Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 7. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein. Gemäss Zahlungsbefehl verlangte sie u.a. CHF 30'186.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019. Für diese Forderung nennt der Zahlungsbefehl als Grund Folgendes: «Offene Rechnung gemäss Vertrag bezüglich Begleichung von 2/3 des Kreditvertrags bei [...] AG mit der Nummer [...] als Folge von gescheiterten Verhandlungen betreffend Abzahlungsvereinbarung».

 

2. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme datiert vom 14. Januar 2021 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte am 10. Februar 2021 für CHF 26’656.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2019 die provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Übrigen ab. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 130.55 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

 

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2021 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

 

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

7.1 In seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Trennung sei die Kreditschuld nicht mehr CHF 45’280.20, sondern erheblich tiefer gewesen. Ein grosser Teil der Kreditschulden sei bereits gemeinsam während der Partnerschaft beglichen worden. Diesen Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz erhoben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat gestützt auf sechs vom ihm vorgelegte Zahlungsbelege eine Tilgung im Umfang von CHF 3'530.00 akzeptiert. Sie hat dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer diese Zahlungen erst nach der Trennung geleistet hat. Trotzdem ist ihre weitere Folgerung, wonach weitere Tilgungen nicht belegt seien, völlig richtig. Diese zutreffende Überlegung wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht darauf ein. Er wiederholt lediglich seine bereits bei der Vorderrichterin vorgetragene Behauptung, die Schulden seien bereits während des Zusammenlebens in erheblichem Ausmass zurückbezahlt worden. Damit wird den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun neu Zahlungsbelege vorlegt, sind diese neuen Beweismittel unzulässig und können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Ohnehin könnte allein mit diesen nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Geldsendungen vom [...] Konto des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung gedient haben.

 

7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Höhe des Betrages, den die Beschwerdegegnerin wegen des Kreditvertrages von ihm verlangt. Die Gesamtkosten des Kreditvertrages vom 22. November 2017, d.h. die gesamte darin eingegangene Schuldverpflichtung, betragen CHF 45'280.20. Auf genau diesen Kreditvertrag nimmt der Beschwerdeführer in seiner Schuldanerkennung vom 8. Dezember 2017 Bezug. Insofern ist die aktuelle Kreditschuld der Beschwerdegegnerin unerheblich.

 

7.3 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, es habe eine neue Vereinbarung bestanden, welche die Erklärung vom 22. November 2017 abgelöst habe – gemeint ist wohl diejenige vom 8. Dezember 2017. Auch dieser Einwand bleibt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers. Alleine der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin vorübergehend mit Ratenzahlungen zufriedengegeben hat, solange diese geleistet wurden, ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin einem längerfristigen Verzicht auf die Geltendmachung der Restschuld zugestimmt hat. Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Vorinstanz vorgetragen, man habe vereinbart, dass er ab März 2020 bis Dezember 2020 monatlich ca. CHF 500.00 überweise und man sich dann im Januar 2021 über die Restschuld einige. Nach seiner eigenen Darstellung ist eine Einigung über die Restschuld nicht zustande gekommen und er hat die Ratenzahlungen eingestellt. Gerade aus der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Korrespondenz geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin stets auf einer möglichst raschen Bezahlung der Restschuld bestanden hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind alles andere als glaubhaft gemacht.

 

8. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller