprach die Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 936.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).
3. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Februar 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 1'738.40; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und nahm zusätzlich folgendermassen Stellung: Die gewählte Strategie des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verzögerung durch nicht zur Verfügung stellen der benötigten Unterlagen zwecks möglichst langer Aufrechterhaltung des bestehenden Unterhaltsbeitrages) habe mit minimalem Aufwand ausgeführt werden können. Im Rahmen dieser zulässigen Vorgehensweise, welche sich im Hinblick auf eine allfällige Einigung der Parteien jedoch als wenig zielführend erwiesen habe, habe sich der Aufwand auf das Nötigste zu beschränken. Die Kürzung des Honorars sei deshalb keineswegs willkürlich erfolgt, sondern sei vor dem Hintergrund dieser Überlegungen vorgenommen und in entsprechender Weise begründet worden. In Bezug auf die Unterlagen der Kindsmutter sei klarzustellen, dass diese dem Rechtsvertreter gemäss Honorarnote bereits seit dem 16. Dezember 2020 zur Verfügung gestanden hätten, er diese Belege aber bewusst nicht vor der Verhandlung eingereicht habe.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt A.___, durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021 eine detaillierte Honorarnote eingereicht und exklusive Schlichtungsverhandlung einen Stundenaufwand von insgesamt 7.4 Stunden geltend gemacht. Die Schlichtungsverhandlung sei mit einer Stunde entschädigt worden, was korrekt sei. Dies führe zu einem vergütungsberechtigten Aufwand von 8.4 Stunden. Dieser Aufwand sei vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter um mehr als die Hälfte auf 4.11 Stunden gekürzt worden. Ziehe man von diesem Ergebnis noch die Dauer der Schlichtungsverhandlung von einer Stunde und die nicht beanstandete Reisezeit von 0.8 Stunden ab, würden nur noch 2.31 Stunden entschädigt. Mit dieser Kürzung resultiere im Endergebnis ein Stundenansatz von CHF 75.65. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass dem Vorderrichter bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwands ein weiter Ermessenspielraum zukomme. Wenn dieser Entscheidungsspielraum aber wie vorliegend überschritten werde, liege nicht mehr eine zu duldende Unangemessenheit vor, sondern eine willkürliche Ausübung des Ermessens und damit eine unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Ziff. 5 f. [S. 4] der Beschwerdeschrift).
1.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium. Der erstbefasste Gegenanwalt habe 8.1 Stunden und seine Nachfolgerin zusätzlich 5.08 Stunden, insgesamt demnach 13.24 Stunden Aufwand geltend gemacht. Würde man hiervon den in Abzug gebrachten Anteil für den Mehraufwand, der wegen des bürointernen Anwaltswechsels nicht entschädigt worden sei, abziehen, würden immer noch 11.66 Stunden und damit wesentlich mehr als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, resultieren. Bei den 11.66 Stunden Aufwand der klägerischen Anwaltschaft sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um eine auf Familienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei handle. Beide Mandatsführer der Gegenpartei seien Fachanwälte Familienrecht. Zu gewichten sei überdies, dass der erstbefasste Anwalt des Beklagten keine Entschädigung geltend gemacht habe. Im Lichte der geleisteten Stunden sei der geltend gemachte Stundenaufwand des Beschwerdeführers in der Höhe von 8.4 Stunden somit keineswegs übersetzt (vgl. Ziff. 8 [S. 5] der Beschwerdeschrift).
1.3 Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, eine Kürzung der Kostennote von Rechtsanwalt A.___ rechtfertige sich insbesondere deshalb, da das vorliegende Verfahren auf Seiten des Beklagten mit relativ geringem Aufwand hätte geführt werden können (vgl. E. 4 [S. 4] der angefochtenen Verfügung). Im Einzelnen strich die Vorinstanz die geltend gemachte Entschädigung für ein 30-minütiges Aktenstudium sowie die Vorbereitungszeit für die Schlichtungsverhandlung im Umfang von 1.25 Stunden (vgl. Aufwandpositionen vom 1. September 2020 und vom 13. Januar 2021). Ferner wurden geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit Kontakten zur Klientschaft und zur Gegenpartei auf rund 30 Minuten sowie Aufwandpositionen vom 7. September und vom 14. Dezember 2020 unter dem Titel «Vorladung und Verfügung und Brief an Kl» beziehungsweise «Verfügung und Eingabe GA an Gericht und Brief an Kl» auf je 0.08 Stunden gekürzt. Schliesslich kürzte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter die am 16. Dezember 2020 verbuchte Position unter dem Titel «Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht und Brief an Kl» auf rund 15 Minuten. Für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand zusätzlich mit einer Stunde entschädigt.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
3.1 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch die kantonale Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 S. 72 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen (Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f). Neben den richterlichen Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung überdies der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium.
4.1 Im hier fraglichen Schlichtungsverfahren
vertrat der Beschwerdeführer den
3-jährigen C.___, dessen Vater wegen der Geburt eines zweiten Kindes um
Abänderung der Unterhaltsbeiträge an seinen erstgeborenen Sohn ersuchte. Das Schlichtungsverfahren
dauerte rund fünf Monate und wurde mit der Erteilung der Klagebewilligung am
14. Januar 2021 abgeschlossen. Mit Blick auf die Vorakten sind zwar weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragestellungen
beziehungsweise Berechnungen ersichtlich. Indessen generieren auch kurze,
schlanke Verfahren einen gewissen Aufwand, der angemessen zu entschädigen ist. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von
8.4 Stunden um über 50% auf 4.11 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung und
Wegzeit) den Handlungsspielraum des Beschwerdeführers zur wirksamen Ausübung
des Mandates nicht mehr zu.
4.2 Für die Zeitspanne vom 1. September 2020 bis zum 14. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen für eine Besprechung mit der Kindsmutter, ein Aktenstudium, die Durchsicht der Verfahrensakten, die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung sowie sporadische Klientenkontakte und Kontakte zur Gegenpartei einen Aufwand von 6.9 Stunden und Aufwände seines juristischen Angestellten im Umfang von 0.5 Stunden insgesamt ausmachend 7.4 Stunden beziehungsweise CHF 1'573.95 inkl. Auslagen und MWST geltend (vgl. Honorarnote vom 14. Januar 2021). Aus seiner Honorarnote geht explizit hervor, dass die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung noch nicht verbucht worden ist. Diese ist – wie bereits vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter festgehalten – mit einer Stunde zu entschädigen.
4.3 Zu den übrigen geltend gemachten Aufwände des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen des zur Diskussion stehenden Schlichtungsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt aus der Sicht des Beklagten darzustellen und insbesondere Gründe vorzubringen, die gegen eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Ungunsten des Beklagten sprechen. Aus den Vorakten erhellt, dass der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren keine Gesuchsantwort eingereicht hatte. Im Namen des Beklagten stellte und begründete er seine Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021. Aus welchen Gründen ihm die dafür geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1.25 Stunden nicht entschädigt werden soll, kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch der klägerischen Rechtsvertreterin hierfür eine Stunde Aufwand zugestanden worden ist (vgl. Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14. Januar 2021). Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.
4.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Streichung der Aufwandposition «Aktenstudium» vom 1. September 2020. Gemäss Honorarnote des Beschwerdeführers betrug dieses Studium rund 30 Minuten und erscheint unter der thematisierten Abänderung des Unterhaltsbeitrages und den Berechnungen des Klägers aus objektiver Sicht als geboten. Es ist zu entschädigen. Im Übrigen wurde auch der klägerischen Rechtsvertretung ein 30-minütiges Aktenstudium entschädigt.
4.5 Sodann erweisen sich auch die in der Honorarnote ausgewiesenen – und den in solchen Verfahren dem Durchschnitt entsprechenden – Aufwandpositionen betreffend Klientenkontakte und Kontakte zur Gegenpartei als geboten, zumal auch der Gegenpartei entsprechende Kontakte entschädigt wurden und der klägerischen Rechtsvertreterin darüber hinaus eine Entschädigung für eine nicht geltend gemachte Nachbesprechung im Umfang von einer Stunde zugestanden wurde (vgl. Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14. Januar 2021). Stichhaltige Gründe, weshalb bei der Kürzung der Aufwandpositionen des Beschwerdeführers ein strengerer Massstab geltend soll als bei der klägerischen Rechtsvertretung, sind nicht ersichtlich. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.
4.6 Ferner können die Kürzungen im Zusammenhang mit den Rechnungspositionen vom 7. September, vom 14. Dezember, und vom 16. Dezember 2020 nicht nachvollzogen werden. Der Vorderrichter kürzte die ersten beiden Positionen mit der Begründung, bei diesem Aufwand habe es sich lediglich um das Durchlesen einer kurzen Verfügung gehandelt. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers zeigt sich ein anderes Bild: Am 7. September 2020 verbuchte Rechtsanwalt A.___ unter dem Titel «Vorladung und Verfügung und Brief an Kl» 15 Minuten. Aus den Vorkaten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anfangs September 2020 um Akteneinsicht ersuchte und ihm die Verfahrensakten mit Verfügung vom 3. September 2020 zugestellt wurden. Inwiefern 15 Minuten für die Durchsicht der Verfahrensakten und der massgeblichen Verfügungen inkl. Vorladung für eine wirksame Mandatsausübung nicht geboten sein sollen, ist unerfindlich. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist vollumfänglich zu entschädigen. Dies gilt auch für die Rechnungsposition vom 16. Dezember 2020. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers geht offenkundig hervor, dass sein juristischer Mitarbeiter unter dem Rechnungsposten «Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht, Zusammenstellung für URP» einen Aufwand von 30 Minuten verbuchte. Es ist bekannt, dass der Beschwerdeführer die von seinen juristischen Mitarbeitern erledigten Arbeiten in seiner Honorarnote als solche kennzeichnet. Juristische Mitarbeiter verfügen in der Regel über weniger Berufserfahrung als praktizierende Rechtsanwälte. Ihre Aufwände können entsprechend zwischen 50-100% des URP-Tarifs entschädigt werden (vgl. Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012). Der geltend gemachte Aufwand für Leistungen eines juristischen Mitarbeiters erscheint jedenfalls im Rahmen und wäre – sofern der Vorderrichter damit nicht einverstanden gewesen wäre – allenfalls mit einem tieferen Stundenansatz zu honorieren. Mit Blick auf das Gesagte kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, inwiefern die geltend gemachten Aufwände nicht geboten wären. Nicht entschädigt werden kann grundsätzlich die vom Beschwerdeführer akzeptierte Kürzung der Aufwandposition vom 14. Dezember 2020 auf 0.08 Stunden (vgl. Ziff. 14 [S. 9] der Beschwerdeschrift). Dieser Aufwand dürfte sich aber im Vergleich zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine seriöse Mandatsführung als derart klein erweisen, dass eine entsprechende (und einzige) Kürzung allein aus diesem Grund kleinlich wäre. Der geltend gemachte Aufwand von 8.4 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung) für das fragliche Schlichtungsverfahren ist somit als angemessen zu betrachten und zu entschädigen.
5.1 Damit bleibt die konkrete Höhe der Entschädigung zu klären. Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote für seine Leistungen und für diejenigen seines juristischen Mitarbeiters einen Stundenansatz von CHF 180.00 geltend. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach dem Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012 ist der von juristischen Mitarbeitern geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote mit 50 -100% des für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatzes zu honorieren. In Fällen von unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist analog zu verfahren. Der in der Honorarnote genannte juristische Mitarbeiter des Beschwerdeführers wurde vor wenigen Wochen als Rechtsanwalt patentiert (vgl. Amtsblatt vom 12. März 2021). Der von ihm geleistete Aufwand im Umfang von 30 Minuten wurde am 16. Dezember 2020 verbucht und damit nur wenige Monate vor dem Abschluss des Rechtsanwaltsexamens. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem vom Beschwerdeführer für den relativ bescheidenen Aufwand (30 Minuten) geltend gemachten Stundenansatz von CHF 180.00 nicht zu reduzieren.
5.2 In seinem zweiten Hauptbegehren verlangte der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'738.40. Es ist augenfällig, dass er in seiner Beschwerdebegründung durchwegs die Auffassung vertrat, ihm seien die geltend gemachten 7.4 Stunden beziehungsweise inklusive Schlichtungsverhandlung 8.4 Stunden Aufwand zu entschädigen. Inwiefern bei einer Gutheissung seiner Beschwerde der anbegehrte Betrag als Entschädigung von 8.4 Stunden Aufwand zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultieren soll, kann nicht nachvollzogen werden. Die von ihm geforderte Entschädigung von 8.4 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 129.40 sowie 7.7% Mehrwertsteuer ergäben eine Entschädigung von CHF 1'767.80. Da der Beschwerdeführer sein zweites Hauptbegehren mit CHF 1'738.40 bezifferte, bleibt es bei diesem Betrag.
5.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist mit CHF 1'738.40 (inkl. Auslage und MWST) für das Schlichtungsverfahren zu entschädigen.
6. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch noch zum Nachzahlungsanspruch (vgl. Ziff. 16 [S. 10] der Beschwerdeschrift). Obwohl er einen solchen beantragt hatte, sprach ihm der Vorderrichter keinen solchen zu, was er ausführlich begründete. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Punkt und enthält auch kein entsprechendes Rechtsbegehren, weshalb der Kostenentscheid nicht von Amtes wegen ergänzt werden kann. Im Übrigen handelt es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 nicht um eine Weisung, sondern um ein Kreisschreiben.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für seine Aufwände im Schlichtungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 936.15 zu (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 750.00 festzusetzen und – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – von der Staatskasse zu tragen.
7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt A.___ macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 1'113.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 61.60. Im Übrigen gibt seine Kostennote keinen Anlass zu Bemerkungen. Entsprechend seines Obsiegens ist Rechtsanwalt A.___ mit CHF 1'061.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt A.___ wird auf CHF 1'738.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festgelegt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Über die definitive Kostentragungspflicht wird in einem allfälligen Entscheidverfahren entschieden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, Rechtsanwalt A.___ die bevorschussten CHF 750.00 zurückzuerstatten.
3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt A.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'061.50 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann