Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt Kenntnis von der Klagebewilligung, die B.___ (im Folgenden der Kläger) dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zugestellt hatte. Zudem forderte er ihn auf, seine Rechtsbegehren zu formulieren und einzureichen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen hatte, gab Rechtsanwältin Simone Kury am 19. Mai 2020 bekannt, sie habe die Wahrung der Interessen der beklagten A.___ (im Folgenden die Beklagte) übernommen. Anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2020 führte der Amtsgerichtspräsident Vergleichsverhandlungen. Nach der Verhandlung stellte er den Parteien am 2. September 2020 einen angepassten Vergleichsentwurf zu. Ein Vergleich kam trotzdem nicht zustande. Am 17. November 2020 wies er die Klage ab und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00. In Ziffer 2 verurteilte er den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. Gegen die Abweisung seiner Klage erhob zuerst der Kläger am 4. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner Forderung. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren ZKBES.2020.170).
3. Am 5. Januar 2021 erhob auch die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, u.K.u.E.F.
4. Der Kläger (im Folgenden der Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wies er auf eine offene Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin hin und beantragte eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin verlangt eine höhere Parteientschädigung als ihr der Vorderrichter zugesprochen hat. Der Vorderrichter begründete die von ihm pauschal auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung damit, nebst der Verhandlung von einer Stunde und 45 Minuten sei der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Simone Kury als gering einzustufen.
2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Parteientschädigung von CHF 750.00 entspreche in keiner Art und Weise dem Aufwand, welche ihre Vertreterin in diesem Forderungsprozess notwendigerweise habe erbringen müssen und erbracht habe. Der Vergleich sei gescheitert, weil der Kläger die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 nicht akzeptiert habe. Sie habe mit unzähligen Beweismitteln – Kontoauszügen seit Oktober 2018 – darlegen müssen, dass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. Sie habe sämtliche Beweismittel aufbereiten müssen, was genau zur Abweisung der Klage geführt habe. Zudem habe der Antrag auf Nichteintreten hinlänglich geprüft und dargelegt werden müssen. Die Bemühungen des Amtsgerichtspräsidenten, im Nachgang zur Verhandlung doch noch einen Vergleich abzuschliessen, hätten wiederum anwaltlichen Aufwand generiert. Es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Honorarnote, die sie übrigens bereits anlässlich der Hauptverhandlung offeriert habe, einzureichen.
3. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die geforderte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 entspreche niemals dem Aufwand. Dieser sei auf keinen Fall mehr als drei Stunden gewesen, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Dazu komme, dass eine Anwältin wie Frau Kury hätte wissen müssen, dass man nicht zweimal über das Gleiche klagen könne.
4. Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Mit der Parteientschädigung zu vergüten ist der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
5. Der Kläger hatte bei der Vorinstanz verlangt, dass ihm die Beklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 von monatlich CHF 250.00 gemäss Ziffer 4.2.a) des Scheidungsurteils vom 1. Oktober 2018 bezahlen müsse. Das Obergericht hatte die vom Kläger eingereichte Beschwerde abgewiesen, weil der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch bereits im erwähnten Scheidungsurteil beurteilt worden war. Es stellte sich damit weder die Frage, was die Beklagte bereits bezahlt hatte, noch, ob der Vater oder die volljährige Tochter berechtigt war, den Anspruch einzuklagen. Es war somit objektiv nicht erforderlich, Beweismittel über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zusammenzustellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat dies auch nicht zur Abweisung der Klage geführt. Auch Ausführungen über das Nichteintreten auf die Klage wegen der fehlenden Legitimation des Klägers wären nicht notwendig gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorderrichter der Beklagten in dieser Argumentation insofern gefolgt ist, als er die Klage wegen der fehlenden Sachlegitimation abgewiesen hat. Im Ergebnis spielte es aber weder für den Kläger noch für die Beklagte eine Rolle, ob die Klage abgewiesen oder ob auf diese nicht eingetreten wurde, weil über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden war. Dem Beschwerdegegner ist jedoch zuzustimmen, wenn er vorbringt, auch die Anwältin der Beklagten hätte wissen müssen, dass man nicht zweimal über das Gleiche klagen könne. Die vom Beschwerdegegner erhobene Klage war mit anderen Worten von allem Anfang an offensichtlich unzulässig. Eine solche Klage verursacht nur einen geringfügigen Aufwand, wie der Vorderrichter zu Recht festgestellt hat. Der in der nun beim Obergericht eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand war somit weitgehend nicht erforderlich und ausserdem zu gross. Das gilt insbesondere für den Aufwand, der für die Entgegennahme der Unterlagen und deren Studium wie auch für die Korrespondenz mit der Klientin geltend gemacht wird. Auch der für die Bemühungen nach der Verhandlung geltend gemachte Aufwand ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote eingereicht hätte, hätte dies an der Festsetzung der Parteientschädigung nichts geändert. Ohnehin ist es nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote nur offeriert, nicht aber eingereicht hat, nachdem der Vergleich einzig wegen der Höhe der von ihr geforderten Parteientschädigung von CHF 2'500.00 gescheitert ist und der Entscheid über die Parteikosten nach dem letzten Vergleichsvorschlag ins Ermessen des Gerichts hätte gelegt werden sollen. Bis der Entscheid schliesslich gefällt wurde, hätte sie für die Einreichung ihrer Honorarnote und damit für die Substantiierung der geforderten CHF 2’500.00 mehr als zwei Monate Zeit gehabt. Entscheidend ist aber, dass für die Abwehr eines Anspruchs, der offenkundig bereits beurteilt worden war, nebst der Verhandlung nur ein geringer Aufwand erforderlich war. Die vom Vorderrichter festgesetzte Parteientschädigung von CHF 750.00 ist somit keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil angemessen.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 650.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, ist nach Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO Auslagenersatz und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Seine Entschädigung wird ermessensweise auf CHF 30.00 festgesetzt. Seine behauptete offene Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, das die Gegenpartei angehoben hat, nicht zu beurteilen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 650.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Entschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller