Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. Juli 2021  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Aus der beim Richteramt Solothurn Lebern am 20. Februar 2021 eingereichten Klage von A.___ (im Folgenden der Kläger) gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) und den damit eingereichten Urkunden ergibt sich der nachfolgende Sachverhalt: Am 14. August 2018 stellte der Beklagte gegen C.___ (im Folgenden die Beschuldigte) einen Strafantrag wegen Schikanebetreibung und Ehrverletzung. Mit Urteil vom 15. April 2020 sprach die Strafkammer des Obergerichts die Beschuldigte vom erstinstanzlichen Schuldspruch der Beschimpfung frei. Das Obergericht ging dabei davon aus, dass es der Kläger war, welcher das inkriminierte Schreiben verfasste. Auf die von der Beschuldigten gestellte Schadensersatzforderung trat es mangels Substantiierung nicht ein.

 

2. Auch in seiner Klage hält der Kläger fest, er sei der Verfasser aller Schriftsätze gewesen. Um seine Rechte wahrzunehmen, sei er ohne Alternative gezwungen gewesen, für die Beschuldigte die Verteidigung zu übernehmen. Die wirkungsvolle Verteidigung habe vielleicht sogar hunderte Stunden verschlungen. Mit dieser Begründung verlangte er unter anderem, der Beklagte habe ihm CHF 8'000.00 zu bezahlen.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin trat am 28. April 2021 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschuldigte hätte im Strafverfahren ein substantiiertes Entschädigungsbegehren stellen müssen. Die Substantiierung könne nicht im vorliegenden Verfahren durch den Kläger nachgeholt werden. In jenem Verfahren sei C.___ die Beschuldigte gewesen. Der Kläger sei nicht Partei gewesen. Weshalb ihm nun als aussenstehende Drittperson aus dem materiellen Recht ein Entschädigungsanspruch zustehen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachte Grundlage der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR dürften nicht erfüllt sein. Allfällige Auslagen und Verdienstausfälle aufgrund seiner Stellung als Auskunftsperson hätte er damals im Strafverfahren geltend machen können und müssen. Für eine nachträgliche Geltendmachung in einem Zivilverfahren gegenüber dem Beklagten fehle es somit auch diesbezüglich an einer materiellen Rechtsgrundlage und folglich am Rechtsschutzinteresse.

 

4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Kläger am 5. Juli 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht. Er bringt vor, wenn der Beklagte C.___ und ihn nicht zur Anzeige gebracht hätte, wäre der daraus entstandene Schaden nicht passiert. Die Begründung vermische den Schaden von C.___ und seinen Schaden. Für seine hunderten Arbeitsstunden hätte C.___ keinen Schadenersatz verlangen können, weil der Schaden nicht bei ihr, sondern bei ihm entstanden sei. Die Verfügung versuche, die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu verdrehen, indem behauptet werde, er sei als Verteidiger von C.___ aufgetreten. Das habe er nicht behauptet. Vielmehr behaupte er, er habe alle Schriftsätze im Strafverfahren gegen C.___ verfasst und geschrieben, was natürlich sehr viel Zeit gebraucht habe. In dieser Zeit hätte er als Selbständigerwerbender Geld verdienen können, das er jetzt dem Verursacher gegenüber als entgangenen Gewinn geltend mache. Der Beklagte habe C.___ und ihn wider besseren Wissens falsch verdächtigt, obwohl ihm nicht bekannt gewesen sei, wer das sogenannte inkriminierte Schreiben verfasst habe. Die Vorinstanz habe in Unkenntnis der Akten versucht, dem Strafverfahren gegen ihn vorzugreifen und ihn als Schuldigen abzustempeln.

 

5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werde.

 

6. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Schadenersatz mit dem Aufwand, den ihm das Strafverfahren gegen C.___ (im Folgenden die Beschuldigte) verursacht hat, weil er für diese die Schriftsätze verfasst hat. Auch wenn er es nicht so sehen will, ist er als ihr Verteidiger tätig geworden. Genau dies sagt er ja selbst in seiner Klage. Sofern ihn die Beschuldigte dafür hätte bezahlen müssen, hätte sie einen Entschädigungsanspruch im Strafverfahren geltend machen können. Mangels Substantiierung ist die Strafkammer des Obergerichts jedoch auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht eingetreten. Nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet, dass ihn die Beschuldigte habe bezahlen müssen. Vielmehr vertritt er den Standpunkt, er habe wegen des Aufwandes, den er für die Beschuldigte betrieben habe, einen Verdienstausfall erlitten. Diesen hat er eingeklagt. Er macht damit in der Tat einen eigenen Anspruch geltend. Dabei übersieht er aber, dass der Beklagte für seinen angeblichen Verdienstausfall nicht verantwortlich gemacht werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat die Beschuldigte aus eigenem Entscheid unentgeltlich unterstützt. Ausserdem war die Strafanzeige des Beklagten keine widerrechtliche Handlung. Immerhin wurde die Beschuldigte in erster Instanz schuldig gesprochen. Dass der vom Beschwerdeführer eingeklagte Schadensersatzanspruch keine materielle Rechtsgrundlage hat, hat auch die Vorinstanz festgestellt und erkannt. Dementsprechend hätte sie die Klage abweisen müssen, anstatt nicht darauf einzutreten. Für den Beschwerdeführer ändert dies allerdings nichts. Auch mit dem Nichteintretensentscheid erhält er den von ihm geltend gemachten Schadenersatz nicht zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren nimmt, sind diese Ausführungen neu und damit unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wären allfällige Entschädigungsansprüche in diesem Strafverfahren zu stellen.

 

7. Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens somit dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller