Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 27. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. […])


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eröffnete mit Urteil vom 6. Mai 2021 auf Begehren der B.___ über A.___ den Konkurs.

 

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Forderung inklusive Zinsen und Kosten von CHF 2’103.20 bezahlt. Für die aus der Beschwerde entstandenen Kosten bitte er um Rechnungsstellung. Das kantonale Konkursamt werde ebenfalls seine Kosten fakturieren.

 

3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

 

4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2.  der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

 

5. Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde selbst, dass er diese Kosten noch nicht bezahlt hat. Auch diese Kosten hätte er indessen innerhalb der Rechtsmittelfrist bezahlen müssen. Die Rechtsmittelfrist ist am 25. Mai 2021 abgelaufen. Die Zahlung käme zu spät. Einzig der Kostenvorschuss für die Beschwerdeinstanz ist nicht schon in der Rechtsmittelfrist zu bezahlen (a.a.O., ad N 21 d). Auch die eingereichte Abrechnung der Amtschreiberei Thal-Gäu belegt bloss eine Bezahlung von CHF 2’092.75 (ohne die Inkassokosten). Nach der Mitteilung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 hätte der Beschwerdeführer jedoch schon zur Abwendung der Konkurseröffnung einen Betrag von CHF 2'288.65 (ohne Inkassogebühr) bezahlen müssen. Insbesondere die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach ebenfalls noch nicht bezahlt. Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

6. Auf eine Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller