Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 15. Juni 2021     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ausstandsbegehren


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 22. November 2017 reichte A.___ (im Folgenden der Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Januar 2015 gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein (Verfahren SLZPR.2017.1412). Eine weitere Eingabe des Klägers vom 6. Februar 2018 nahm der Amtsgerichtspräsident als Gesuch um Revision des Ehescheidungsurteils vom 21. Januar 2015 entgegnen und eröffnete unter der Verfahrensnummer SLZPR.2018.176 ein neues Verfahren.

 

2. Im Abänderungsverfahren SLZPR.2017.1412 setzte der Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 28. Februar 2018 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung bis 31. März 2018. Am 12. April 2018 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kläger auf die Verfügung vom 28. Februar 2018 nicht reagiert habe und setzte ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klagebegründung. Hierauf teilte der Kläger am 21. April 2018 mit, dass er die Klagebegründung mit Schreiben vom 28. März 2018 eingereicht habe. Abschliessend stellt er die Frage, ob der Amtsgerichtspräsident die Klagebegründung nicht erhalten habe.

 

3. Mit Schreiben datiert vom 18. Dezember 2019 teilte der Kläger eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse in dem seit zwei Jahren noch immer hängigen und bis dato durch das Gericht nicht weiter bearbeiteten Verfahren SLZPR.2017.1412 mit. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 schickte der Amtsgerichtspräsident ein Doppel der Eingaben des Klägers vom 21. April 2018 und vom 18. Dezember 2019 zur Kenntnis an die Beklagte. Weiter forderte er den Kläger auf, die in seiner Eingabe vom 21. April 2018 erwähnte Klagebegründung vom 28. März 2018 sowie einen Beleg ihrer Postaufgabe einzureichen. Darauf reagierte der Kläger am 17. Februar 2021 mit einer Stellungnahme und äusserte den Verdacht, dass eine Absprache mit dem Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt Flückiger, den Amtsgerichtspräsidenten zur Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasst habe. Deshalb verlangte er eine Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten zu den Gründen seiner Untätigkeit, ansonsten er einen Befangenheitsantrag einreichen werde. Hierauf bot der Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 18. Februar 2021 Gelegenheit, bis am 11. März 2021 eine ergänzende Klagebegründung einzureichen. In der angefügten Begründung wies er den Kläger darauf hin, dass er am 28. März 2018 im Revisionsverfahren SLZPR.2018.176 eine Eingabe gemacht habe, nicht aber im Abänderungsverfahren SLZPR.2017.1412. Ausserdem äusserte er sein Bedauern, dass das Verfahren ungebührlich lange dauere und teilte dem Kläger mit, es habe kein Kontakt mit der Gegenpartei und deren Anwalt stattgefunden. Weiter orientierte er die Parteien, dass mit der Ansetzung der Frist zur Klageantwort gleichzeitig zur Hauptverhandlung vorgeladen werde, um das Verfahren zu einem beförderlichen Abschluss zu bringen.

 

4. Am 10. März 2021 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger. Am 22. März 2021 legte Rechtsanwalt Flückiger sein Mandat nieder und erklärte, damit sei das Ausstandsbegehren gegenstandslos. Darauf forderte der Amtsgerichtspräsident den Kläger auf, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er an seinem Ausstandsbegehren gegen ihn festhalte. Mit Eingabe vom 31. März 2021 hielt der Kläger an seinem Ausstandsbegehren fest. Amtsgerichtspräsident Derendinger beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2021, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen.

 

5. Am 31. Mai 2021 wies Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.

 

6. Dagegen erhob der Kläger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 8. Juni 2021 Beschwerde an das Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

 

8. Die Vorderrichterin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, es ergäben sich keine objektiven Umstände, die den Anschein einer Befangenheit erweckten und ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson begründeten. Zwischen dem Rechtsvertreter der Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger bestehe zwar eine persönliche Bekanntschaft, diese werde aber seit mehreren Jahren nicht gepflegt und somit nicht durch regelmässige persönliche Kontakte gelebt. Die soziale Beziehung zwischen diesen beiden Personen weise damit nicht die nötige Intensität und Enge auf, welche den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermöge. Eine solche enge Beziehung werde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Weiter sei kein Anschein der Befangenheit von Amtsgerichtspräsident Derendinger ersichtlich, weil der Kläger dessen Ablehnung ausdrücklich und mit scharfen Worten verlangt habe.

 

9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

10. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vorab damit, das Ausstandsbegehren habe sich nicht einzig auf die jahrelange Tätigkeit von Herrn Derendinger in der Kanzlei Flückiger bezogen, sondern in erster und entscheidender Linie auf Herrn Derendingers Rechtsverzögerung wegen dreijähriger Untätigkeit in seiner Rechtsangelegenheit. Herr Derendinger habe sich in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch wider besseren Wissens in keinster Weise zu dieser Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens geäussert. Auch Frau Mattiello habe in der angefochtenen Verfügung diese Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens gänzlich ausser Acht gelassen.

 

11.1 In seinem Ausstandsbegehren vom 10. März 2021 hat der Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf Befangenheit folgende Frage aufgeworfen:

Gab es dahingehend vor kurzer Zeit eine Konversation oder Absprache der Beklagten oder ihrer Rechtsvertretung Herr Flückiger mit Ihnen, sehr geehrter Herr Derendinger, welche sie erst jetzt nach 3 jähriger gänzlicher Untätigkeit dazu veranlasst nun die Dinge endlich in die Hand zu nehmen?

Diesen Verdacht begründete er anschliessend damit, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger von März 2002 bis März 2003 und von Juli 2008 bis Juni 2014 in derselben Kanzlei wie Rechtsanwalt Flückiger gearbeitet hat. Danach verweist er abschliessend auf die Rechtsverzögerung seit der Einreichung der Klage am 28. März 2018 und behält sich diesbezüglich eine Strafanzeige vor.

 

11.2 In seiner weiteren Eingabe vom 31. März 2021 äussert er sich zunächst im Umfang von fast einer Seite zur Beziehung zwischen Amtsgerichtspräsident Derendinger und Rechtsanwalt Flückiger. Insbesondere greift er die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Flückiger und dessen Aussage, damit werde das Ausstandsbegehren gegenstandslos auf und folgert daraus, Rechtsanwalt Flückiger wolle Amtsgerichtspräsident Derendinger parteiisch in Schutz nehmen. Im letzten Abschnitt führt er sodann aus, zudem sei sein Vertrauensverhältnis gegenüber Herrn Derendinger nicht nur durch sein Ausstandsbegehren wegen seiner dreijährigen Rechtsverzögerung zerstört, sondern auch durch seine dringend notwendigen scharfen persönlichen Ausführungen und Angriffe, weshalb kein objektives und neutrales richterliches Verfahren mehr zu erwarten sei.

 

11.3 Nach den beiden erwähnten Eingaben war der Hauptgrund für das Ausstandsbegehren die Arbeitstätigkeit von Amtsgerichtspräsident Derendinger in der Kanzlei von Rechtsanwalt Flückiger. Die erwähnte dreijährige Untätigkeit steht im Ausstandsbegehren nur als Nebenpunkt da und ist lediglich der Anknüpfungspunkt für die behauptete Absprache. Nach seinen abschliessenden Ausführungen soll die Rechtsverzögerung Gegenstand einer Strafanzeige sein. In der weiteren Eingabe vom 31. März 2021 wird lediglich in einem Satz auf die Rechtsverzögerung Bezug genommen. Wiederum liegt das Hauptaugenmerk in der Beziehung zu Rechtsanwalt Flückiger. An zweiter Stelle folgt der scharfe Ton. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Rechtsverzögerung für den Beschwerdeführer subjektiv der Hauptgrund für seinen Befangenheitsantrag war. In seinen Eingaben kommt das allerdings nicht zum Ausdruck. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass weder Amtsgerichtspräsident Derendinger noch Amtsgerichtspräsidentin Mattiello weiter auf diese nur beiläufig erhobene und erklärte Rüge eingegangen sind.

 

11.4 Auch wenn der Vorwurf, Amtsgerichtspräsident Derendinger sei wegen Rechtsverzögerung befangen, geprüft worden wäre, hätte dieser nicht in den Ausstand treten müssen. Denn die Verantwortung für die Verfahrensverzögerung kann nicht alleine dem Amtsgerichtspräsidenten zugeschoben werden. Auch der Kläger, der doch immerhin eine Abänderung eines Scheidungsurteils verlangt, hat nach seiner letzten Eingabe vom 21. April 2018 bis am 18. Dezember 2019 nichts mehr von sich hören lassen. Auch in der nachfolgenden Zeit hat keine Partei mehr eine Eingabe gemacht. Es war schliesslich der Amtsgerichtspräsident, der das Verfahren am 5. Februar 2021 von sich aus wieder aufgenommen und weitergeführt hat. Es ist offensichtlich, dass die Akten des vorliegenden Falles liegengeblieben und vergessen worden sind. Damit ist genauso offensichtlich, dass die Säumnis des Amtsgerichtspräsidenten auf keiner Befangenheit gegenüber dem Kläger – oder der Beklagten – beruhte. Dafür fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch für die behauptete Absprache. Zweifellos ist die Verfahrensführung und Prozessleitung bzw. vorab die Fristenkontrolle des Amtsgerichtspräsidenten mangelhaft. Davon sind jedoch beide Parteien betroffen. Besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die sich alleine zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten und die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und damit einen Ausstandsgrund darstellen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Dies gilt ausdrücklich auch hinsichtlich der behaupteten Einreichung der Klagebegründung vom 28. März 2018. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Amtsgerichtspräsident seit der Wiederaufnahme des Verfahrens am 5. Februar 2021 bestrebt ist, dieses nun zum Abschluss zu bringen. So hat er denn auch schon zur Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2021 vorgeladen.

 

12. In Bezug auf die Ablehnung von Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen einer Freundschaft zu Rechtsanwalt Flückiger fehlt es der Beschwerde an einer genügenden Begründung. Der Beschwerdeführer wiederholt, was er bereits im Ausstandsbegehren bei der Vorderrichterin vorgetragen hat. Aus welchen Gründen die Amtsgerichtspräsidentin jedoch falsch entschieden haben soll, lässt er offen. Weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht zeigt er auf, worauf sich die von ihm geäusserten Verdächtigungen stützen. Dafür, dass eine Absprache zwischen dem Amtsgerichtspräsidenten und Rechtsanwalt Flückiger die Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasst haben soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch die angebliche Schützenhilfe von Rechtsanwalt Flückiger ist eine unbegründete Interpretation des Beschwerdeführers.

 

13. Den grössten Teil der Beschwerdebegründung nimmt das Hin und Her um die Klagebegründung vom 28. März 2018 ein. Ausser der Behauptung, er habe die Klage am 28 März 2018 eingereicht, findet sich dazu weder im Ausstandsbegehren noch in der Stellungnahme vom 31. März 2021 eine weitere Sachdarstellung. Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde zur Klagebegründung vom 28. März 2018 sind deshalb unzulässige neue Tatsachenbehauptungen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf wäre eigentlich nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Klagebegründung eingereicht hat. Was er am 28. März 2018 eingereicht hat, nimmt gemäss der Überschrift ausdrücklich auf die Verfahrensnummer SLZPR.2018.178 Bezug und ist eine «Beschwerde/Revisionsklage gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015». Auf der zweiten Seite werden sodann Anträge zu den Revisionsgründen gestellt. Genau darauf hat der Amtsgerichtspräsident den Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 hingewiesen. Darauf hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 genau die erste Seite der oben erwähnten Eingabe dem Amtsgerichtspräsidenten erneut zugestellt. Offensichtlich betrachtet er diese Eingabe als seine Klagebegründung und übersieht dabei, dass sie nicht so bezeichnet ist. Genau dies hat auch Rechtsanwalt Flückiger erkannt und in seiner Eingabe vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis heute weder bestätigt noch bestritten, dass er die «Beschwerde/Revisionsklage gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015» als Klagebegründung verstanden haben will.

 

14. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten, ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Eine derartige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Der Beschwerdeführer hat somit nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller