Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 28. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Verfügung vom 14. April 2021 betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. 632584)


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Konkursbegehren in der Betreibung Nr. […] gegen A.___ hängig ist,

 

der Amtsgerichtspräsident am 14. April 2021 die Mitteilung über die Verhandlung und den vom Schuldner zur Abwendung des Konkurses zu bezahlenden Betrag erliess,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht eine Beschwerde beim Obergericht einreichte und die Löschung des Konkursbegehrens verlangte,

 

der Beschwerdeführer vorab verlangt, nebst anderen dürften die korrupten Richter Müller, Frey und Hunkeler nicht an seiner Beschwerde mitwirken, da sie im Beschluss vom 26. März 2020 gegen einen Strafbefehl mitgewirkt hätten und unter seiner Webseite als korrupte Richter zu finden seien und ein Interesse hätten, dass seine Webseite gelöscht werde und er durch den Strafbefehl bestraft werde,

 

pauschal begründete Ausstandsgesuche unzulässig sind und insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019, E. 2.3),

 

die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

 

die angefochtene Verfügung eine prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

 

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,

 

sich die Begründung der Beschwerde in keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2021 befasst, weshalb sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,

 

die Beschwerde deshalb im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller