Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. Mai 2021  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Kanton Aargau und EG [...] und deren Kirchgemeinden, vertreten durch Gemeindeverwaltung Abteilung Finanzen,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der vom Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde [...] gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn am 29. April 2021 für CHF 23'596.50 zuzüglich Zins zu 5,1 % seit 22. Januar 2021 auf CHF 23’035.50 definitive Rechtsöffnung erteilte,

 

A.___(im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 6. Mai 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,

 

der Amtsgerichtspräsident in der definitiven Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2016 vom 19. Februar 2020, deren Vollstreckbarkeit das Regio-Steueramt der Gemeinde B.___ am 4. Februar 2021 bescheinigte, einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte,

 

der Amtsgerichtspräsident weiter ausführte, der Einsprache-Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 23. Juli 2020 in [...] am Schalter zugestellt worden,

 

der Beschwerdeführer dagegen eingewendet, es werde keine Unterschrift für die Zustellung vorgelegt und das Track & Trace zeige, dass der Rückschein nicht zurückgesandt worden sei, er sei in dieser Zeit im Spital gewesen und es gebe keine Zustellung,

 

der Beweis der Zustellung des Einsprache-Entscheids der Steuerrekurskommission an den Beschwerdeführer auch durch andere Weise als durch Vorlage seiner Unterschrift erbracht werden kann,

 

das Track & Trace ohnehin eine Zustellung am 23. Juli 2020 am Schalter in [...] festhält, nachdem die Sendung tags zuvor zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert worden ist,

 

die vom Beschwerdeführer eingereichten Anlagen 1 und 2 eine Konsultation vom 2. April 2020 und einen Sprechstundenbesuch vom 11. Januar 2021 belegen, nicht aber einen Spitalaufenthalt am 23. Juli 2020,

 

ein doppelter Erfassungsfehler im System, zunächst in Bezug auf die ins Postfach gelegte Abholungseinladung und sodann in Bezug auf die persönliche Übergabe am Schalter lediglich theoretisch denkbar ist,

 

beim Abholen eines Einschreibens zudem ein persönlicher Identitätsausweis mit Foto vorzulegen ist,

 

es das Steueramt war, welches auf dem Track & Trace Auszug vermerkte, der Rückschein sei nicht zurückgekommen, das Track & Trace hingegen mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 endet und damit fehlerfrei erscheint,

 

der Umstand, dass der Rückschein nicht zur Absenderin zurückgelangt ist, lediglich besagt, dass die Zustellung des Rückscheins fehlgeschlagen ist, aber keineswegs bedeutet, dass die im Track & Trace festgehaltene Zustellung am Schalter nicht erfolgt ist,

 

es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Zustellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, diese vielmehr durch Track & Trace direkt als erstellt zu betrachten ist,

 

der Beschwerdeführer auch zur definitiven Steuerveranlagung vorträgt, diese sei ihm nicht zugestellt worden, da sie anstatt an die [...]strasse 1, wo er wohne, an die [...]strasse 10 adressiert und als A-Post Plus Brief verschickt worden sei, wobei die Post nichts prüfe, sondern nur in den falschen Briefkasten einwerfe, genau dieser Einwurf werde bescheinigt, aber nicht, dass die Person den Brief erhalten habe,

 

die Post falsch adressierte Briefe, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden kann, nicht einfach in einen x-beliebigen Briefkasten einwirft, sondern an den Absender retourniert,

 

die definitive Steuerveranlagung ohnehin weder an der [...]strasse 1 noch an der [...]strasse 10 in [...] in einen Briefkasten geworfen, sondern gemäss Track & Trace am 21. Februar 2020 in [...] via Postfach zugestellt wurde,

 

somit beide Zustellungen als erstellt zu betrachten sind, womit sich auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 4. Februar 2021 als richtig erweist,

 

der Amtsgerichtspräsident daher zu Recht die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Steuern bejaht hat,

 

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller