Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 4. Mai 2021         

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Enrico Moretti und/oder Rechtsanwältin Maria Ingold,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und/oder Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,     

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 18. August (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein und verlangte provisorische Rechtsöffnung für CHF 210’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020 und die Betreibungskosten, u.K.u.E.F.

 

2. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2020 (Eingang per Boten am 21. August 2020) erklärte die Gesuchsgegnerin, sie habe eine Gegenforderung mit der Darlehensforderung verrechnet, und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beilagen, auf welche sie verwies, enthalten eine Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 sowie eine Vereinbarung über eine Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020. Danach hat die C.___ AG der Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Gesuchsteller aus der Verletzung des Aktienkaufvertrages vom 24. April 2018 im Betrag von CHF 200’000.00 abgetreten.

 

3. In seiner Eingabe vom 28. August 2020 erklärte der Gesuchsteller, die bestrittene Verrechnungsforderung sei nicht glaubhaft gemacht. Dementsprechend hielt er an seinem Antrag um provisorische Rechtsöffnung fest.

 

4. Mit Eingabe vom 17. September 2020 (Eingang per Boten am 18. September 2020) reichte die Gesuchsgegnerin ein Antwortschreiben zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. August 2020 ein. Dieser legte die Gesuchsgegnerin die Klageschrift vom 6. Juli 2020 bei, mit welcher die C.___ AG die oben erwähnten Gewährleistungsansprüche gegen den Gesuchsteller und zwei Mitbeklagte gerichtlich geltend macht, wobei die solidarische Haftung verlangt wird. Nach der Vereinbarung über eine Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020 ist ein Teil dieser Gewährleistungsansprüche im Betrag von CHF 200’000.00 an die Gesuchsgegnerin abgetreten worden. Mit dieser abgetretenen Forderung hat die Gesuchsgegnerin mit Erklärung vom 6. August 2020 gegenüber dem Gesuchsteller die Verrechnung erklärt.

 

5. Auch der Gesuchsteller liess sich am 24. September 2020 nochmals vernehmen. Er vertrat die Auffassung, die Gesuchsgegnerin behaupte oder substanziiere weder Bestand und Höhe der angeblichen Verrechnungsforderung noch deren Fälligkeit. Auch die Klageschrift erlaube keine Konkretisierung der Verrechnungsforderung. Zudem sei der Aktenschluss bereits eingetreten. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17. September 2020 sei daher nicht zu berücksichtigen.

 

6. Am 9. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 750.00 und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

7. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2021 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 210’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Juli 2020 und für die Betreibungskosten, eventualiter im Umfang von CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 10'000.00 seit 31. Juli 2020 und für die Betreibungskosten. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

 

8. Die Gesuchsgegnerin (von nun an auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

 

9. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2021 eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 10. Februar 2021 Stellung. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Vorbringen und Anträgen fest.

 

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ist unbestritten. Umstritten ist, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Abtretung der Verrechnungsforderung von der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht worden sind. Der Vorderrichter erwog dazu, der Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 lasse sich entnehmen, dass die C.___ AG der Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Ansprüche gegen den Gesuchsteller aus einer Verletzung eines Aktienkaufvertrags im Umfang von CHF 200’000.00 abgetreten habe, wobei er auch auf die Vereinbarung über die Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020 verweist. Dadurch habe die Gesuchsgegnerin eine fällige Forderung in Höhe von CHF 200’000.00 gegenüber dem Gesuchsteller. Diese Gegenforderung habe die Gesuchsgegnerin am 6. August 2020 mit der in Betreibung gesetzten Darlehensforderung des Gesuchstellers verrechnet. Damit stehe fest, dass die Gesuchsgegnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung sowie das Vorliegen einer Verrechnungserklärung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht habe.

 

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

3.1 Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Beschwerdeantwort wiederholt auf ihre Stellungnahme vom 17. September 2020 und die damit eingereichte Klageschrift der C.___ AG vom 6. Juli 2020 Bezug. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob diese beiden Dokumente im vorliegenden Verfahren zu beachten und als Beweismittel zulässig sind. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 zur Beschwerdeantwort dafür, dass die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel mit unbeschränktem Novenrecht angeordnet, sondern lediglich das Replikrecht gewährt hat. Folglich seien die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die beigelegte Klageschrift im Verfahren unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, mit dem Aktenschluss seien nicht zugleich Noven der Parteien ausgeschlossen. Art. 229 Abs. 1 ZPO lasse es zu, mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auf Vorbringen der Gegenpartei zu reagieren. Diese seien zulässig, wenn diese erst durch die Ausführungen der Gegenpartei Partei veranlasst worden seien und der Entkräftung und Einreden dieser Ausführungen dienten.

 

3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eine Verrechnungsforderung eingewendet und damit eine eigene Forderung geltend gemacht. Damit hat sie neue Tatsachen vorgebracht. Der Amtsgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer darauf Frist angesetzt, eine Stellungnahme einzureichen. Damit hat er jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, für den die Einrede der Verrechnung neu war, gewahrt. Dass der Amtsgerichtspräsident damit einen zweiten Schriftenwechsel hat anordnen wollen, wird in seiner Verfügung nicht ausdrücklich gesagt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 hat er der Beschwerdegegnerin am 1. September 2020 dann lediglich zur Kenntnis zugestellt und ihr keine Frist zur Stellungnahme bzw. Duplik angesetzt. Mit ihrer Eingabe vom 17. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin auch ohne Fristansetzung Stellung genommen und zur Unterlegung ihrer Verrechnungsforderung die Klageschrift vom 6. Juli 2020 eingereicht. Im angefochtenen Urteil wurden beim Verfahrensablauf zwar sowohl die Stellungnahme vom 17. September 2020 wie auch die mit ihr eingereichte Klageschrift erwähnt, beide fanden dann aber in der eigentlichen Urteilsbegründung keine Erwähnung mehr. Sie wurden somit bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt im Übrigen für die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020.

 

3.3 Nach dem geschilderten Verfahrensablauf ist davon auszugehen, dass der Amtsgerichtspräsident keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Das Bundesgericht kam in einem weitgehend gleich gelagerten Fall zum selben Schluss und behandelte die erhobenen Rügen in der Folge nur noch unter dem Gesichtspunkt des Replikrechts (Urteil 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015). In der gleichen Konstellation wie der vorliegenden, in der das erstinstanzliche Gericht im zweiten Umgang der einen Partei eine Frist angesetzt, der anderen die darauf erfolgte Eingabe jedoch bloss zur Kenntnis zugestellt hat, hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid allerdings gegenteilig entschieden. Dabei hat es festgehalten, dass die Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren. Dabei hätten sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so liessen sich allfällige Zweifel bei den Parteien verhindern (BGE 146 III 237 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers geäussert, aber die Ungleichbehandlung in keiner Weise moniert und auch nicht aufgezeigt, wieso sie noch Noven sollte einreichen können. Auch im Beschwerdeverfahren beanstandet die Beschwerdegegnerin die Verfahrensführung des Vorderrichters nicht. Im Gegenteil, indem sie in ihrer Replik vom 10. Februar 2021 ausführt, der Beschwerdeführer verkenne, dass mit Aktenschluss nicht zugleich Noven der Parteien ausgeschlossen seien, anerkennt sie, dass dieser eingetreten ist. Offensichtlich bestanden bei ihr in keinem Verfahrensstadium Zweifel darüber, dass der Aktenschluss eingetreten ist.

