Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 17. Mai 2021  

Es wirken mit:

Präsident Frey  

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring und/oder durch Advokatin Patricia Schödler

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    B.___,  

2.    C.___,  

 

beide vertreten durch Advokat Alexander Imhof,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr….) / Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ und C.___, beide vertreten durch die D.___ AG, ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.

 

2. A.___ hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

 

3. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein B.___ und C.___ für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete A.___ zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

 

4. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

 

5. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichte A.___, von nun an vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Häring und/oder Patricia Schödler, Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. In seiner Rechtsschrift liess er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck verlangen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung.

 

6. Rund ein Jahr später beziehungsweise mit Urteil vom 15. April 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein (vgl. Verfahren 5A_282/2020). In Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde hob es den Entscheid des Obergerichts vom 11. Februar 2020 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch von B.___ und C.___ in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ab. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das Obergericht zurück. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 wurden B.___ und C.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

 

7.1 Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu verlegen. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von je CHF 300.00 gehen somit zu Lasten von B.___ und C.___. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

 

7.2. Damit bleibt über die Entschädigungsfolge zu befinden. A.___ beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Für jenes Verfahren kann ihm somit keine Entschädigung zugesprochen werden.

 

7.3 In seiner zweiseitigen Laienbeschwerde vom 27. Januar 2020 verlangte A.___ für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die Ausrichtung einer «angemessenen Parteientschädigung». Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a bis c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. In Anbetracht der vorliegenden Ausgangslage rechtfertigt es sich, A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ zur Bezahlung auferlegt. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

2.    Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

3.    B.___ und C.___ haben A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann