Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 30. April 2021     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

       beide vertreten durch C.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

D.___,

vertreten durch Advokat Daniel Levy,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 26. April 2021 per Incamail Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2021 erhoben haben,

 

das unbegründete Urteilsdispositiv den Beschwerdeführern mit Gerichtsurkunde am 21. Januar 2021 zugestellt worden ist,

 

lediglich die D.___ eine Begründung von Ziffer 2 des Urteils betreffend die ihr zugesprochene Parteientschädigung verlangt hat, die Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf Begründung des Urteils gestellt haben,

 

es nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde gilt, wenn keine Begründung des Entscheids verlangt wird, worauf bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs hingewiesen wurde,

 

der Entscheid gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 20. Januar 2021 betreffend die Anweisung, das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, somit nicht mehr angefochten werden kann,

 

auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann,

 

darüber hinaus die Beschwerde ohnehin verspätet eingereicht worden wäre, da das in Ziffer 2 begründete Urteil den Beschwerdeführern schon am 11. Februar 2021 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden ist,

 

es offenbar die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 25. März 2021 ist, welche die Beschwerdeführer zur Einreichung eines Rechtsmittels veranlasst hat,

 

sich damit weitere Erörterungen über die zwar mit Incamail gesichert übertragene, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene Beschwerde (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und deren Zulässigkeit bei dem über CHF 10'000.00 liegenden Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erübrigen,

 

die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen haben,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller