Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 20. Mai 2021     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schönenberger,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Fürsprecher Markus Schwander,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 21. Dezember 2020 reichte B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Daraufhin wurde das Grundbuchamt Region Solothurn mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Dezember 2020 angewiesen, ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin vorzumerken.

 

2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe) teilte die Gesuchsgegnerin mit, im vorliegenden summarischen Verfahren anerkenne sie das Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher materieller und formeller Einwendungen und Einreden im ordentlichen Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Hingegen ersuche sie das Gericht, ihr in diesem Verfahren auf provisorische Eintragung keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzubürden.

 

3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihr Gelegenheit geboten, sich zur Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zu äussern.

 

4. Der Gesuchsteller beantragte am 21. Januar 2021, die Gerichts- und Parteikosten seien vollständig der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Eventualiter seien sie im Hauptsacheverfahren zu verteilen.

 

5. Am 27. Januar 2021 bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte dem Gesuchsteller Frist zur definitiven Geltendmachung des Pfandrechts bis 10. März 2021, ansonsten die vorläufige Eintragung gelöscht werde. Die Ziffern 4 und 5 lauten wie folgt:

4. Vorläufig hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 sind vorläufig von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren.

 

6. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung und Änderung der Ziffern 4 und 5. Es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 400.00 seien vom Beschwerdegegner zu bezahlen, beides unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im Hauptverfahren. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Begehren, den Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

 

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Beschwerdegegner wendet vorab ein, mit der fristgerechten Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes durch den Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 sei das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde erloschen. Damit werde der Kostenentscheid nicht definitiv. Zum Beleg reicht der Beschwerdegegner eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. März 2021 betreffend seine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, mit welcher ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gesetzt wird. Die Verfügung enthält die Androhung, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, falls der Vorschuss nicht bezahlt werde. Im Hauptprozess sind die Prozesskosten des summarischen Verfahrens definitiv zu regeln (Rainer Schumacher: Das Bauhandwerk Pfandrecht, Zürich Basel Genf 2008, Rdz 1519; SOG 1981 Nr. 3). Dies gilt selbst dann, wenn der Kostenvorschuss nicht bezahlt und ein Nichteintretensentscheid gefällt wird. Auch hier ist nicht nur über die Kosten des Hauptverfahrens, sondern auch über diejenigen des vorangegangenen Summarverfahren zu entscheiden. Gemäss SOG 1983 Nr. 3 besteht zusätzlich die Möglichkeit eines nachträglichen Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten, falls es nicht zu einem Hauptprozess kommt. In dieser Weise ist auch das Obergericht in einem bei ihm angehobenen erstinstanzlichen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgegangen. Die Gerichtskosten der vorsorglichen Massnahmen wurden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt. Nachdem diese auf die Anhebung des Hauptprozesses verzichtet hatte, fällte das Obergericht einen definitiven Entscheid über die Kosten des Massnahmeverfahrens und auferlegte diese dem Gesuchsgegner. Spätestens mit der Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der vorliegend angefochtene vorläufige Kostenentscheid gegenstandslos geworden. Damit entfällt auch das Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung. Auf die Beschwerde kann nicht (mehr) eingetreten werden.

 

2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend. Die Prozesskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als der angefochtene Kostenentscheid ausdrücklich ein vorläufiger war. Ein späterer Entscheid über die definitive Kostentragung war zwar nur für ein allfälliges Hauptverfahren vorbehalten worden. Nach der solothurnischen Praxis hätte der Amtsgerichtspräsident jedoch auch selbst noch einen definitiven Entscheid in einem weiteren Summarverfahren fällen können, auch wenn der Hauptprozess nicht angehoben worden wäre. In diesem Fall diente ein neuer Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten der Anpassung an eine Entwicklung, die einem Obsiegen der gesuchsgegnerischen Partei im Hauptverfahren gleichkommt. Anders als in den Fällen, die den Entscheiden in CAN Nr. 48 (S. 151) und SOG 2014 Nr. 4 zugrunde liegen, wurden vorliegend die Kosten des Summarverfahrens der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Interessenlage an einer Anpassung des vorläufigen Kostenentscheids ist deshalb gerade umgekehrt. Der angefochtene Kostenentscheid war mit anderen Worten von allem Anfang an bloss ein vorläufiger, der allenfalls auch in einem weiteren nachträglichen Summarverfahren hätte zu einem definitiven gemacht werden können (SOG 1981 Nr. 3 und 2014 Nr. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 aufzuerlegen. Sie hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 (keine Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 wird verrechnet.

3.      A.___ AG hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller