Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend provisorische Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 1. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ abwies,
die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil der Mietvertrag, der als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, eine andere Gläubigerin nannte als die betreibende Gläubigerin und diese auch nicht nachwies, dass sie die Rechtsnachfolge der im Mietvertrag bezeichneten Vermieterin angetreten hat,
die A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,
die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, sie habe die Liegenschaft von der früheren Vermieterin erworben und habe die bestehenden Mietverträge 1:1 übernommen, und dazu verschiedene Urkunden einreicht,
neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,
die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht gehört werden können, die Beschwerdeführerin indessen beim Richteramt ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen kann, welchem aber nur Erfolg beschieden sein kann, wenn auch ein vom Schuldner unterschriebener Mietvertrag vorgelegt wird,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller