Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 2. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,    

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 15. Februar 2021 das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beträge von CHF 10'000.00 und von CHF 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 

 

2. Am 22. Februar, 8. März und 10. April 2021 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.

 

3. Mit Urteil vom 19. April 2021 erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 90'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Februar 2021. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

4. Gegen das begründete Erkanntnis erhebt die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zusätzlich stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin und einen Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei der Rechtsvertreter der Gegenpartei vom Verfahren auszuschliessen.

 

5. Sistierungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 126 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Über die Sache kann sofort entschieden werden.

 

6. Da sich die Beschwerde zudem sofort als offensichtlich unbegründet und unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

 

7. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG).

 

8. Die Gesuchstellerin hat als Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 ins Recht gelegt. In diesem Urteil wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines Gerichtskostenersatzes von CHF 10'000.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 80'000.00 an die Gesuchstellerin verpflichtet (vgl. Dispositivziff. 5.2 und 6 des Entscheids vom 23. April 2020). Dieses Urteil ist vollstreckbar. Für die beiden in Betreibung gesetzten Beträge von CHF 10'000.00 und CHF 80'000.00 stellt der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

 

9.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

9.2 Die Beschwerdeführerin erbrachte mit ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich auch in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über das Verhalten der Gegenpartei und deren Rechtsvertreter sowie über verschiedene Richter kund zu tun. Ferner bemängelt sie, dass die Vorderrichterin trotz hängiger Ausstandsgesuche gegen Richter im Kanton Schwyz Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über andere Verfahren von anderen Gerichten zu befinden. Ebenfalls nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht zu entnehmen. Gründe, weshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren teilnehmen könnte, sind im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

 

10. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

11. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das erstmals in der Beschwerdeschrift gestellte Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin wegen «Falschbeurkundung» (vgl. zu den zulässigen Aussandsgründen Art. 47 Abs. 1 ZPO). Ein solches Gesuch wäre ohnehin bei der Vorinstanz einzureichen gewesen.

 

12. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

 

13. Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 750.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) festgesetzt. Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Auf das Ausstandsgesuch gegen die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 80'000.00.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 3. Dezember 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_562/2021).