Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

 

 

Berichtigung vom 1. Juni 2021 von Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2021 (Rückerstattung Kostenvorschuss)

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Thomas Schönenberger,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Simon Kümin, Rechtsanwalt,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

 

1. In Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2021 wurde angeordnet, der A.___ AG werde der geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 zurückerstattet. Der von der A.___ AG tatsächlich geleistete Kostenvorschuss beträgt aber nur CHF 400.00. Es kann ihr somit auch nur dieser Betrag zurückerstattet werden. Dieses Versehen wird gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen berichtigt.

 

2. Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2021 lautet berichtigt wie folgt:

3.  Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 ist der A.___ AG zurückzuerstatten.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

Frey                                                                                  Schaller