Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Hirsig
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. B.___ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 29. April 2020 in der gegen die A.___ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Grenchen-Bettlach um provisorische Rechtsöffnung und stellte folgende Begehren:
1. Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 26. November 2019) der Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für
- CHF 290'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Januar 2016
- CHF 90'000.00 zuzüglich Zins von 12% seit dem 15. Mai 2015
- CHF 81'331.00 Zinsforderung
- CHF 29'354.00 Zinsforderung
sowie für Mahnkosten im Betrag von CHF 110.00, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 239.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
2. Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach der Rechtsvorschlag in Bezug auf das folgende Pfandrecht zu beseitigen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen:
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...]
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...]
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer von 7.7%) zu Lasten des Schuldners.
2. Innert der erstreckten Frist liess sich die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2020 dazu vernehmen. Sie verlangte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs.
3. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge:
- CHF 290'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019
- CHF 90'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019
- CHF 110.00
- für die Zinsforderung von CHF 28'345.60
Im Übrigen wies er das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).
Ferner erteilte der Amtsgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende Pfandrechte (vgl. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids):
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...];
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...];
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...] in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...].
Zudem verpflichtete der Rechtsöffnungsrichter die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'626.25 zu bezahlen und die vom Gesuchsteller bevorschussten Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten (vgl. Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Entscheids).
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 22. März 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurns und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Sinne eines Verfahrensantrags verlangte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 liess der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde verlangen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Ersatz der Mehrwertsteuer).
6. Die mit Eingabe vom 17. Mai 2021 von der Beschwerdeführerin verlangte Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2021 abgewiesen. Am 20. Mai 2021 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. Sie beantragte im Wesentlichen die Ansetzung einer Frist zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Replikrecht).
7.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch umfasst unter anderem das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, ist dabei von den Parteien zu beurteilen (vgl. statt vieler: BGE 138 I 484).
7.2 Es wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt (sog. Replikrecht); ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Tagen, hingegen nach zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme, von einem Verzicht auf das Recht zur Stellungnahme ausgegangen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3).
7.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 9. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdeantwort nachweislich am 19. April 2021 in Empfang. In der Folge ersuchte sie mit Eingabe vom 15. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet werde. Die Sache sei spruchreif und es werde demnächst entschieden. Mit zweiseitiger Eingabe vom 20. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann abermals um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Zur Sache äusserte sie sich indessen auch in dieser Eingabe nicht. Indem die Beschwerdeführerin erst knappe vier Wochen nach Erhalt der Beschwerdeantwort um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, hat sie das Replikrecht verwirkt. Auf ihre beiden Eingaben vom 15. und 20. Mai 2021 ist im Folgenden somit nicht weiter einzugehen.
8. Die vom Gesuchsteller mit Gesuch vom 29. April 2020 verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt. Auch in der Betreibung auf Grundpfandverwertung gelten die allgemeinen Bestimmungen der Art. 79 ff. SchKG. In der Betreibung auf Pfandverwertung setzt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung indessen zusätzlich voraus, dass der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der neben der bestrittenen Forderung auch das bestrittene Pfandrecht belegt (vgl. Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 308 Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 166). Mit den vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Urkunden, insbesondere mit den drei Inhaber-Papier-Schuldbriefen, liegen provisorische Rechtstitel für die geltend gemachten Forderungen vor.
9. Mit der Beschwerde können einzig unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
10. Es ist augenfällig, dass die vorliegende Beschwerdeschrift, datiert vom 21. März 2021 – abgesehen von einzelnen Formulierung – der vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2020 entspricht. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern das Rechtsöffnungsgericht das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
11.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nicht durch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).
11.2 Der Beschwerdegegner hat am 28. Mai 2021 eine Honorarnote eingereicht und macht eine Entschädigung von CHF 2'362.85 (7.1 Stunden à CHF 300.00; Auslagen von CHF 63.90 zuzüglich MWST) geltend, was nicht beanstandet werden kann. Die Entschädigung des Beschwerdegegners ist demnach auf CHF 2'362.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Eine Kopie der Stellungnahme der A.___ AG vom 20. Mai 2021 geht zur Kenntnis an B.___.
3. Eine Kopie der Honorarnote von Rechtsanwältin Sabine Burkhalter vom 28. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die A.___ AG.
4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die A.___ AG hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'362.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Hirsig
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. Oktober 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_563/2021).