 

3.4 Bei dieser Sachlage ist demnach zu prüfen, ob die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die mit ihr eingereichte Klageschrift im Rahmen des Replikrechts noch in den Prozess hätte eingebracht werden können bzw. nun – erstmals – im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. Dies ist bereits aus zeitlichen Gründen zu verneinen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 wurde der Beschwerdegegnerin am 1. September 2020 mit B-Post zur Kenntnis zugesandt. In der Regel ist eine Replik in einer Frist von zehn Tagen einzureichen (5A_44/2018 vom 31. August 2018). Der Gegenpartei war für ihre Stellungnahme vom 28. August 2020 zuvor eine Frist von zwölf Tagen angesetzt worden. Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin datiert vom 17. September 2020 wurde am 18. September 2020 per Boten an das Richteramt überbracht. Unter diesen Umständen ist die Eingabe vom 17. September 2020 als verspätet zu betrachten. Weiter sind nach dem Replikrecht neue Vorbringen nicht mehr zulässig, insbesondere keine solchen, die dazu dienen, das ursprüngliche Gesuch oder die Stellungnahme zu verbessern (ZR 116 Nr. 59). Auch in dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid 4A_70/2019 wird ausdrücklich festgehalten, bei unechten Noven sei gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können. Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Replik vom 10. Februar 2021 denn auch offen, welche Ausführungen der Gegenpartei Noven veranlasst haben sollen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2020 hält sie eingangs bloss fest, der Gesuchsteller habe erwähnt, dass eine geltend gemachte Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft gemacht werden müsse. Ihre weiteren Ausführungen dienen sodann der Unterlegung der Verrechnungsforderung, wie sie selbst weiterfährt. Die geltend gemachte Verrechnungsforderung hätte sie aber bereits in ihrer Gesuchsantwort glaubhaft machen müssen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso sie die Klageschrift vom 6. Juli 2020 nicht schon in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 vorgetragen und belegt hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die mit ihr eingereichte Klageschrift auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Soweit sich die Ausführung der Parteien auf diese beiden Dokumente beziehen, wird im Folgenden nicht mehr darauf eingegangen.

 

4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 51 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung in ihren Eingaben nicht behauptet. Sie äussere sich mit keinem Wort zur angeblichen Gegenforderung. Sie habe in ihrer Gesuchsantwort einzig ausgeführt, sie habe die Forderung des Beschwerdeführers mit einer Gegenforderung verrechnet. Zur Gegenforderung selbst habe sie keine Ausführungen gemacht und ohne weitere Begründung auf die Beilagen zur Gesuchsantwort verwiesen. Damit sei sie ihren Behauptungs- und Substanziierungslasten nicht nachgekommen und für die Vorinstanz habe gar kein Raum bestanden, die nicht behauptete angebliche Gegenforderung in Bestand, Höhe und Fälligkeit festzustellen. Selbst wenn der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin zulässig wäre, genügten die Beilagen nicht, um Bestand, Höhe und Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung rechtsgenüglich und substanziiert zu behaupten. Damit einhergehend habe die Vorinstanz Art. 120 OR, Art. 164 OR und Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt.

 

5. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen, die der Substanziierung dienen (im dort zu beurteilenden Fall eine Honorarnote), zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls ungenügend, wenn die Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substanziiert zu bestreiten, und die Beilagen in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden. Das Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung ist daher immer zu beachten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss (4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E.5.1 ff.).

 

6.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erklärt, sie habe mit Schreiben vom 25. Juli 2020 eine Gegenforderung mit der Darlehensforderung verrechnet. Dazu verweist sie auf die Beilagen und erklärt abschliessend damit sei die Forderung vollumfänglich getilgt. Die Beilagen umfassen gerade einmal zwei Urkunden. Die eine Urkunde mit der Überschrift «Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019» enthält den folgenden Text:

Wir nehmen Bezug auf den Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019 zwischen der B.___ AG und Ihnen.

Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass die C.___ AG der B.___ AG einen Teil ihrer Ansprüche gegen Sie aus der Verletzung des Aktienkaufvertrags vom 24. April 2018 zwischen der C.___ AG und D.___, E.___ und Ihnen, nämlich eine Teilforderung in Höhe von CHF 200’000, an die B.___ AG abgetreten hat. Damit hat die B.___ AG eine (fällige) Forderung in Höhe von CHF 200’000 gegenüber Ihnen.

Hiermit erklärt die B.___ AG Verrechnung ihrer fälligen Forderung in Höhe von CHF 200‘000 gegen Sie mit der Darlehensforderung aus dem obgenannten Darlehensvertrag, ebenfalls in Höhe von CHF 200’000. Damit ist die Darlehensforderung getilgt.

 

Die andere Urkunde mit der Überschrift «Vereinbarung über Forderungsabtretung» umschreibt unter dem Titel Präambel auf einer gerade einmal halben Seite in grosszügiger Darstellung die zedierte Forderung. In aller Kürze werden dort der Abschluss des Aktienkaufvertrages, das Transaktionsvolumen, die Überschuldung der erworbenen Aktiengesellschaft sowie die deswegen geltend gemachten Gewährleistungsansprüche umschrieben. Unter Ziffer 1 wird die Forderung sodann abgetreten. Es folgen die Ziffern 2 - 7 mit allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

6.2 Für den Beschwerdeführer hat sich aus dieser Vorgehensweise kein merklicher Mehraufwand ergeben. Es wurden nur zwei wenig umfangreiche, übersichtliche Urkunden eingereicht. Ein Suchaufwand ist nicht erkennbar. Die oben zitierten Urkunden enthalten in ihrer Kürze alle notwendigen Informationen. Der Text der Urkunden hätte ohne weiteres eins zu eins in die Stellungnahme hineinkopiert werden können. Die Vereinbarung über die Forderungsabtretung zeigt dem Leser gleich am Anfang ihren wesentlichen Inhalt. Der Zugriff darauf ist problemlos. Die Urkunden sind selbsterklärend und enthalten genau die Informationen, die in der Stellungnahme angesprochen werden. Eine Übernahme der Beilagen in die Stellungnahme war somit nicht erforderlich, sondern wäre ein unnützer Leerlauf gewesen, der allenfalls gar die Übersichtlichkeit der Sachdarstellung beeinträchtigt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Vorgehen Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert behauptet. Von einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes kann keine Rede sein.

 

7.1 Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt, weil sie den Bestand die Höhe und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung als glaubhaft gemacht erachtet habe. Die Verrechnungsforderung sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt worden. Entsprechend könne sie den Beweis ihrer Behauptung gar nicht antreten. Mit der Vereinbarung über die Forderungsabtretung würden Bestand, Höhe und Fälligkeit der angeblichen Forderung aus Gewährleistung nicht glaubhaft gemacht. Dass eine solche Forderung im Umfang von CHF 22,9 Mio bestehe, stelle in der Vereinbarung eine reine, inhaltlich völlig leere Behauptung der Beschwerdegegnerin bzw. der C.___ AG dar. Auf diese Weise könnten sich Schuldner irgendwelche angeblichen, fiktiven Forderungen von Dritten abtreten lassen und zur Verrechnung bringen, ohne die Forderung, die der Abtretung zugrunde liegen würde, glaubhaft zu machen.

 

7.2 Dass die Beschwerdegegnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert behauptet hat, wurde oben bereits festgestellt. Sie hat ihre Einwendung mit zwei Urkunden, in denen die Entstehung und die Abtretung der verrechnungsweise geltend gemachten Forderung näher umschrieben wird, untermauert. Der Beschwerdeführer hat die Verrechnungsforderung in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 lediglich pauschal bestritten und behauptet, sie existiere nicht. Er ist in keiner Weise auf die eingereichten Urkunden und die darin geschilderte Entstehung und Begründung dieser Forderung eingegangen. Unter diesen Umständen ist es in keiner Weise zu beanstanden, wenn der Vorderrichter die eingewendete Verrechnungsforderung als glaubhaft erachtet hat.

 

8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verletze Art. 120 OR, weil sie die bestrittene Verrechnungsforderung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft gemacht und die Verrechnung damit als gültig erachtet habe. Damit macht er nichts anderes, als seine soeben behandelte Rüge unter dem Titel einer Verletzung von Art. 120 OR zu wiederholen. Dies ist umso augenfälliger, als er unter jeder neuen Ziffer seiner Beschwerdebegründung immer wieder die gleichen, angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen aufführt. Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die Verrechnungsforderung bei der Vorinstanz nur pauschal und unsubstantiiert bestritten hat. Zur Verrechnungserklärung hat er sich überhaupt nicht geäussert. Dass die Fälligkeit der Verrechnungsforderung behauptet wurde, wurde bereits festgehalten. Angesichts der bloss pauschalen Bestreitung konnte der Vorderrichter ohne weiteres annehmen, dass die Fälligkeit glaubhaft gemacht ist. Beim Vorderrichter hat der Beschwerdeführer ebenfalls noch nicht eingewendet, dass die Verrechnungsforderung eine künftige und bestrittene Forderung sei. Ohnehin wird eine Schadensersatzforderung sofort mit ihrer Entstehung fällig (Art. 75 OR; BGE 137 III 16). Schliesslich ist die Verrechnung auch mit einer bestrittenen Forderung möglich (Art. 120 Abs. 2 OR), was der Beschwerdeführer in Beweissatz 2 seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 noch selbst ausgeführt hat.

 

9. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 164 OR, weil die Vor-instanz die Abtretungsvereinbarung als gültig erachtet hat. Wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht und auch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht bestritten. Die Bestreitung fusst auf neuen Tatsachenbehauptungen, deren Darstellung sich in der Beschwerde über beinahe zwei Seiten erstreckt. Diese Ausführungen wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet und von ihm auch nicht beurteilt. Die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen sind neu und damit unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

 

10. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorderrichter habe sich in seinen Erwägungen mit keinem Wort mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, sondern pauschal sowie ohne weitere Begründung festgestellt, die Verrechnungsforderung sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer lässt indessen offen, mit welchen seiner Vorbringen sich der erstinstanzliche Richter hätte befassen müssen. Einmal mehr ist festzuhalten, dass er sich beim Vorderrichter auf die Einwendung beschränkt hat, die Verrechnungsforderung sei nicht einmal substanziiert behauptet, wobei auch der Verweis auf die Beilagen nicht weiterhelfe, weshalb die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft gemacht sei. Der Amtsgerichtspräsident hat seinen Entscheid auf die Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 und die Vereinbarung über die Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020 abgestützt. Damit hat er implizit zu erkennen gegeben, dass er den Verweis auf die Beilagen und die Substanziierung der Verrechnungsforderung als genügend erachtete. Aufgrund der erwähnten Urkunden konnte er entgegen bzw. gerade wegen der bloss pauschalen Bestreitung des Beschwerdeführers ohne weitere Erläuterungen zum Schluss kommen, die Verrechnung sei glaubhaft gemacht. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, wieso der Amtsgerichtspräsident die Verrechnung als glaubhaft gemacht erachtet hat. Die lediglich formellen und pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers haben keine ausdrückliche Widerlegung erfordert. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet.

 

11. Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollständig abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin habe nur Einwendungen in der Höhe von CHF 200’000.00 vorgebracht. Damit sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers zumindest im Umfang von CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020 unbestritten geblieben. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdegegnerin hat in Ihrer Gesuchsantwort vom 21. August 2020 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zudem hat sie sowohl in der Gesuchsantwort wie auch in der beigelegten Verrechnungserklärung ausdrücklich erklärt, die Darlehensforderung sei mit der Verrechnung vollumfänglich getilgt. Der Darlehenszins von CHF 10’000.00 stützt sich auf Ziffer 2 des vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Darlehensvertrages vom 30. Juli 2019 und ist zahlbar bei der Darlehensrückzahlung. Weiter wird dort aber festgehalten, dass der Darlehensgeber bei der pünktlichen Rückzahlung des Darlehens vollständig auf die Verzinsung verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptung der vollständigen Tilgung und insbesondere der gestellte Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens auch für die Rechtzeitigkeit der Darlehensrückzahlung ausreichend.

 

12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese macht einen Aufwand von total 13,8 Stunden geltend und stellt die Berücksichtigung eines angemessenen Stundenansatzes in das Ermessen des Gerichts. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 wird die Parteientschädigung einschliesslich der Mehrwertsteuer auf CHF 4’012.90 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.      A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 4’012.90 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller