Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 25. Februar 2021
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind seit dem […] 1996 verheiratet. Zwischen den Ehegatten ist vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hängig.
2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Ehefrau in ihrer Replik, es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Ehefrau dem Grundsatze nach nichts dagegen einzuwenden habe, dass der Ehemann sämtliche Aktien der C.___ AG übernehme. Der Ehemann sei zu verurteilen, seiner Ehefrau hierfür einen Betrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 300'000.00 zu bezahlen (vgl. ad Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. c der Replik vom 17. August 2020).
Diesbezüglich stellte die Ehefrau den Beweisantrag, es sei eine Verkehrswertschätzung des tatsächlichen Wertes der C.___ AG» mit Stichdatum 11. November 2019 gerichtlich anzuordnen. Den Antrag begründete sie folgendermassen: Sowohl der Wert der C.___ AG wie auch die nunmehr vorhandenen Aktien des Unternehmens stellten Errungenschaft der Parteien dar. Der entsprechende Wert sei demnach hälftig zu teilen. In das Unternehmen seien erhebliche Investitionen der Parteien geflossen, welche keineswegs mittels Aufstockung der bestehenden Hypotheken finanziert worden seien. Die Ehegatten hätten hierfür angemessene Errungenschaftsmittel beisteuern können. Der weitaus grösste Teil des Kaufpreises sei durch die Aufnahme einer Hypothek finanziert worden, welche teilweise aus Mitteln des Eigenguts der Ehefrau und teilweise aus Errungenschaft amortisiert worden sei. Ferner habe die Ehefrau im Jahr 1996 Eigengutsmittel im Betrag von CHF 130'000.00 in das Unternehmen investiert (vgl. S. 19 f. der Replik vom 17. August 2020).
3. Mit Duplik vom 9. Dezember 2020 hielt der Ehemann zu jenem Beweisantrag Folgendes fest: Beim Unternehmen (C.___ AG) sowie auch bei den Aktien des Ehemannes handle es sich um Alleineigentum und Eigengut des Ehemannes. Es bestünden keine güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im Zusammenhang mit der C.___ AG. Eine Verkehrswertschätzung des Unternehmens sei deshalb obsolet (vgl. S. 30 der Duplik vom 9. Dezember 2020).
4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt der Ehefrau Frist, bis spätestens 26. März 2021 zu beweisen, dass und in welcher Höhe von ihr eigene Mittel während der Ehe in die C.___ AG eingeflossen seien. Andernfalls werde auf eine Unternehmensbewertung verzichtet (vgl. Ziffer 3 der Verfügung).
5. Dagegen reichte die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:
Die Ziffer 3 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 25. Februar 2021 in Sachen BWZPR.2019.1105-AGRMUE sei insofern ersatzlos aufzuheben, als dass die Ehefrau und hiesige Beschwerdeführerin verpflichtet wird, einen Mittelfluss in der Höhe von CHF 130'000.00 während der Ehe zu beweisen und insofern andernfalls auf eine Unternehmensbewertung verzichtet werde und es sei die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens der C.___ [recte: […]] AG zu verfügen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Der Ehemann und Beschwerdegegner nahm mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 dazu Stellung. Er liess die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Begründend führte er aus, es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Endentscheid in der Sache abzuwarten. Es sei ihr ohne weiteres möglich, ein entsprechendes Verkehrswertgutachten über die C.___ AG im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu verlangen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung basiere auf prozessökonomischen Überlegungen des Gerichts. Es gebe keinen Sinn, ein teures Gutachten erstellen zu lassen, welches nicht von Relevanz sein werde. Relevant wäre ein solches Gutachten einzig dann, wenn die Beschwerdeführerin nachweisen könne, dass während der Ehe eigene Mittel von ihr in die Unternehmung des Ehemannes geflossen seien. Aus diesem Grund werde die Anordnung einer Unternehmensbewertung von ebendieser Bedingung abhängig gemacht.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Angefochten ist Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2021, mit welcher die Ehefrau und Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis spätestens 26. März 2021 einen Nachweis zu erbringen, dass und in welcher Höhe von ihr eigene Mittel während der Ehe in das Unternehmen ihres Ehemannes beziehungsweise die C.___ AG eingeflossen sind. Andernfalls werde auf eine Unternehmensbewertung verzichtet.
1.2 Gegen eine Beweisverfügung (vgl. Art. 154 ZPO) steht die Beschwerde nur unter der einschränkenden Voraussetzung zur Verfügung, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.3 Die Voraussetzungen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO werden in der Lehre kontrovers diskutiert. Nach überwiegender Auffassung müsse der drohende Nachteil nicht ausschliesslich rechtlicher Natur sein, es genüge auch ein tatsächlicher Nachteil (Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich/St. Gallen 2018, S. 419; vgl. auch Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 319 N 15).
1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde gegen eine Beweisverfügung hat die Beschwerdeinstanz die materielle Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht vorwegzunehmen. Die Rechtsmittelinstanz hat nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz bei der Beweisabnahme offensichtlich falsch liegt und dies zu einem schweren, voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil einer Partei führen würde (vgl. Christian Leu in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 154 N 212). Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrags kann z.B. dann einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht. Hat die antragstellende Partei die Möglichkeit, den fraglichen Beweisantrag im Laufe des Verfahrens wirkungsvoll erneut zu stellen, liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 205). Grundsätzlich führt weder die Abweisung noch die Gutheissung eines Beweisantrages zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Wuillemin, a.a.O., S. 425).
1.5 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 50).
1.6 Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren vom Rügeprinzip beherrscht. Dies gilt auch für die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 203 und auch SOG 2012 Nr. 8).
2.1 Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation lässt die Beschwerdeführerin ausführen, ihr drohe aus der angefochtenen Beweisverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die Vorinstanz die Veranlassung des beantragten Verkehrswertgutachtens explizit vom Beweis abhängig mache, dass die Investition in die C.___ AG seitens der Ehefrau während der Ehe stattgefunden habe. Diese unzulässige Bedingung ergebe sich auch aus der Begründung der Verfügung. Durch diese rechtsfehlerhafte Beweisverfügung verschlechtere sich die prozessuale Lage der Beschwerdeführerin enorm, insofern das Gericht durch die Abweisung eines Verkehrswertgutachtens über die C.___ AG auch in einem allenfalls dennoch gutheissenden Endentscheid den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil an der Errungenschaft beziehungsweise ihren Mehrwertanteil nicht festsetzen könne. Die Verfügung bewirke demnach unmittelbar einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin, weshalb sie zur Anhebung der Beschwerde legitimiert sei.
2.2 Von der Beschwerdeführerin wird zwar ausgeführt, der hiervor beschriebene beweisrechtliche Nachteil könne im weiteren Prozess und im Endurteil nicht mehr beseitigt werden. Konkrete Umschreibungen dieses angeblich drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils lassen sich der Beschwerdeschrift indessen nicht entnehmen. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet, weshalb eine allfällige Abweisung des umstrittenen Beweisantrags zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert werden könnte. In ihrer Beschwerdeschrift beschränkt sie sich darauf, in pauschaler Weise darauf hinzuweisen, dass mit einer Abweisung ihres Beweisantrags der ihr zustehende Errungenschaftsanteil im erstinstanzlichen Urteil nicht festgesetzt werden könne. Die Schwierigkeit einer späteren Korrektur bildet jedoch gerade Kern des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und hätte in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt und herausgearbeitet werden müssen (vgl. Wuillemin, a.a.O., S. 416 ff). Es ist nicht Sache des Gerichts, von sich aus nach besonderen Gründen zu suchen, welche allenfalls die spätere Korrektur eines behaupteten Fehlers in einer prozessleitenden Verfügung erschweren könnten (vgl. SOG 2012 Nr. 8). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
3.1 Und selbst wenn die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre, könnte auf die Beschwerde aus nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden: Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz kann dementsprechend – selbst wenn die Ehefrau nicht bis zum 26. März 2021 dargelegt hätte, dass sie eigene Mittel während der Ehe in die betroffene Unternehmung des Ehemannes investiert hätte – jederzeit den unter dieser Bedingung allenfalls abgewiesenen Beweisantrag nachträglich gutheissen (vgl. Wuillemin, a.a.O., S. 424; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7377).
3.2 Im vorliegenden Fall wird der von der Vorinstanz noch zu erlassende Entscheid im Hauptsacheverfahren mit Berufung anfechtbar sein. Mit der Berufung können dannzumal die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Es steht der Beschwerdeführerin somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung, sofern notwendig, korrigiert werden können. Die Berufungsinstanz kann ferner Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu erlassende Urteil im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen. In der Praxis kommt eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens dann in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Nicolas Wuillemin, a.a.O., S. 425 f.; vgl. auch Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 316 N 48). Welchen Sachverhalt die Vorinstanz der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde legt, ist ohnehin erst dem Endentscheid zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin könnte eine allfällige unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit Berufung gegen den Endentscheid anfechten, so dass diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt kein nicht leichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegen kann. Ein drohender Beweisverlust oder eine wesentliche Beweiserschwerung wird nicht, beziehungsweise nicht rechtsgenüglich dargetan. Entsprechend ist die Verfügung vom 25. Februar 2021 nicht separat anfechtbar.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht genügend substantiiert vorträgt, beziehungsweise ihr kein solcher droht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 8. April 2021 eine Entschädigung von CHF 1'705.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach Auf CHF 1'705.20 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Obergericht von CHF 1'705.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann